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Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.


 

Klage gegen polnische Firma

Klage Firma in Polen


 

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin

die polnische GmbH (Spzoo) – ist die Gründung einer GmbH in Polen kompliziert?

Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.

GmbH in Polen – einfache Gründung?

Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.

Schwierigkeiten in Polen

Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.

Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.

Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).

Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.

Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.

Was ist einfacher?

Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.

Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.