Unfall in Polen

Verkehrsunfall in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Problemen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Polen für deutsche Verkehrsteilnehmer entstehen. 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin (Polen), Blankensee, Berlin


 

Unfall in Polen

Unfall in Polen passiert – wie Verhalten am Unfallort

die Schuldfrage – die Polizei in Polen

Verhaltensweisen nach dem Unfall in Polen

Abwicklung des Verkehrsunfalles in Polen

 


 

 

 

Unfall passiert – wie Verhalten am Unfallort

Am Unfallort sollte man die Ruhe bewahren.

  1. Unfallort absichern
  2. Verletzten helfen
  3. polnische Polizei rufen
  4. Daten des Unfallgegners aufnehmen (insbesondere deren Kfz-Haftpflichtversicherung)
  5. Beweise sichern

Häufig möchte der polnische Unfallgegner, vor allem, wenn er Schuld am Unfall hat oder unter Alkoholeinfluss steht, nicht, dass die polnische Polizei gerufen wird. Er ist dann zum Beispiel bereit, „den Schaden so zu regulieren“. Darauf sollte man sich auf keinen Fall einlassen.

Beim Auslandsunfall sollte man immer die Polizei rufen!

die Schuldfrage- polnische Polizei

Gegenüber der polnischen Polizei sollte man höflich sein. Die Polizei wird die Beteiligten befragen. Zunächst wird in Polen standardmäßig ein Alkohol- und Drogentest gemacht. Die „negativen Berichte“ über die Polizei in Polen sind meist übertrieben. In der Regel wird hier unparteiisch der Unfall aufgenommen. Dabei ist aber wichtig ruhig zu bleiben und den Anweisungen der Polizisten zu folgen. Andernfalls kann es zu einer Eskalation führen. Die polnische Polizei kann ohne Probleme die deutschen Unfallbeteiligten auf das Polizeirevier mitnehmen.

Man sollte am besten immer einen Dolmetscher hinzuziehen, da ansonsten die Aussage ggfs. nicht genau oder sogar falsch aufgenommen wird. Die meisten polnischen Polizisten sprechen kein Deutsch.

Oft entscheidet – gerade, wenn für die Polizei der Sachverhalt eindeutig ist – die Polizisten vor Ort über die Schuldfrage. Ob dies immer sicher möglich ist, ist eine andere Frage (die Polizei war ja beim Unfall nicht dabei). Dies hat zur Folge, dass eine der beiden Unfallbeteiligten eine Geldbuße – noch vor Ort – bekommt. Sollte dies der deutsche Unfallbeteiligte sein, dann muss er meist noch vor Ort die Geldbuße (meist 100 bis 300 PLN) zahlen. Wenn er dies verweigert, wird meist damit gedroht, dass er dann über Nacht auf der Polizeiwache bleiben muss, da sein Identität als Ausländer nicht sofort feststellbar ist. Meist ist dies keine leere Drohung. Wenn dann vor Ort die Geldbuße (die Polen sagen dazu „Mandat“) gezahlt wird, sollte man daran denken, dass man nur 7 Tage Zeit hat gegen diese Entscheidung in Polen gerichtlich vorzugehen. Versäumt man diese Frist kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Schadenersatzprozess – selbst, wenn dieser dann in Deutschland sein sollte – haben.

Anders als in Deutschland gibt es in Polen von der Polizei in der Regel einen Zettel mit der Tagebuchnummer der aufnehmenden Polizei. Man sollte fragen von welcher Dienststelle die Polizei kommt. Später kann man dann – über einen Rechtsanwalt – Akteneinsicht beantragen.

Verhaltensweisen nach dem Unfall in Polen

Auch wenn dies Werbung in eigener Sache ist, rate ich dazu, dass man sich nach dem Unfall auf jeden Fall einen Rechtsanwalt in  Polen nimmt, der sich mit der Abwicklung von polnischen Verkehrsunfällen auskennt.

Hier gilt nämlich im Normalfall polnisches Schadenersatzrecht.

