Zwangsvollstreckung in Polen – wie funktioniert diese?

Ablauf der Vollstreckung aus deutschen Urteilen

Was braucht man für die Zwangsvollstreckung in Polen - einen polnischen Anwalt? einen polnischen Notar? eine behördliche Genehmigung? ein polnisches Urteil? eine spezielle Bescheinigung aus Deutschland?

Wie führt man in Polen die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil durch?

Welche Unterschiede gibt es bei EU-Titeln?

Was bei der Vollstreckung zu beachten?

Bei welchem Gericht reiche ich die Vollstreckungsunterlagen ein?

Wo ist die Zwangsvollstreckung gesetzlich geregelt?

Wer führt die Vollstreckung in Polen durch?

Die vorstehenden Fragen beantworte ich – als Rechtsanwalt in Polen – im nachfolgendem Beitrag. 

Vollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung aus deutschen Urteilen in Polen

Die Zwangsvollstreckung  in Polen aus deutschen Urteilen ist ein immer stärker wachsendes Betätigungsfeld für Anwälte in Polen.

Viele Gläubiger aus Deutschland haben bereits Titel (Urteile,Vollstreckungsbescheide, Beschlüsse, Vergleiche) gegen polnische Firmen in Deutschland erstritten und wollen nun die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung dort durchsetzen.

Als deutscher Rechtsanwalt in Polen führt Anwalt A. Martin in der Anwaltskanzlei in Stettin zusammen mit seinen 4 polnischen Kollegen (Bürogemeinschaft) Vollstreckungen aus deutschen Titel vor Ort durch.

Achtung:

Informationen zum Zwangsvollstreckung in Polen erhalten Sie nachfolgend.

Stand dieses Artikels: September 2019.

Verfasser: Rechtsanwalt Andreas Martin

Sie brauchen Hilfe bei der Vollstreckung in Polen?

Inhaltsverzeichnis

Zwangsvollstreckung durch Ausländer in Polen

zu 1. Zwangsvollstreckung in Polen über polnischen Rechtsanwalt durchführen-warum?

Warum in Polen die Zwangsvollstreckung über einen Anwalt betreiben?

Oft fragen Mandanten oder auch Anwälte, ob sie nicht die Zwangsvollstreckung in Polen selbst – also ohne einen polnischen Rechtsanwalt – durchführen können. Man glaubt oft, dass aufgrund europäischer Vorschriften, die Vollstreckung in Polen genauso ablaufen wird, wie in Deutschland. Dem liegt auch die Fehlvorstellung zugrunde, dass der einzige Unterschied darin besteht, dass die deutschen Vollstreckungsunterlagen nicht auf Polnisch vorliegen und hier nur noch übersetzt werden müssten.

Dies ist grundsätzlich falsch. Die Zwangsvollstreckung in Polen läuft komplett anders ab als in Deutschland. Die Anträge im Vollstreckungsverfahren werden in Polen überwiegend nicht bei Gericht eingereicht, sondern bei einem Gerichtsvollzieher.

Ohne polnischen Anwalt wird die Vollstreckung in Polen in den meisten Fällen ohne Erfolg bleiben. Nur dieser kennt die entsprechenden Vorschriften und kennt auch die Mentalität polnischer Schuldner, die bei der Vollstreckung eine wichtige Rolle spielt.

Achtung:

Wer selbst versucht die Vollstreckung zu betreiben, wird erheblich Zeit verlieren und wahrscheinlich nicht erfolgreich sein.

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Schuldnerregister in Polen

zu 2. Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung in Polen

Wo stehen die gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung?

I. gesetzlichen für die Vollstreckung in Polen aufgrund ausländischer Urteile

Die Rechtsgrundlagen für die Zwangsvollstreckung in Polen findet man in unterschiedlichen Gesetzen. Die Vollstreckung selbst ist in der polnischen ZPO geregelt. Für die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen in Polen sind noch Sondervorschriften der Europäischen Union zu beachten, wie zum Beispiel die Verordnung EG 1215/12.

