Kosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Für deutsche Firmen mit Geschäftskontakt nach Polen spielen auch die Regelungen über die Zwangsvollstreckung aus deutschen Urteilen in Polen eine wichtige Rolle. Mit dem Ausbau der deutsch-polnischen Wirtschaftsbeziehungen nehmen auch die Fälle der Vollstreckung im Ausland; hier in Polen, stetig zu. Für den deutschen Gläubiger stellt die Zwangsvollstreckung in Polen eine nicht einfach zu überwindbare Hürde dar; allein schon aufgrund der Sprachbarrieren und des nicht bekannten (polnischen) Rechtssystems.

Etwas Abhilfe – aber auch keine komplette Lösung des Problems – schafft hier die EuGVVO, die Vorschriften über die Vollstreckung von ausländischen Titeln innerhalb der EU aufstellt. In dieser Rechtsverordnung sind allgemeine Regelungen für die Zwangsvollstreckungen aus ausländischen (europäischen) Vollstreckungstitel innerhalb Europas aufgestellt. Die Rechtsverordnung gilt sowohl für Deutschland als auch für Polen.

Zwangsvollstreckung aus deutschen Urteilen in Polen

Da das Thema Zwangsvollstreckung in Polen“ hier schon ausführlich behandelt wurde, soll den nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick über die bei der Vollstreckung in Polen anfallenden Kosten geben.

Antrag beim polnischen Gerichtsvollzieher (Komornik)

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Polen verlangt einen Antrag, den man bei dem Gerichtsvollzieher (auf Polnisch Komornik) einreichen muss. Man reicht also – anders als in Deutschland – nicht bei Gericht (Vollstreckungsgericht) den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung ein, sondern direkt beim Gerichtsvollzieher.

Wahlrecht bei der Auswahl des Gerichtsvollziehers in Polen

Ebenfalls anders als in Deutschland gibt es – mit Ausnahme der Vollstreckung in ein Grundstück – keine festen Bezirke für die einzelnen Gerichtsvollzieher. Von daher hat der (deutsche) Gläubiger das Recht, sich den polnischen Gerichtvollzieher auszusuchen. Die Gerichtsvollzieher in Polen sind selbstständig und nicht, wie in Deutschland, für den Staat tätig.

Zuständigkeit beachten bei Immobilienvollstreckung

Allerdings gibt es vom obigen Grundsatz eine Ausnahme, nämlich bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Polen. Bei der Vollstreckung in eine polnische Immobilie ist allein der Gerichtsvollzieher am Ort der Immobilie für die Vollstreckung zuständig.

Kostenvorschuss für die Zwangsvollstreckung in Polen

Die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, ähnlich wie des Gerichtsverfahrens, verlangt von dem Gläubiger auch die Verauslagung sämtlicher Kosten des Vollstreckungsverfahrens, sofern diese nicht erfolgsabhängig sind (wie die Gebühr für den Gerichtsvollzieher). Im besten Fall – also im Fall, dass die komplette Forderung nebst der erstattungsfähigen Kosten erfolgreich beigetrieben werden können – erhält der Gläubiger einen Teil der Kosten vom Schuldner zurück. Problematisch ist nämlich die Erstattung der Anwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen.

Kosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Vollstreckungskosten

Höhe des Kostenvorschusses an den Gerichtsvollzieher

Der Gläubiger, der einen Gerichtsvollzieher in Polen beauftragt hat, muss mit einer ersten Anzahlung an den Gerichtsvollzieher in Höhe von ca. 200 PLN – 300 PLN (dies sind € 50 bis € 75) rechnen. Bei dieser Anzahlung handelt es sich um einen Vorschuss auf die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers, der dann (auch dies ist in Deutschland anders) selbständig nach dem Vermögen des Schuldners sucht.

