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Klage gegen polnische Firma

Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

10. Januar 2014/0 Kommentare/in Allgemein, News, Pesel, Rechtsanwalt Polen, Vollstreckung Polen, Zivilprozess, Zwangsvollstreckung Polen/von ramartin

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.


 

Klage gegen polnische Firma

Klage Firma in Polen


 

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

—

Rechtsanwalt Andreas Martin

Schlagworte: Ausweis, Einzelfirma, Klage, Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma - PESEL-Nummer notwendig, Klageverfahren, Klauselerteilung, PESEL, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung in Polen
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