Nachfolgend erhalten Sie die Antwort, wenn sie auf die entsprechende Frage klicken.

Wie bereits ausgeführt, ist die für die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung in Polen das Gesetz über das Zivilverfahren vom 17. November 1964 – abgekürzt K.P.C . Dort ist – ähnlich, wie bei uns in der ZPO – geregelt unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung möglich ist.

Rechtsgrundlagen für die zivilrechtliche Vollstreckung in Polen

Das K.P.C (also die polnische ZPO) enthält diesbezüglich folgende Regelungen:

  • das Verfahren über das Erlangen der Vollstreckungsklauseln (geregelt in den Artikeln 776 bis 796 KPC)
  • das Verfahren über das Erlangen einer ausländischen Vollstreckungsklauseln (geregelt in den Artikeln 1150 bis 1153 KPC)
  • Zulässigkeit/ Voraussetzungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens (geregelt in den Art. 796 bis 1088 KPC)

Die Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung von deutschen Titeln in Polen finden sich im Europäischen Recht.

Dies sind

  • das Lugano-Abkommen (bis 2004)
  • die EuGVVO alte Fassung – EG 44/2001 (bis 9.1.2015)
  • die EuGVVO neue Fassung – EG 1215/12 (ab 10.1.2015)

Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Titeln in Polen

Von daher findet man die Rechtsgrundlagen in EG-Verordnungen, die in Deutschland und Polen verbindlich sind.

Für Titel vor dem Beitritt Polens zur EU – also vor 2004 – galt das LUGANO-Abkommen, dass ähnliche Bestimmungen, wie die EuGVVO enthält. Das Lugano Abkommen erlaubte ebenfalls die Anerkennung von deutschen Titeln in Polen, aus denen dann auch die Vollstreckung in Polen betrieben werden konnte. Hier sind noch zusätzliche Bestätigungen vom zuständigen Landgericht in Deutschland zu beantragen und in Polen neben dem Alt-Titel vorzulegen (in Übersetzung).

Bis zum 9.1.2015 galt die EuGVVO alter Fassung (EG VO 44/2001). Zuvor galt die EuGVÜ.

Diese (EuGVVO oder manchmal auch EuGVO genannt) wurde mit der  VERORDNUNG EG  Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 (alte Fassung) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlassen. Diese galt auch im Verhältnis zu Polen, da Polen im Jahr 2004 der EU beigetreten ist.In der EuGVO fanden sich in den Art. 54 ff. EuGVVO a.F. Vorschriften über das Anerkennungsverfahren  und Vollstreckungsverfahren innerhalb der EU (Ausnahme Dänemark).

Ab dem 10.1.2015 – genau für Vollstreckungstitel ab dieses Datums – gilt die neue EuGVVO (EG 1215/12). Hierbei sind einige Erleichterungen zu verzeichnen, insbesondere für die Vollstreckung und Anerkennung von Titeln aus der EU.

Die EuGVVO wurde im Jahr 2012 reformiert. Die Änderungen treten zum 10.1.2015 in Kraft. Die neue EuGVVO basiert auf die EG VO 2015/12. Diese EG-Verordnung ist sowohl für Deutschland als auch für Polen verbindlich.

Die Regelungen der EuGVVO wurde in die polnische ZPO übernommen.

Achtung:

Kurz gesagt, gilt für heutige vollstreckbare Urteile und Vergleiche aus Deutschland die EuGVO (EG Nr. 1215/12).

zu 3. Voraussetzungen für die Vollstreckung in Polen?

Was benötigt man für die Vollstreckung in Polen?

Um es kurz zu machen: Man braucht einen vollstreckbaren Titel für die Zwangsvollstreckung in Polen. Diesen Titel braucht der polnische Anwalt im Original!

In den meisten Fällen wird dies ein deutsches Urteil sein. Dies kann aber auch ein polnisches Urteil sein, wenn man in Polen gegen den polnischen Schuldner geklagt hat (siehe effektiver Forderungseinzug – Inkasso in Polen).