Die eigene Versicherung ist zu informieren. In der Regel ein Gutachten über den Schaden einzuholen. Der Schaden der Gegenseite anzuzeigen. Akteneinsicht bei der Polizei zu beantragen etc. Damit ist der normale deutsche Verkehrsteilnehmer -allein schon wegen des ausländischen Rechts und der polnischen Sprache – überfordert. Zu beachten ist auch, dass viele Anwälte – so ist dies in der Regel auch bei mir – die Regulierung von Unfällen ablehnen, wenn der Mandant schon selbst eine Regulierung versucht hat und im Enddefekt nur noch über einen (geringen) Teilanspruch zu entscheiden ist.

Zu beachten ist auch, dass die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen sind. Nach polnischem Recht gibt es keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten – so wie in Deutschland – im außergerichtlichem Bereich.

 

Unfall mit Kfz in Polen

Kfz-Unfall in Polen

Abwicklung des Verkehrsunfalles in Polen

Nach dem dem Unfall wären folgende Punkte zu klären:

  1. Einschaltung eines Rechtsanwalts (dieser muss aber selbst finanziert werden oder über Rechtsschutz)
  2. Meldung des Schadens bei der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung
  3. Schadenmeldung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung oder Schadensregulierungsbeauftragten (dies ist in der Regel eine deutsche Versicherung)
  4. Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens über die Höhe des Schadens
  5. Akteneinsicht bei der polnischen Polizei
  6. Reparatur  / Wiederbeschaffung des Kfz

I. gesetzliche Grundlagen – Unfall in Polen

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls in Polen unter Beteiligung von Ausländern sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Zunächst sei auf die 

4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU verwiesen, die von großer Bedeutung ist. Danach kann auch bei Unfällen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (auch für Länder des Grüne-Karte-Systems) eine Regulierung direkt in Deutschland über den Schadensregulierungsbeauftragten erfolgen. Dies ist mittlerweile auch bei Unfällen in Polen unter deutscher Beteiligung der Fall. Es muss nicht mehr direkt mit der polnischen Versicherung korrespondiert werden, sondern diese benennt in Deutschland einen Schadensregulierungsbeauftragten, der die Korrespondenz auf Deutsch führt. Meist ist dies selbst eine deutsche Versicherung. Innerhalb von 3 Monaten muss die Regulierung erfolgen oder eine Ablehnung unter der Angabe von Gründen erfolgt sein. Die Erfahrung zeigt, dass hier meist bis zum letzten Tag der 3-Monatsfrist gewartet wird.

Das Gesetz über die Versicherungstätigkeit vom 28.07.1990 ist weiterhin eine wichtige Rechtsgrundlage bei Problemen bzgl. der Regulierung von Verkehrsunfällen in Polen.

Im Übrigen ist hier noch auf das polnische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 23.04.1964 zu verweisen, aus dem man die materiellen Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Schädiger  entnehmen kann. Darüber hinaus gibt es noch einige polnische Rechtsverordnungen, aus denen sich z.B. die Höhe des aktuellen gesetzlichen Zinssatzes (bei Verzug), der Direktanspruch gegenüber der polnischen Haftpflichtversicherung und auch die Regulierungszeit für die polnische Versicherung ergibt.

Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass es selbst bei Klagen in Deutschland Sinn macht einenRechtsanwalt einzuschalten, der Polnisch kann und Kenntnisse vom polnischen Verkehrsunfallrecht hat. Diese Kenntnisse wird im Normalfall auch kein Fachanwalt für Verkehrsrecht haben, da dieser Kenntnisse im deutschen und nicht im polnischen Verkehrsunfallrecht nachweisen muss.

Zu beachten ist auch, dass man leider – dies zeigt die Erfahrung – nicht die gleiche Professionalität in Bezug auf die Regulierung von Unfällen durch die polnische Versicherung, wie dies z.B. in Deutschland der Fall ist, erwarten kann. Die Regulierung ist meistens langwidrig und nicht immer sehr professionell. Die polnischen Sachbearbeiter – die häufig wechseln (es gibt in Polen keine Berufsausbildung, wie in Deutschland) –

II. Konstellationen

Nicht jeder Unfall in Polen führt dazu, dass ein polnisches Gericht zuständig  oder polnisches Recht anwendbar ist. Im übrigen muss man streng zwischen dem anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht unterscheiden.

