Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig
Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte, sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist – in Polen möglich ist. Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.
Klage in Deutschland
Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft hat Vor- und Nachteile. Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist. Häufig wird erst im Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden. der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.
Weitere klassische Fehler sind:
- polnische Firma existiert nicht mehr
- PPH oder FHU wird als Rechtsformzusatz verwendet
- polnischer Beklagter ist in Insolvenz
- die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)
Personenidentifikationsnummer PESEL
Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen – unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt – immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht notwendig ist. Mittlerweile ist es so, dass dort verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer des polnischen Schuldners angegeben wird. Dabei handelt es sich um einen elfstelligen Zifferncode, der eindeutig einer Person, die einen polnischen Pass oder Ausweis hat, zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer ist von daher eine Personenidentifikationsnummer. Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht. Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern, dass gegen die falsch Person vollstreckt wird.
Die PESEL-Nummer findet man im polnischem Reisepass oder auf im polnischen Personalausweis. Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet, kann dies durchaus dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung in Polen nicht betrieben werden kann. Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit, dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.
Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.
Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.
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Rechtsanwalt Andreas Martin
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