Welche deutsche Titeln kann man in Polen vollstrecken?

Ein Titel ist zum Beispiel ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich.

Titel = z.B.

Geregelt ist dies in Art. 1153 ZPO-Polen.

Vollstreckungstitel in der Republik Polen sind:

1)

Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus diesen Staaten stammende Vergleiche und öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sie im Wege der Vollstreckung vollstreckt werden können;

2)

Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus diesen Staaten stammende Vergleiche und öffentliche Urkunden, die in diesen Staaten mit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel versehen wurden;

3)

Europäische Zahlungsbefehle, die durch Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, deren Vollstreckbarkeit in diesen Staaten aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 1896/2006 festgestellt wurde;

4)

Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen wurden und in diesen Staaten mit einer aufgrund der Verordnung Nr. 861/2007 ausgestellten Bescheinigung versehen wurden;

5)

Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. EU L 331 vom 16.12.2009, S. 17) sind, erlassen wurden und aus diesen Staaten stammende Vergleiche und öffentliche Urkunden in Unterhaltssachen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 fallen;

6)

Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen wurden und Schutzmaßnahmen umfassen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 606/2013 fallen, wenn sie im Wege der Vollstreckung vollstreckt werden können.

Achtung:

Vorsicht beim Umgang mit Titeln im Original. Wenn diese wegkommen, ist es aufwendig eine neue Ausfertigung zu beantragen!

Brauche Sie Hilfe bei der Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Urteil in Polen?

zu 4. Welche Unterlagen braucht man?

notwendige Unterlagen für die ZV in Polen

Folgende Unterlagen benötigen wir für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Polen:

  1. die Ausfertigung des deutschen Rechtstitels,
  2. die entsprechenden Bescheinigungen (Art. 1153(14) Pkt. 1, 2 und 4), welche von dem Mandanten beim deutschen Gericht zu beantragen ist,
  3. die Übersetzung des Rechtstitels in die polnische Sprache (das machen wir bei unserem Dolmetscher),
  4. den Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen).
  • vollstreckbarer Titel

    Was ist dies genau?

    Das deutsche Urteil oder der Vergleich oder ein anderer Titel muss im Original mit Vollstreckungsklausel (sofern erforderlich) vorliegen. Eine Übersetzung veranlassen wir in Polen.

  • Bescheinigung nach der EuGVVO

    Wo finde ich diese?

    Die Bescheinigung nach Anhang I der EuGVVO muss in Deutschland beantragt werden. Diese brauchen wir im Original. Unter downloads sehen Sie die benötigte Bescheinigung.

  • Übersetzung

    Wer übersetzt die Unterlagen?

    Eine Übersetzung des Titels oder der Bescheinigung nach der EuGVVO braucht nicht zu erfolgen. Dies erfolgt durch uns bei einem polnischen Übersetzer.

  • Handelsregisterauszug

    Braucht man diesen?

    Ein Handelsregisterauszug muss nur eingereicht werden, wenn die deutsche Gläubigerin eine Körperschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) ist.

Nachfolgend noch einige wichtige Informationen im Wege der FAQ zum Thema „Unterlagen für die Zwangsvollstreckung in Polen„.

Bitte auf die Frage klicken und Sie kommen direkt zur Antwort.

Sofern die Voraussetzungen für eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen (siehe EG-VO 805/2004), sollte diese Bestätigung beim deutschen Gericht, welches das Verfahren geführt hat, beantragt werden.  Dazu muss eine unbestrittene Forderung vorliegen (z.B. ein Versäumnisurteil). Der Vorteil dieser Bestätigung ist der, dass eigentlich mit dem Titel + der EU-Bestätigung ohne weitere Anerkennung in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Dies ist überholt. Man braucht in Polen keine Vollstreckungsklausel mehr beantragen. Die Bestätigung braucht man aber trotzdem oder eine Bescheinigung nach den Anhängen der EuGVVO.