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

Unfall zwischen 2 Deutschen in Polen:

  • Hierfür sind im Normalfall deutsche Gerichte zuständig (Wohnsitz des Fahrzeugführers und -halters und der Geschäftssitz Versicherung sind in Deutschland) und zudem ist deutsches Recht anwendbar, Art. 40 Abs. 2 EGBGB. Aber auch – nach Wahl, wenn auch meist nicht besonders sinnvoll – ist eine Klage in Polen möglich (siehe Art. 5 Nr. 3 EuGVVO).

Unfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der Republik Polen:

  • früher: Da die Ansprüche gegenüber dem polnischem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen sind, sind polnische Gerichte zuständig, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. Weiter ist auch polnisches Recht anwendbar, Art. 31 § 1 IPRG-Polen.
  • jetzt: Der EuGH hat mittlerweile entschieden, dass die ausländische Versicherung (nicht auch der Unfallgegner) am Wohnsitz des Geschädigten (Versicherungsnehmers) verklagt werden kann, also in Deutschland.

Unfall zwischen einem Deutschen und einem Polen in der BRD:

  • Für die Ansprüche die der polnische Unfallbeteiligte gegenüber dem deutschen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen will, sind deutsche Gerichte zuständig, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. Weiter ist auch deutsches Recht anwendbar, Art. 40 Abs. 2 EGBGB.
  • 1. Für die Ansprüche des deutschen Unfallbeteiligten gegenüber dem polnischen Schädiger können auch deutsche Gerichte angerufen werden, Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 EuGVO). Sofern diese angerufen werden, kann auch deutsches Recht angewandt werden, Art. 40 Abs. 1 EGBGB.
  • 2. Es kann aber auch – nach der Wahl des Geschädigten vor einem polnischen Gericht Klage erhoben werden, Art. 2 Abs. 1/ Art. 9/ 11 EuGVO. In diesem Fall verweist das polnische internationale Privatrecht (Art. 31 § 1 IPRG-Polen) auf das deutsche. Dieses nimmt die Verweisung in Art. 40 Abs. 1 EGBGB an, so dass das polnische Gericht deutsches Recht anwenden müsste.
  • 3. Beide Varianten sind meist nicht sonderlich sinnvoll, da selbst bei einer Klage in Deutschland die Klage im Ausland (Polen) zugestellt werden müsste, was selbst nach dem Beitritt Polens zur EU immer noch landwidrig ist. Zudem wäre dann auch im Ausland zu vollstrecken. Eine einfachere Variante ist die Geltendmachung der Ansprüche beim Deutschen Büro Gründe Karte e.V.. Gegen diesen Verein können gem. § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG Ansprüche aus Verkehrsunfallschäden, die durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht worden sind, unmittelbar – auch neben den Ansprüchen gegen den ausländischen Schädiger und dessen Versicherer – geltend gemacht werden. Diese Variante ist nur bei Unfällen in Deutschland unter Beteiligung eines Ausländers möglich.
  • Nachtrag: In der Praxis ist es aber mittlerweile so, dass auch Klage gegen die polnische Versicherung sinnvoll sind, da eine Vollstreckung in Polen fast immer entbehrlich ist. Bei vielen einfachen Klagen, bei denen die Zahlungsverpflichtung der polnischen Versicherung offensichtlich ist (z.B. wenn die polnische Versicherung nicht zahlt und meint, dass das Fahrzeug in Polen zu reparieren wäre), hat sich gezeigt, dass kurz nach Zustellung der Klage die polnische Versicherung zahlt, ansonsten ist meist nach dem Urteil eine Vollstreckung in Polen nicht notwendig, da die Versicherung es darauf meist nicht ankommen lassen.

