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das polnische Kaufrecht


 

Das Kaufrecht in Polen ist von zentraler Bedeutung, ebenso wie das deutsche Kaufrecht. Ein Großteil der abgeschlossenen Verträge in Polen und auch der deutsch-polnischen Verträge, sind Kaufverträge. Von daher hat das Kaufrecht grundsätzlich in beiden Rechtsordnungen eine zentrale Bedeutung.

 

die gesetzlichen Grundlagen des Kaufvertrages in Polen

Der Kauf ist im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt (ZGB). Im polnischen Zivilgesetzbuch gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die den Kauf in Polen betreffen. Nicht vergessen werden darf, dass auch die Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts von erheblicher Bedeutung sind.

 

Der Kauf ist in Polen explizit in den Artikeln 535 ff. ZGB-Polen geregelt.

 

Wichtig ist, dass der Kaufvertrag, wie ein Verbraucher abschließt, von Sondervorschriften überlagert wird, nämlich den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Der Verbrauchsgüterkauf ist-anders als in Deutschland-in Polen einen speziellen Gesetz geregelt, nämlich im Gesetz über die besonderen Bedingungen für den Verbrauchsgüterkauf (VGKaufG).

 

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, die die Vorschriften über den Kauf in Polen modifizieren. So zum Beispiel für den Grundstückskauf oder den Unternehmenskauf.

 

der polnische Kauf – die Regelungen des ZGB

Art. 535 des polnischen ZGB enthält eine Definition des Kaufvertrages. Der Kauf verpflichtet dem Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache zu übertragen und sie zu übergeben und der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet die Sache abzunehmen und dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

 

Wenn die Parteien keine Festlegung über den Kaufpreis treffen, dann geht der Preis als vereinbart, die an dem Ort und zu der Zeit der Übergabe der Sache üblich ist (Art. 536 ZGB – Polen).

 

Darüber hinaus gibt es diverse Regelung im polnischen ZGB in Bezug auf die Preisarten. Diese sind:

 

    • der Festpreis
    • der Mindestpreis
    • der Höchstpreis
    • der Richtpreis

Art. 544 des polnischen ZGB enthält Regelungen über den Versendungskauf.

 

Die Übergabe und die Abnahme des Kaufobjekt sind im Art. 545 des polnischen ZGB geregelt. Art. 547 regelt die Kosten der Übergabe und der Abnahme . Art. 546 des polnischen ZGB regelt die Pflichten des Verkäufers.

 

Art. 549 ZGB regelt den Verzug des Käufers. Die Folgen des Verzuges regelt Art. 551 ZGB

 

Die Gewährleistungsrechte im polnischen Kaufvertragsrecht sind in den Artikeln 556 ff. geregelt.

 

Form des polnischen Kaufvertrages

 

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Kaufvertrages in Polen formfrei. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Immobilien in Polen verkauft werden. Art. 158 ZGB – Polen verlangt hierfür die notarielle Beurkundung.

 

Durchaus besteht eine weitere Ausnahme beim so genannten Verbrauchsgüterkauf. Für Ratenskäufe und für Kaufverträge, die über einen Kaufpreis von mehr als 2000 PLN geschlossen werden, muss eine schriftliche Bestätigung der wesentlichen Vertragsbestandteil erfolgen.

 

Gefahrenübergang beim polnischen Kaufvertrag

 

Der Gefahrenübergang ist eine wesentliche Regelung im Kaufvertragsrecht. Der Gefahrenübergang regelt, ab welchem Zeitpunkt bei einem zufälligen Untergang der Ware (Ware verbrennt oder kommt abhanden) der Käufer diese Gefahr zu tragen hat. Den Gefahrenübergang gibt es sowohl in Deutschland als und Polen. Eine praktische Anwendung eine der Gefahrenübergang vor allem da, wo die Ware bei der Lieferung abhanden kommt.

 

Der polnischen Vertrags recht viele der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Übergabe der verkauften Sache statt. Faktisch heißt dies, dass wenn die Ware „untergeht“nach der Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer, das ist dann das Problem des Käufers ist. Der Käufer kann nicht eine erneute Lieferung, ohne hierfür zu bezahlen, verlangen. Beim Versendungsverkauf ist geregelt, dass nach Art. 544 § 1 ZGB-Polen die Gefahr mit der Übergabe an den Beförderer übergeht.

 

der Verzug beim Kaufvertrag in Polen

 

Der Verzug im Kaufvertragsrecht ist eine sehr wichtige Regelung. Der Normalfall ist der, dass zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen zu zahlen sind. Von daher spielte der Verzug grundsätzlich eine große Bedeutung.

 

Im polnischen Recht sind grundsätzlich drei Fälle des Verzuges geregelt.

 

Verzug mit der Bestimmung

Beim Abschluss des Kaufvertrages wird in der Regel der Kaufgegenstand genau beschrieben. Dies geschieht meist im Kaufvertrag. In Handelssachen kommt es häufig vor, dass im Kaufvertrag die Sache grundsätzlich zunächst allgemein beschrieben wird, und später eine spezielle Beschreibung erfolgt. Der Käufer kauft zum Beispiel sehen KZ vom Typ VW Polo und möchte später die genaue Farbe und Ausstattung beschreiben. Nachvollziehbar ist, dass der Verkäufer erst dann liefern kann, wenn der Käufer diese Beschreibung dann tatsächlich nachholt. Art. 549 ZGB-Polen regelt, dass der Verkäufer – wenn der Käufer mit der Bestimmung der Sache im Verzuges – die Bestimmung selbst vornehmen kann oder gar vom Vertrag zurücktreten kann. Der Verkäufer muss in der Regel dem Käufer zunächst eine Frist setzen.

 

Annahmeverzug

Der Annahmeverzug des in Art. 551 ZGB – Polen geregelt. Annahmeverzug bedeutet, dass der Käufer, die ihm ordnungsgemäß angebotene Kaufsache nicht abnimmt. Der Verkäufers im Fall des anderen Bezuges berechtigt, die Sache auf Kosten und auf Gefahr des Käufers in Verwahrung zu geben. Nach dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist für die Abnahme kann er die Sache auf Rechnung des Käufers verkaufen.

 

Verzug mit der Kaufpreiszahlung

Der Verzug mit der Kaufpreiszahlung bedeutet nach dem polnischen ZGB, dass bei Teillieferungen der Verkäufer für den Fall des Verzuges des Käufers diese einstellen kann und den Käufer eine Frist für die Sicherheitsbestellung für den Kaufpreis setzen kann. Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, Artikel 552 ZGB-Polen.

 

Rechtsanwalt Polen

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