Der Titel muss vollstreckbar sein bzw. die Vollstreckung darauf muss zugelassen sein (Art. 53 EuGVVO). Der deutsche Titel muss weiter eine Vollstreckungsklausel erhalten, die nur erteilt wird, wenn die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen und eine Bescheinigung nach Art. 54 der EuGVVO i.V.m. Anhang 5 der EuGVVO bzw. jetzt nach Anhang I der neuen EuGVVO oder eine Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel nach der EuVTVO muss vorhanden sein.

Eine Vollstreckungsklausel muss in Polen nicht mehr beantragt werden.

Diese Frage erscheint merkwürdig. Ist sie aber nicht. Denn was viele deutsche Mandanten – und auch polnische Anwälte nicht wissen- ist, dass man in der Regel zwei vollstreckbare Titel nach einem Gerichtsverfahren in Deutschland erhält.

Dies sind:

  • das deutsche Urteil
  • der deutsche Kostenfestsetzungsbeschluss

Der normale polnische Rechtsanwalt, der wenig mit ausländischen Urteilen zu tun hat, weiß dies nicht, denn in Polen gibt es keinen Kostenfestsetzungsbeschluss. In Polen ist es so, dass bereits im Urteil die Kosten, die eine Partei zu zahlen hat, beziffert sind.

Neben dem deutschen Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss braucht man noch eine EG-Bescheinigung nach der EuGVVO. Diese ist notwendig, damit das Vollstreckungsorgan in Polen weiß, dass es sich um einen offiziellen, vollstreckbaren Titel handelt.

Entweder man hat die Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel (kommt selten vor) oder eine der beiden nachfolgenden Bescheinigungen.

Hier gibt es zwei Bescheinigungen von den man eine benötigt:

  • entweder für alte Urteile vor dem 10.1.2015: Anhang V (Formblatt I) der EuGVVO (EG 44/2001)
  • oder
  • für neue Urteile: Anhang I (Formblatt I) der neuen EuGVVO (EG 1215/12) – für gerichtliche Vergleiche – Anhang II

Die Anhänge sind einfach nur Formblätter. Wie diese aussehen, finden Sie unten.

Die Bescheinigung nach Anhang I der EuGVVO bekommt man beim Gericht, dass das Urteil in der Sache erlassen hat. Für den formlosen Antrag besteht kein Anwaltszwang. Die Bescheinigung, welche ein Formblatt ist (siehe unten) sollte mit dem Titel (Urteil/ Kostenfestsetzungsbeschluss) verbunden sein und von daher sollte der vollstreckbare Titel zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, wenn der Mandant diesen schon hat. Auch macht es Sinn, wenn angegeben wird, für welchen Mitgliedsstaat die Bescheinigung gedacht ist, denn dann wird die polnische Version der Bescheinigung vom Gericht gewählt. Dies macht es etwas einfacher.

Wir sagen Ihnen natürlich, wie Sie dies genau machen, falls Sie noch Fragen haben.

Die Unterlagen werden von uns in Polen (Stettin) von einem polnischen Dolmetscher übersetzt.

Achtung:

Wir überprüfen zunächst das deutsche Urteil auf Fehler. Manchmal ist der polnische Schuldner falsch bezeichnet.

zu 5. Wie läuft die Zwangsvollstreckung in Polen ab?

Ablauf der polnischen Vollstreckung

Ablauf der zeitlicher Ablauf der Zwangsvollstreckung Polen

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, wie die Zwangsvollstreckung in Polen abläuft.

  • 1. Schritt

    Anruf oder E-Mail

    Nehmen Sie zunächst mit uns Kontakt auf!

  • Übersendung des Vollstreckungstitels per E-Mail.

    Bitte übersenden Sie uns die deutschen Titel per E-Mail.

    2. Schritt

  • 3. Schritt

    Wir prüfen den Titel.