III. Schadensrecht/ Grundlagen

Obwohl in Polen in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte bei der Anpassung des polnischen Rechts an europäische Vorgaben stattgefunden gemacht worden sind, lässt die Praxis der Schadensregulierung in vielen Fällen noch zu wünschen übrig. Unerlässlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der sich im polnischen Verkehrsunfallrecht auskennt.

1. Mindestdeckungssumme der Versicherer

Die Mindestdeckungssumme der polnischen Versicherer beträgt seit dem 1.12.1992 pro Schadensfall 11,5 Millionen Zloty (ungefähr € 2,8 Millionen).

2. Versichererermittlung

Bei den polnischen Kfz-Zulassungsstellen sind nur die Daten der Fahrzeughalter, nicht aber die Daten der Kfz-Haftpflichtversicherungen, gespeichert. Die Versicherungsdaten muss man über den Halter direkt erfragen (am besten noch am Unfallort).

Weiter kann man die Daten auch von der polnischen Polizei bekommen, die den Unfall aufgenommen hat. Dies geht aber aus Deutschland nicht so einfach. Die Polizei in Polen gibt den Unfallbeteiligten kein Aktenzeichen/ Tagebuchnummer, wie in Deutschland. Hier muss man fragen, von welcher Dienststelle die Polizei kommt und beantragt dann dort die Übersendung der Unfalldaten. Das polizeiliche Unfallprotokoll und vor allem die Hinnahme von Geldbußen durch die Polizei ohne Rechtsmittel einzulegen, hat in Polen große Auswirkungen auf den späteren Zivilprozess.

Hat man nur das Kennzeichen der Gegenseite kann man auch über das Büro Gründe Karte e.V. die Informationen zum Halter und zur Kfz-Haftpflichtversicherung bekommen.

3. Versicherungspraxis

Wie oben bereits ausgeführt, regulieren zwar die polnischen Kfz-Versicherer auch in englischer oder deutscher Sprache, allerdings ist mit langen Regulierungszeiten zu rechnen. Nach dem Versicherungsgesetz ist das Finanzministerium in Warschau für die Versicherungsaufsicht zuständig.

Daneben ist eine Beschwerdestelle für Geschädigte und Versicherte eingerichtet worden. Beschwerden bringen aber nichts.

In der Praxis ist häufig die lange Bearbeitungszeit und das fehlen von direkten Ansprechpartner – die man auch z.B. telefonisch erreicht – ein Problem. Man sollte sich überlegen, ob man direkt mit der polnischen Kfz-Haftpflichtversicherung (in Polen wird diese mit OC bezeichnet) reguliert oder lieber mit den Schadenregulierungsbeauftragten.

Wichtige polnische Kfz-Haftpflichtversicherer sind z.B.

  • PZU SA
  • Warta
  • HDI
  • Link 4
  • AVIVA
  • Hestia
  • Compensa
  • Allianz
  • Generali
  • TUW
  • MTU

4. Beweissicherung und Beweismittel

Der Verkehrsunfall in Polen muss grundsätzlich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Der Geschädigte kann eine polizeiliche Bestätigung mit den wichtigsten Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, Fahrzeugen, Versicherungen und zum Unfallhergang erbitten. Unter Umständen kann auch die polnische Versicherung eine Fahrzeugbesichtigung verlangen. Wie auch im deutschen Recht können als Beweismittel zum Schadenhergang und zur Schadenhöhe u.a. Zeugen (auch Verwandte), die Aufzeichnungen der Polizei und Sachverständige verwandt werden. Ein Rechtsanwalt kann bei der Polizei Akteneinsicht beantragen.

Viele Versicherungen in Deutschland regulieren nicht, wenn der Verkehrsunfall in Polen nicht polizeilich aufgenommen wurde.

5. Gerichtsverfahren

Innerhalb Polens ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz des Schädigers oder das Gericht am Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung örtlich zuständig.