Anfragen an Behörden durch den Gerichtsvollzieher

Der polnische Gerichtsvollzieher stellt dann Anfragen an diverse polnische Behörden, wie z.B. an das Finanzamt, das Sozialversicherungsamt, an Banken usw. Die entsprechenden Auskünfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig und dies soll der Vorschuss an den Gerichtsvollzieher abdecken. Der Gerichtsvollzieher (kormornik) wird also von sich aus tätig und ist dabei in der Regel – auch schon wegen der Erfolgsbeteiligung – motiviert.

höherer Vorschuss bei Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Polen

Bei der Zwangsvollstreckung in eine Immobilie in Polen des Schuldners wird der Gerichtsvollzieher zur Verwertung des Grundstücks einen Gutachter für die Wertermittlung beauftragen und von daher ist hier auch der Vorschuss höher. In der Regel sind mit Vorschusszahlungen in Höhe von ca. 2500 PLN (dies sind nicht ganz € 600). Darüber hinaus muss kostet die Eintragung der Pfändung der Immobilie im Grundbuch noch 60 PLN (dies sind rund € 15).

Gerichtsvollziehergebühr zahlt Schuldner aus vollstreckten Vermögen

Der Gerichtsvollzieher (Komornik) bekommt- im Falle des Erfolgs –  vom Schuldner eine Gerichtsvollziehergebühr, die dann das Honorar des Gerichtsvollziehers darstellt. Diese Gebühr wird direkt vom Schuldner, zusammen mit den in der Zwangsvollstreckung betriebenen Beträgen, vollstreckt, so dass der Gläubiger zur Einzahlung dieser Gebühr nicht verpflichtet ist.

Diese Gebühren sind in Polen gesetzlich geregelt und sehen wie folg aus:

  1. Bei der Vollstreckung einer Geldleistung erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr, die 15 % des zu vollstreckenden Betrages beträgt, es sei den – die Zwangsvollstreckung wird nur aus den Bankkonten, aus der Vergütung (Lohn), aus den Sozialversicherungsleistungen, aus dem Arbeitslosengeld geführt. In solchem Fall beträgt diese Gebühr 8 % des zu vollstreckenden Betrages;
  2. Bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr, die 5 % des zu vollstreckenden Betrages beträgt. Mit dieser Gebühr hat man in der Regel dann zu tun, wenn der Schuldner nach dem Einleiten der Zwangsvollstreckung seine Schuld direkt dem Gläubiger zurückzahlt.

Anwaltskosten der Zwangsvollstreckung in Polen

Falls der Gläubiger von einem Bevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung vertreten wird, ist der Schuldner auch verpflichtet, das Anwaltshonorar dem Gläubiger zurückzuzahlen. Dies hört sich erst einmal gut an, allerdings sind nur die minimalen Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung in Polen erstattungsfähig. Es gibt in Polen diesbezüglich nämlich sog. Rahmengebühren, die vom Streitwert abhängen. In der Regel wird kein Anwalt in Polen für diese „Minimalgebühren“ tätig werden.  In der Regel wird ein Pauschalhonorar mit dem Mandanten für die Tätigkeit (Vollstreckung) vereinbart.

Aufgrund der obigen Grundsätze lohnt sich oft für den deutschen Gläubiger nicht die Vollstreckung in Polen bei geringen Hauptforderungen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU – Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Die EuGVVO – Verordnung über die Anerkennung Vollstreckung von EU-Titel (verkürzt) – wurde nun reformiert. Zukünftig entfällt -wie bei EU-Vollstreckungstitel- das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat. Der nachfolgende Artikel verschafft einen Überblick über die Änderungen und die Auswirkungen.

die alte EuGVVO – EG 44/2001

die neue EuGVVO – EG 1215/12

kein Anerkennungsverfahren / Vollstreckbarkeitserklärung

keine Adresse im Ausland mehr erforderlich

Sicherungsmaßnahmen

Unterlagen für die Auslandsvollstreckung

Bescheinigung nach Art. 53 und Anhang I der EuGVVO

Übersetzungen

Zusammenfassung

 

alte EuGVVO – 44/2001

Die wichtigsten Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU enthält die sog. EuGVVO. Diese wurde mit der Verordnung 44/2001 eingeführt und regelte bisher die Anerkennung und die Vollstreckung u.a. von deutschen Titeln im EU-Ausland (so z.B. auch im Verhältnis zu Polen).

Nach der „alten“ EuGVVO war geregelt, dass als Voraussetzung für eine Vollstreckung im EU-Ausland die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Vollstreckungsstaat erforderlich war. Bei einer Vollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen musste von daher in Polen noch der deutsche Titel vor dem polnischen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies kostete Zeit und Gebühren. Bei der Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wurde dies bereits für diese Titel abeschafft (siehe Art. 5 der EuVTVTO). Dieses Verfahren im Ausland erspart man sich nun zukünftig.