    Wir überprüfen den Titel insbesondere auf richtige Bezeichnung des polnischen Schuldners.

  • Wir teilen Ihnen die voraussichtlichen Kosten mit.

    Sie erhalten einen Kostenvoranschlag. Bis hierhin entstehen keine Kosten.

    4. Schritt

  • 5. Schritt

    Sie erteilen uns das Mandat oder auch nicht.

    Dazu müssen Sie uns eine unterschriebene Vollmacht schicken.

  • Sie schicken uns die erbetenen Unterlagen zu.

    Wir teilen Ihnen mit, was wir brauchen.

    6. Schritt

  • 7. Schritt

    Wir lassen die Unterlagen in Polen übersetzen.

    Wir kümmern uns um die Übersetzung.

  • Wir leiten die Zwangsvollstreckung ein.

    Wir beauftragen einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung.

    8. Schritt

  • 9. Schritt

    Auskehrung des Vollstreckungserlöses

    Nach Abzug unserer Gebühren kehren wir – im Falle der erfolgreichen Zwangsvollstreckung – den Vollstreckungserlös an Sie aus.

Hinweis:

Bevor Sie uns die Unterlagen per Post schicken, schreiben Sie zunächst eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

zu 6. Wie lange dauert die Vollstreckung?

Dauer der Zwangsvollstreckung in Polen

Dauer der Zwangsvollstreckung in Polen

Wie lange die Zwangsvollstreckung in Polen dauert, kann man nicht einheitlich sagen.

Die Vorbereitung der Unterlagen nebst Übersetzung und Beauftragung des Gerichtsvollziehers dauert bei uns nur wenige Tage. Eine Vollstreckungsklausel muss in Polen mittlerweile nicht noch extra beantragt werden.

Wie lange dann der Gerichtsvollzieher benötigt, um vollstreckbares Vermögen des Schuldners zu finden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Meist dauert auch dies wenige Wochen, wenn zum Beispiel ein gedecktes Bankkonto beim Schuldner vorhanden ist. Der polnische Gerichtsvollzieher ermittelt von sich aus.

In Polen sind die Gerichtsvollzieher nicht Angestellte des Staates, sondern wie private Unternehmer. Diese profitieren vom Erfolg der Vollstreckung und sind entsprechend – anders als in Deutschland – motiviert.

Sofern ein Grundstück des polnischen Schuldners existiert, dauert die Verwertung einige Zeit (Versteigerung).

Hinweis:

Polnische Gerichtsvollzieher bekommen im Erfolgsfall ein Beteiligung am Vollstreckungserlös (um die 10 %).

zu 7. Wie hoch sind die Kosten der Vollstreckung in Polen?

Kosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Die Anwaltsgebühren in Polen im Vollstreckungsverfahren sind in anderer Höhe geregelt als in Deutschland. Das RVG gilt in Polen natürlich nicht. Die Anwälte in Polen nehmen höhere Gebühern für die ZV als  in Deutschland. Dies hat zur Folge, dass sich geringe Forderungen in Polen (unter € 2.000) kaum wirtschaftlich vollstrecken lassen.

Ein Titel für eine paar Hundert Euro lässt sich in Polen von daher kaum wirtschaftlich verwerten.

Zu beachten ist auch, dass der deutsche Titelinhaber (Gläubiger) im Normalfall auch nicht sämtliche Vollstreckungskosten in Polen erstattet bekommt.

Wenn es um die Anwaltskosten geht, die vom Schuldner zu erstatten sind, sind diese vom Streitwert abhängig und sehen wie folgt aus:

  1. Streitwert bis 500 PLN – 22,50 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 45 PLN),
  2. Streitwert von 501 PLN bis 1500 PLN – 67,50 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 135 PLN),
  3. Streitwert von 1501 PLN bis 5000 PLN – 225 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 450 PLN),
  4. Streitwert von 5001 PLN bis 10000 PLN – 450 PLN PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 900 PLN),
  5. Streitwert von 10001 PLN bis 50000 PLN – 900 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 1800 PLN),
  6. Streitwert von 50001 PLN bis 200000 PLN – 1350 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 2700 PLN),
  7. Streitwert von 200001 PLN bis 2000000 PLN – 2700 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 5400 PLN),
  8. Streitwert von 2000001 PLN bis 5000000 PLN – 3750 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 7500 PLN),
  9. Streitwert über 5000000 PLN – 6250 PLN (bei der ZV aus der Immobilie – 12500 PLN).