Sachlich zuständig ist das Rayongericht (Kreisgericht) bei Streitwerten bis 30.000,00 Zloty (ungefähr € 7.000,00). Sofern der Schaden höher ist, sind die Woiwodschaftsgerichte (Bezirksgerichte) zuständig (siehe hier Übersicht über polnische Gerichte).

Erstinstanzliche Urteile können beim Bezirksgericht – oder Appellationsgericht zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung angefochten werden. Gegen zweitinstanzliche Urteile über mindestens 10.000,00 Zloty kann innerhalb von 30 Tagen beim Obersten Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Entscheidung des EuGH aber auch in Deutschland geklagt werden, wozu in vielen Fällen zu raten ist. Dies sollte aber nur ein Anwalt machen, der sich im polnischem Recht und mit der polnischen Sprache auskennt. Der EuGH hat aber nur über die Klage gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im Wohnort des Geschädigten entschieden; nicht über die Klage bzw. das Mitverklagen des gegnerischen Fahrers. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung, ob dies möglich ist oder nicht. Herrschend ist aber derzeit die Auffassung, dass allein die gegnerische Versicherung in Deutschland verklagt werden kann.

6. zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen

Ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland haftet der Fahrzeughalter (und Eigenbesitzer), in Polen aus Gefährdungshaftung, also auch ohne Verschulden (Art. 435, 436 ZGB). Daneben gilt die Verschuldenshaftung des Art. 415 ZGB. Nach § 361 ZGB sind alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen (siehe dazu die Ausführungen unten).

7. Verjährung beim Unfall in Polen nach polnischem Recht

Nach Art. 442 ZGB verjähren Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen 3 Jahre nach dem Schadenseintritt und der Kenntniserlangung vom Schaden und vom Schädiger, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Unfalltag. Wichtig ist, dass nach polnischem Recht – anders als in Deutschland – die Verjährung nicht am Jahresende beginnt und endet – sondern, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen! Die Verjährung in Polen ist also meist immer etwas kürzer als in Deutschland.

IV. Schadensrecht/ Schadenspositionen

1. Sachschäden

a. Reparaturkosten

Die Reparaturkosten des beschädigten Kfz sind ein erstattungsfähiger Schaden. Der Schaden muss (außergerichtlich gegenüber der Versicherung) grundsätzlich mittels Rechnung nachgewiesen werden. Bei geringen Schäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. Die Regulierungshöhe ist auf den Zeitwert des Unfallwagens begrenzt.

b. Totalschaden

Hier wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Die Schadenshöhe ist durch einen Sachverständigengutachten zu ermitteln.

c. Gutachterkosten

Die Gutachterkosten zählen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Meist gibt die Versicherung selbst ein Gutachten in Auftrag. Sofern der Geschädigte einen Gutachter einschalten möchte (was durchaus sinnvoll ist) , sollte er mit der Versicherung Rücksprache halten.

Wird später in Deutschland geklagt, haben die deutschen Gerichte aber erfahrungsgemäß wenig Probleme damit, wenn der deutsche Geschädigte selbst ein Gutachen beauftragt hat. Dazu ist ohnehin – bei Verzögerungen durch die Gegenseite – zu raten, damit der Schaden sicher dokumentiert werden kann. Nach polnischem Recht ist dies aber problematisch.

d. Wertminderung

Nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein merkantiler Minderwert (Handelsschaden) berücksichtigt werden. Die Bestimmung sollte am besten per Gutachten vorgenommen werden.

e. Mietwagenkosten

Die Mietwagenkosten sind nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn das Kfz beruflich genutzt wurde (z.B. Taxi). Für privat genutzte Kfz ist dies nach polnischem Recht meist problematisch, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch wenn Versicherung dies immer wieder anders behaupten, können nach polnischem Recht Mietwagenkosten erstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Privatperson dringend auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen war und sich deshalb einen Ersatzwagen / Mietwagen anschaffen musste.