Unabhängig davon musste – nach der alten EuGVVO-  darüber hinaus noch der Titel (bzw. die Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst eigentlichem Urteil) übersetzt werden. Für eine Zwangsvollstreckung im Polen war und ist darüber hinaus noch eine Vollstreckungsklausel erforderlich, welche in Polen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erteilt wird, notwendig.

 

die neue EuGVVO – EG 1215/2012

Die EuGVVO ist nun zum 10.1.2015 reformiert worden. Anstelle der alten Rechtsverordnung EG 44/2001 tritt nun ab dem 10.1.2015 die EG VO 1215/2012 in Kraft. Die Verordnung lautet: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung wird auch als Brüssel Ia-Verordnung bezeichnet.

 

keine Vollstreckbarkeitserklärung (nach Anhang der EuGVVO) mehr erforderlich

Danach ist nun (nach Art. 39) keine Vollstreckbarkeitserklärung für eine Zwangsvollstreckung im EU-Ausland mehr nötig. Diese musste zuvor beim zuständigen Gericht im Ursprungsland eingeholt und dann später zusammen mit dem Titel im Vollstreckungsstaat vorgelegt werden. Dies dauerte zwar in Deutschland nicht sehr lange, allerdings spart man sich nun den Aufwand.

Die Regelung dazu besagt:

Artikel 39

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

keine Adresse im Ausland und Vertreter im Ausland mehr erforderlich

Bisher scheitere die Vollstreckung aus dem Ursprungsstaat im EU-Ausland schon an der fehlenden Adresse im Ausland. Gerichte und Gerichtsvollzieher (so auch in Polen) forderten in der Regel eine Zustellungsadresse im Inland (also hier im Vollstreckungsstaat). Auch wurde meistens gefordert, dass sich ein bevollmächtigter Vertreter im Vollstreckungsstaat befindet. Dies soll nun anders werden. In Art. 41 Abs. 3 der EuGVVO n.F. ist nun geregelt, dass dies von den Behörden im Vollstreckungsstaat nicht mehr gefordert werden darf.

Art. 41

(3)   Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Damit sollen Vollstreckungen direkt aus dem Ursprungsstaat leichter werden. Ob dies in der Praxis allerdings tatsächlich so sein wird, darf bezweifelt werden. Ohne Kenntnisse vom Vollstreckungsrecht des Vollstreckungsstaates die Zwangsvollstreckung „aus der Ferne“ zu betreiben, dürfte mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein.

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU - Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Vollstreckung in Polen

Sicherungsmaßnahmen und Recht des Vollstreckungsstaates

Der Gläubiger kann im Vollstreckungsstaat alle Sicherungsmaßnahmen treffen, die dort rechtlich für rein inländische Vollstreckungen möglich sind (Art. 40 EuGVVO neu).  Weiter gilt für die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat allein das Recht dieses Staates (Art. 41 EuGVVO neu). Der Gläubiger mit dem ausländischen Vollstreckungstitel hat aber die gleichen Rechte als würde er eine inländische (gleichartige) Entscheidung vollstrecken.

 

folgende Unterlagen für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich

In Art. 42 EuGVVO n.F. ist nun geregelt welche Unterlagen für die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen sind:

Artikel 42

(1)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Übersichtlicher ist die EuGVVO n.F. leider nicht geworden. Unter wird aber nochmals zusammengefasst, welche Unterlagen nun erforderlich sind.

Bescheinigung nach Art. 53 – Anhang I der neuen EuGVVO

Während früher der Anhang V der alten EuGVVO eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung im Ausland war, ist dies nun der Anhang I (Art 53) der neuen EuGVVO. Das Formular ähnelt dem Formular für die Bestätigung als EU-Titel. Kürzer ist das Formular aber nicht geworfen, während beim damaligen Anhang 5 der EuGVO nur rund 16 Angaben zu tätigen waren, sind dies nun mehr als 3 x zu viele. Nun werden auch Angaben z.B. zu den Zinsen getätigt. Dies hat insbesondere eine Vereinfachung für Vollstreckungen aus polnischen Urteilen in Deutschland zur Folge, da im polnischem Titel in der Regel nur steht, dass die gesetzlichen Zinsen (derzeit 13 % pro Jahr) zu zahlen sind. Insgesamt kann der Vorteil des Anhang 1 der EuGVVO allenfalls darin gesehen werden, dass dieser die Entscheidung für den Vollstreckungsstaat etwas klarer beschreibt. Einfacher ist das Formular mit Sicherheit nicht.