1 Euro sind ungefähr 4 PLN.

Dies sind aber nicht die Anwaltsgebühren, die der deutsche Gläubiger zu tragen hat. Die Höhe der Gebühren teilen wir Ihnen vor Beauftragung mit.

Hinweis:

Sie können bei uns kostenlos erfragen, ob die Zwangsvollstreckungskosten noch im Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

zu 8. Formulare und Muster für die ZV in Polen

Muster, Anträge und Formulare

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche Formulare für die Vollstreckung in Polen benötigt werden.

So sehen die ausgefüllten Formulare des Anhang I der EuGVVO aus

Formulare ausgefüllt

Sie sieht eine Bescheinigung (Formblatt – deutsch) nach Anhang I der EuGVVO vom Gericht ausgefüllt aus.

Sie sieht eine Bescheinigung (Formblatt – polnisch) nach Anhang I der EuGVVO vom Gericht ausgefüllt aus.

Die hier ausgefüllten Muster nach Anhang I der EuGVVO dienen nur zur Ansicht und nicht der weiteren Verwendung. Der Mandant soll verstehen, wie ein solches Formblatt ausgefüllt aussehen sollte.

Das Formblatt muss vom deutschen Gericht, welches das Urteil (Titel) erlassen hat, ausgefüllt werden. Wenn Sie zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts Berlin haben, aus welchem Sie in Polen vollstrecken wollen, dann ist das Landgericht Berlin für die Ausstellung des Formblatts zuständig.

Wenn Sie anwaltlich in Deutschland vertreten waren, bitten Sie Ihren Anwalt dies zu tun. Fragen sie vorher, ob hierfür Kosten entstehen. Notfalls können Sie dies auch selbst beim Gericht, welches das in Polen zu vollstreckende Urteil erlassen hat, beantragen. Anwaltszwang besteht hier nicht. Beachten Sie, dass das deutsche Gericht nicht von selbst das Formblatt ausfüllt und übersenden wird!

Nein, das Gericht hat das Formblatt und füllt dieses am Computer aus.

Hinweis:

Bevor Sie uns die Unterlagen per Post schicken, schreiben Sie zunächst eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

Bei Fragen rufen Sie uns bitte an!

deutsche Nummer: 039744 87 97 90

zu 5. häufige Fragen – FAQ

Häufig von deutschen Mandanten zum Grundstückskauf in Polen gestellte Fragen

FAQ-häufige Fragen zur Vollstreckung in Polen

Nachfolgend werden in der Praxis oft von deutschen Mandanten gestellte Fragen (FAQ) zur Zwangsvollstreckung in Polen beantwortet.

Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und Sie erhalten sodann die Antwort.

Diese Frage wird oft von Mandanten gestellt. Ob es sich lohnt, hängt von der Höhe der Forderung und von den Erfolgsaussichten der Sache ab. Diese zu prüfen, ist schwierig, da man in Polen Informationen über das Vermögen einer Person nur schwer vorab bekommt.

Die Bitte ist verständlich, aber nicht umsetzbar. Jede Recherche ist mit entsprechen Aufwand und damit mit Kosten verbunden. Bevor Kosten entstehen, teilen wir dies Ihnen aber mit. Die Anfrage selbst kostet natürlich noch nichts.

Unabhängig davon sind Vermögensprüfungen von Schuldnern in Polen nur schwer möglich, so dass diese in den meisten Fällen ohnehin ausscheiden.

