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Vertretung in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Gründung einer Vertretung  in Polen durch einen ausländischen Unternehmer. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme der Gründung einer Vertretung in Polen geben. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen (Gründung einer Vertretung in Polen) übernommen.

Bitte beachten Sie, dass mittlerweile eine Vertretung in Polen durch deutsche Unternehmer unproblematisch gegründet werden kann. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit spielen kaum noch eine Rolle.

Die Vertretung spiel darüber hinaus in der Praxis kaum eine Rolle. In der Regel gründen deutsche Gesellschaften eine Zweigstelle, oder besser noch eine GmbH in Polen, da diese flexibler ist.

Siehe auch die Informationen über die Gründung einer GmbH in Polen und einer Zweigniederlassung.

I. gesetzliche Grundlagen für die Gründung einer Vertretung in Polen

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wirtschaftätigkeit (Gründung einer Vertretung) von Ausländern in Polen findet man im Wesentlichen im polnischem Gesetzüber das Recht der Wirtschaftstätigkeit vom 19. November 1999, (WiTG).

II. Status ausländischer Personen

Ausländische Personen können nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern von Polen ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, auf dem Gebiet der Republik Polen nach den gleichen Grundsätzen wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen oder Sitz in Polen eine Wirtschaftstätigkeit aufnehmen und ausüben, Art. 6 Abs. 2 WiTG.

Damit gibt es hier laut Gesetz eine (theoretische) Gewerbe – und Niederlassungsfreiheit für Unternehmer und jur. Personen aus Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie dazu hier (Ausführungen zur GmbH-Gründung).

III. Voraussetzungen für die Gründung einer Vertretung in Polen

Im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips können ausländische Unternehmer in Polenzur Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit sog. Vertretungen (mit Sitz in Polen) gründen, Art. 43 WiTG.

Die Gründung einer Vertretung bedarf der Eintragung in das vom zuständigen Ministers geführte Verzeichnis von Vertretungen für ausländische Unternehmer in Polen, Art. 45 WiTG. Die Eintragung erfolg nur aufgrund eines Antrags bei obiger Behörde.

Der Antrag muss in polnischer Sprache abgefasst sein und hat zu enthalten, Art. 46 WiTG:

  • Namen, Sitz, Rechtsform und Höhe des Kapitals des ausländischen Unternehmens,
  • Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Unternehmens,
  • Vor- und Familiennamen und Anschrift des Vertreters in Polen,
  • Anschrift der Vertretung in Polen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gründungsurkunde (Vertrag/ Satzung) des ausländischen Unternehmens,
  • Auszug aus dem Handelsregister des ausländischen Unternehmens,
  • Erklärung des ausländischen Unternehmens über die Gründung einer Vertretung in Polen,
  • Erklärung – bei ausländischen Gesellschaften – welcher Teil des Stammkapitals bereits eingebracht wurde,
  • eine Urkunde, durch die das Recht des ausländischen Unternehmers auf die Räumlichkeit (Immobilie), in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bestätigt wird,
  • alle Unterlagen sind zusammen mit beglaubigten Kopien in polnischer Sprache einzureichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Eintragung ins Vertretungsverzeichnisabgelehnt werden, solche Gründe sind z.B. die Gefährdung der Sicherheit Polens, aber auch wenn die obigen Unterlagen dem Antrag nicht beigefügt  und nicht fristgerechtnachgereicht wurden, Art. 48 WiTG.

Sofern eine Eintragung erfolgt, erhält der Unternehmer eine Bescheinigung über die Eintragung ins Verzeichnis der ausländischen Vertretungen in Polen, Art. 47 WiTG.

IV. Geschäftsbereich der Vertretung in Polen

Eine Vertretung ist nicht mit einer Zweigstelle vergleichbar. Über eine Zweigniederlassungdarf der Unternehmer die gleiche Wirtschaftstätigkeit in Polen ausüben, wie im Heimatland (z.B. Deutschland).

Bei einer Vertretung in Polen geht dies nicht. Die Vertretung dient allein der Werbung und der Verkaufsförderung, Art. 44 WiTG. Das Verkaufen von Waren oder Dienstleistungendurch die Vertretung selbst ist also nicht möglich, sondern nur die Werbung für dasausländische Unternehmen.

V. Pflichten der Vertretung in Polen

Wenn die Eintragung ins Verzeichnis der Vertretungen erfolgt ist, dann sind bei derAufnahme der Wirtschaftstätigkeit des ausländischen Unternehmers einigeBesonderheiten zu beachten.

Die Vertretung ist zu folgendem verpflichtet, Art. 49 WiTG:

  • Führung des Namens des ausländischen Unternehmers in der Sprache seines Sitzlandes (z.B. deutsch),
  • Verwendung der Bezeichnung der Rechtsform des Unternehmers und des Zusatzes – Vertretung in Polen – in polnischer Sprache,
  • getrennte Rechnungslegung (Vertretung) in polnischer Sprache nach den (polnischen) Vorschriften über die Rechnungslegung,
  • rechtzeitige Anzeige (innerhalb von 14 Tagen) der Liquidation des ausländischen Unternehmens gegenüber dem zuständigen Minister.
VI. Tätigkeitsverbot

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Tätigkeitsverbot für die Vertretung in Polenvom zuständigen Minister ausgesprochen werden, Art. 50 WiTG.

Ein Tätigkeitsverbot kann erlassen werden:

  • wenn die Vertretung eklatant polnisches Recht verletzt,
  • wenn die Liquidation des ausländischen Unternehmens durchgeführt wird, oder der ausländische Unternehmer das Recht zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit bzw. auf Verfügung über sein Vermögen verloren hat,
  • die Tätigkeit des ausländischen Unternehmers die Sicherheit und die Verteidigungsfähigkeit des Staates, den Schutz eines Staatsgeheimnisses oder ein anderes wichtiges öffentliches Interesse gefährdet.

Rechtsanwalt in Polen – A. Martin – Kanzlei Stettin

 

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Rechtsanwalt Polen – Andreas Martin – Stettin
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