Auch liest man in vielen Ankündigungen zur neuen EuGVVO, dass durch das neue Formular die Ausstellung nun schneller gehen soll, was mit Sicherheit nicht der Fall ist. Allein der Wegfall des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsstaat macht das Verfahren zukünftig wohl schneller.

Übersetzung der Bescheinigung

In der Regel ist nun nur noch die Bescheinigung nach Anhang 1 der neuen EuGVVO zu übersetzen und nicht mehr die Titel. Dies spart Kosten die Übersetzung ist von einem Dolmetscher, der in einen der Mitgliedsstaaten als Dolmetscher zugelassen ist, vorzunehmen:

Artikel 57

(1)   Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2)   Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3)   Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Dies ist ebenfalls von Bedeutung, da bisher häufig die Gerichte im Vollstreckungsstaat auf Übersetzungen von im Inland zugelassenen Dolmetschern bestanden haben. Dies dürfte nun nicht mehr erforderlich sein. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie der Nachweis zu führen ist, dass der z.B. deutsche Übersetzen in Deutschland tatsächlich berechtigt und zugelassen ist. Bei Vollstreckungen in Polen aus deutschen Titeln stellt sich aber das Problem nicht, da ohnehin die Übersetzungen in Polen günstiger sind.

Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen für die Vollstreckung im Ausland

Folgende Unterlagen sind nun noch für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich:

  • vollstreckbare Titel im Original (z.B. deutsche Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss)
  • Bescheinigung nach Art. 53  EuGVVO = Anhang I im Original (für alle Titel)
  • Übersetzung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (nicht des Urteils)

Insgesamt ist damit die Durchführung der Vollstreckung in Polen aus deutschen Urteilen aus formellen Gründen etwas einfacher als früher. Ob die Zwangsvollstreckung Erfolg hat, hängt aber noch von anderen Faktoren, wie zum Beispiel der Erfahrung auf diesem Gebiet ab.

 

 RA A. Martin (Berlin-Stettin)

polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst „nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung“. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in „fernen Polen“ ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht „landen“. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

das polnische Urteil – Unterschiede zum deutschen Titel

Für den deutschen Rechtsanwalt, der zum ersten Mal ein polnisches Urteil in den Händen hält, sind einige erhebliche Unterschiede zum deutschen Titel (Urteil) auf den ersten Blick erkennbar.

Diese sind u.a.:

  • keine genaue Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits (meist auch ohne Anschriften)
  • Zinsen nur als „gesetzliche Zinsen“ bezeichnet
  • Kosten des Rechtsstreits und Entscheidung, wer diese zu erstatten hat, bereits beziffert

Bezeichnung der Parteien

Im deutschen Urteil sind die Parteien im Langrubrum genau bezeichnet. Dort steht der vollständige Name und die Anschrift der Parteien. Im polnischem Urteil ist dies anders. Dort sind die Parteien im Kurzrubrum ohne Anschrift bezeichnet und man kann sich vorstellen, dass es zu Problemen bei der Vollstreckung kommen kann, wenn es sich hier um Allerweltsnamen, wie Müller oder Meier (in Polen: Nowak, Kowalski, Malinowski …).

Weiter versteht der deutschen Anwalt auch nicht, weshalb selbst diese Namen nicht exakt so heißen, wie die Parteien. Dies liegt darin, dass in der polnischen Sprache auch Namen dekliniert werden. So wird z.B. aus Andreas Martin im Urteil Andreasa Martina, da die Namen ebenfalls dekliniert werden.

Abhilfe dieser „Ungenauigkeiten“ schafft hier die neue gesetzliche Regelung in Polen, dass schon in der Klage die PESEL-Nummer der Parteien anzugeben sind. Damit ist die Bezeichnung eindeutig, da es eben für jede Person in Polen mit polnischer Staatsangehörigkeit eine PESEL-Nummer (Identnummer) gibt. Ein Problem ist aber, wenn sich  Klage gegen einen Deutschen richtet (der manchmal auch noch falsch bezeichnet wird); denn dieser hat keine PESEL-Nummer.