Die Anfrage über die Höhe der Vollstreckungskosten (am besten Titel per E-Mail übersenden) kostet selbstverständlich nichts.

Hinweis:

Wir prüfen Grundstückskaufverträge (auch sog. Developerverträge) für deutsche Mandanten und beraten zweisprachig zum Grundstückserwerb in Polen.

Sie brauchen Hilfe bei der Prüfung eines polnischen Grundstückskaufvertrags?

zu 6. Zusammenfassung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Polen

Zusammenfassung des Artikels

Die Zwangsvollstreckung in Polen ist durch entsprechende EG-Verordnungen leichter als noch vor Jahren durchführbar. Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab, wobei die Gerichtsvollzieher in Polen erheblich motivierter arbeiten als ihre Kollegen in Deutschland.

Der deutsche Mandant benötigt für die Vollstreckung in Polen nur noch die deutschen Titel. Dies sind in den meisten Fällen das deutsche Urteil und der deutsche Kostenfestsetzungsbeschluss. Beide müssen vollstreckbar sein.

Darüber hinaus ist nur noch eine Bescheinigung nach der EuGVVO erforderlich. Dies wird meist die Bescheinigung nach Art. 53 i.V.m. Anhang I (bei Urteilen) sein. Diese Bescheinigung ist ein Formular, dass das deutsche Ursprungsgericht auf Antrag für das Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss ausfüllt. Sodann kann die Vollstreckung in Polen über einen polnischen Anwalt beginnen.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden. Wir sagen Ihnen auch, was Sie für die Vollstreckung noch brauchen sowie wo Sie dies bekommen und wie man dies beantragt.

Hinweis:

Sie können uns das deutsche Urteil unverbindlich per E-Mail übersenden. Wir besprechen dann alles weitere mit Ihnen.

zu 7. Leistungen der Kanzlei

angebotene Leistungen für unsere Mandanten

  • Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung in Polen
  • Einsicht ins polnische Schuldnerverzeichnis
  • Prüfung der Vollstreckungsunterlagen
  • Durchführung von Inkasso in Polen
  • Prozessführung gegen polnische Schuldner in Polen
  • Sicherung von Forderungen zusammen mit Klageeinreichung in Polen
  • Begleitung deutscher Prozesse gegen polnische Schuldner
Hinweis:

Die deutschsprachige Kanzlei in Polen arbeitet mit mehreren polnischen Anwälten und auch Steuerberatern vor Ort zusammen.

zu 8. Kontakt und deutschsprachige Rechtsberatung durch Anwalt

Beratung und Vertretung von deutschen Mandanten – zweisprachig

In der Anwaltskanzlei in Stettin beraten und vertreten wir im polnischem Vollstreckungsrecht und führen für deutsche Mandanten die Vollstreckung in Polen aus deutschen Titeln durch.

Die Beratung und Vertretung bei der Zwangsvollstreckung in Polen erfolgt deutschsprachig.

Rufen Sie uns für weitere Informationen an!

deutsche Nummer: 039744 87 97 90

Kanzlei Stettin

ul. Grodzka 20/6
PL-70-560 Stettin (Szczecin)
– deutsche Nummer –
039744 87 97 90
-polnische Nummern –
Tel: +48 91 885 80 14 (PL)
Fax +48 91 814 2504 (PL)

Kanzlei Martin in Stettin

anwaltskanzlei polen
Hinweis:

Rechtsanwalt Andreas Martin spricht sowohl deutsch als auch polnisch und ist seit dem Jahr 2005 als ausländischer Anwalt in Polen zugelassen.

zu 9. Standort auf Karte der deutsch-polnischen Kanzlei

Standort in Google Maps der Kanzlei

Nachfolgend finden Sie den Standort der Kanzlei A. Martin in Polen (Stettin). Die Kanzlei unterhält auch eine Zweigstelle in Berlin (Marzahn).

Hinweis:

Die Kanzlei befindet sich im Zentrum Stettins gegenüber der Jakobi Kirche.