f. Nutzungsausfall/ Schadenersatz in Polen

Hier gilt das Gleiche, wie bei den Mietwagenkosten. Sofern das Kfz gewerblich genutzt wird, ist der Nutzungsausfall ein erstattungsfähiger Schaden. Beim Privat-Kfz gelten die obigen Grundsätze. Hinzu kommt das Problem, dass die Höhe des Nutzungsausfalles schwer zu bestimmen ist.

e. Abschleppkosten/ Verbringungskosten

Sofern das Abschleppen des Kfz notwendig war, sind die Kosten erstattungsfähig (Rechnung gut aufbewahren!).

f. Vollkaskoselbstbehalt

Bei der Abrechnung des Schadens über die eigene Vollkaskoversicherung kann der Selbstbehalt – unter Vorlage des Nachweises – bei der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden.

g. Finanzierungsschaden

Die Finanzierungskosten eines z.B. in Raten abzuzahlenden Kfz werden im Normalfall nicht als Sachschaden übernommen.

h. Kostenpauschale

Eine Kostenpauschale – wie in Deutschland (derzeit € 20-25) – wird in Polen nicht erstattet. Mehrkosten (Telekommunikation/Post) sind konkret nachzuweisen.

i. Kleiderschaden

Ein Schaden an Kleidungsstücken und/oder Gepäck ist zum Zeitwert erstattungsfähig.

2. Personenschäden

a. Heilbehandlungskosten/ Verdienstausfallschaden

Die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden, Art. 444 § 1 ZGB. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Umschulung hat der Schädiger zu tragen, Art. 444 § 1 ZGB. Der Geschädigte kann eine angemessene Rente verlangen, falls der Schaden dazu geführt hat, dass sich seine Bedürfnisse erhöht oder seine beruflichen Erfolgsaussichten verringert haben, Art. 444 § 2 ZGB. Sofern sich der Schadensumfang zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lässt, kann dem Geschädigten eine vorläufige Rente zuerkannt werden, Art. 444 § 3 ZGB. Eine einmalige Kapitalabfindung ist anstelle der Rente ebenfalls möglich, Art. 447 ZGB.

b. Unterhaltsschaden

Der sog. Unterhaltsschaden ist auch nach polnischem Recht erstattungsfähig. Sofern beim Unfall eine Person getötet wurde, können die Angehörigen, denen der Getötete zum Unterhalt verpflichtet war, den geschuldeten Unterhalt nun vom Schädiger verlangen, Art.445 § 2 ZGB.

c. Beerdigungskosten/ Verschlechterung der Lebensverhältnisse

Bei der Tötung einer Person durch einen Unfall können die Angehörigen die Beerdigungskosten erstattet verlangen, Art. 445 § 1 ZGB. Sofern durch den Verlust des Angehörigen ein finanzieller Schaden durch den Ausfall des monatlichen Verdienstes dieser Person eingetreten ist, so kann hierfür eine Entschädigung verlangt werden, Art. 445 § 3 ZGB.

d. Schmerzensgeld

Für erlittene Schmerzen kann der Geschädigte einen Ausgleich in Geld verlangen, Art. 445 ZGB-Polen. Der Höhe dieses Anspruches richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie

  • Dauer und Intensität der Schmerzen,
  • dem Lebensalter des Geschädigten,
  • dessen Einkommensverhältnisse
  • und dem Verschulden des Schädigers.

Grundsätzlich kann man sagen, dass in Polen ein weit geringeres Schmerzensgeld als in Deutschland gezahlt wird. Als Faustregel kann man sagen, dass ungefähr dass, was in Deutschland an Euro in Polen in PLN gezahlt wird, also die Beträge ungefähr 4 x geringer sind. Dies ist allerdings nur eine grobe Orientierung.

Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen gibt es nicht. Der Anspruch des Geschädigten kann aber -wie auch im deutschen Recht – auf dessen Erben übergehen, Art. 445 § 3 ZGB. Allerdings gelten hierfür einige Einschränkungen; so muss der Anspruch noch vor dem Tod des Geschädigten vom Schädiger schriftlich anerkannt oder es muss noch zu Lebzeiten des Geschädigten eine Klage erhoben worden sein.

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