Zinsen in Polen – „gesetzliche Zinsen“

Im polnischen Urteil steht, dass z.B. der Beklagte die Hauptforderung nebst gesetzlicher Zinsen ab dem … zu zahlen hat. Die Höhe der Zinsen steht dort aber nicht. Die Zinshöhe der gesetzlichen Zinsen ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Verordnung des polnischen Ministerrates in Verbindung mit der Regelung im polnischen KC (BGB). Die gesetzlichen Zinsen in Polen betragen derzeit 13 % pro Jahr.

Kosten des Rechtsstreits

In Deutschland findet man im Urteil ein sog. Kostengrundentscheidung, dass heißt, dass dort nur steht, wer die Kosten zu tragen hat und erst in einem zweiten Schritt im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beschlossen wird (im Kostenfestsetzungsbeschluss). In Polen ist dies anders. Hier steht schon im Urteil, wie hoch die Kosten sind, die die Gegenseite zu zahlen hat, wenn diese den Prozess verloren hat. Dies ist praktisch, da man nur aus einem Titel vollstrecken muss. In Polen setzt also der Richter gleich im Urteil die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten und Gerichtskosten fest. Dies ist meist für den Richter auch nicht besonders schwer, da es in Polen eine Anwaltsgebührenordnung für das gerichtliche Verfahren gibt; allerdings sind die Rahmengebühren, die – je nach Schwierigkeit bis zum Faktor 6 erhöht werden können. Dies alles interessiert den polnischen Richter aber nicht, denn in Polen wird vom Gericht immer nur den Mindestgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Anwalt A. Martin – Stettin (Polen)

BGH: Vollstreckung aus ausländischen Schiedsspruch auch bei Verstoß gegen zwingendes materielles Recht möglich

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 28.1.2014, III ZB 40/13) hält eine Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schiedsspruch in Deutschland für zulässig, auch wenn dieser gegen zwingendes materielles, deutsches Recht verstößt. Allein, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public (wesentlichen Wertvorstellungen des deutschen Rechts) vorliegen würde, stünde dies einer Vollstreckung in Deutschland entgegen.

Die Entscheidung ist nicht überraschend und entspricht auch den Regelungen in der EuGVVO, der EuGVÜ und dem Lugano-Abkommen. Alles andere wäre „sehr unpraktisch“ gewesen. Man stelle sich vor, dass die deutschen Gerichte beim Antrag auf Klauselerteilung in Deutschland den materiellen Inhalt des ausländischen Urteils/Schiedsspruches und dessen Vereinbarkeit mit deutschen Recht überprüfen müssten.

RA A. Martin

 

Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.


 

Klage gegen polnische Firma

Klage Firma in Polen


 

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Zwangsvollstreckung aus deutschen notariellen Urkunden (mit Vollstreckungsunterwerfung) und Prozessvergleichen in Polen

In Deutschland wird die Zwangsvollstreckung nicht nur aus gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen betrieben, sondern aus allen Titeln, die nach der deutschen Zivilprozessordnung Vollstreckungstitel sind. Dazu zählen auch notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner mit seinem Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft und darüber hinaus auch Prozessvergleichen, die vor dem Gericht geschlossen werden.

 Vollstreckung in Polen

Wenn solche Urkunden/Titel vorliegen, stellt sich die Frage, ob daraus auch in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

 Zwangsvollstreckung nach der EuGVVO – Brüssel I – VO

Zu beachten ist hier, dass hier eine Regelung zur Anwendung kommt, die innerhalb der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung aus ausländischen öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen regelt. Die Rechtsverordnung 44/2001 (in Deutschland auch EuGVO genannt oder Brüssel I – VO) enthält hier die entsprechenden Regelungen.

 Anerkennung von öffentlichen Urkunden Deutschland – Polen

Art. 57 der EuGVO regelt hier die Anerkennung von öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen.

Dort heißt es:

 (1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

 

öffentliche Urkunde = Notarurkunde?

Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist autonom auszulegen. Unstreitig gehört zu öffentliche Urkunde auch notarielle Urkunden. Im übrigen ist zum Beispiel ein Anwaltsvergleich eine solche öffentliche Urkunde nicht.

Verfahren auf Vollstreckbarkeit in Polen

Es ist ein so genanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren durchzuführen nach Art. 38 EuGVO.

zuvor aber Bestätigung vom deutschen Landgericht

In Deutschland ist zuvor beim Landgericht ein Antrag – auf Ausstellung  einer Bescheinigung nach dem Anhang VI der EuGVO zu stellen. Bei Prozessvergleichen ist der Anhang V der EuGVO in Deutschland auszustellen.

Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Klauselerteilung in Polen

Damit ist dann in Polen ein Antrag auf Anerkennung der öffentlichen Urkunde und Klauselerteilung zustellen.

Anwalt A. Martin

 

 

 

 

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die „richtige Zwangsvollstreckung“.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

Sind Anwaelte in Polen billig?

Viele Deutsche gehen in Polen einkaufen, da die Preise dort meist etwas geringer sind als in Deutschland. Aufgrund dessen wird doch häufig davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte in Polen billiger sind als in Deutschland. Dem ist meistens nicht zu.

Anwälte in Polen – keine Billiganwälte

Es kann zwar sein, dass im ländlichen Bereich oder in kleinen Städten , die anwaltliche Dienstleistung in Polen etwas geringer vergütet wird als in Deutschland. Dies ist allerdings die Ausnahme. Der Normalfall ist der, dass der polnische Rechtsanwalt nicht für ein „Appel und ein Ei“ arbeitet. Ein Grund hierfür ist der, dass es in Polen eine relativ geringe Anwaltsdichte gibt. Vor einigen Jahren war es in Polen fast unmöglich Anwalt zu werden. Hierfür brauchte man spezielle Beziehung, die der Normalbürger nicht hatte. mittlerweile ist dies anders, allerdings ist in Polen die Anwaltsdichte,immer noch recht gering.

Vorsicht im außergerichtlichen Verfahren – keine Kostenübernahme durch die Gegenseite

In Polen gibt es keine Gebührenordnung für den außergerichtlichen Bereich. Der polnische Anwalt nimmt deshalb außergerichtlich – unabhängig vom deutschen RVG – die Gebühren, die ihm angemessen und wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Dies führt dazu, dass sich vor allem außergerichtliche Angelegenheiten von deutschen Mandanten bei geringen Streitwerten in Polen wirtschaftlich nicht lohnen. Wer zum Beispiel in Polen außergerichtlich 1000 € bei einem polnischen Schuldner geltend machen will, der wird dabei nicht glücklich werden, denn die Anwaltsgebühren in Polen werden zudem von der Gegenseite nicht erstattet, selbst wenn sich der polnische Schuldner bei Beauftragung des polnischen Rechtsanwalts im Zahlungsverzug befand. Nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung beim Streitwert von 1000 € ungefähr 150 € brutto belaufen. Hierfür würde in Polen kein Rechtsanwalt diesen Fall übernehmen.

Inkasso in Polen – immer nach den Gebühren informieren!

Von daher sollte sich der deutsche Mandant beim Inkasso in Polen genau nach den Kosten informieren. Die Kosten hierfür sind nicht nur die Anwaltskosten. sofern Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/Versäumnisurteil/Vergleich)  existiert muss dieser Titel in Polen übersetzt werden und im Normalfall muss auch eine Vollstreckungsklausel in Polen beantragt werden.

Zu beachten ist auch, dass bei der Zwangsvollstreckung in Polen zwar ein Teil dieser Kosten, insbesondere die Anwaltskosten erstattungsfähig sind, also vom Schuldner später bezahlt werden müssen, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist, allerdings ist es hier so, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren sehr gering sind und die Anwälte in Polen von daher fast immer für höhere Gebühren arbeiten, die dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind.

Erstattet werden nur die Mindestgebühren in Polen. So ist dies auch im Gerichtsverfahren in Polen. Die Anwälte können die Gebühren nach ihrem Ermessen-sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen abbrechen wollen-bis zu einem Faktor 6 , je nach Schwierigkeit des Falles-erhöhen. Die Gerichte selbst sprechen aber bei der Erstattung der gerichtlichen Anwaltsgebühren fast ausschließlich nur die Mindestgebühren zu. Faktisch heißt dies dass der deutsche Mandant ein Teil der Anwaltsgebühren in Polen -selbst wenn er voll gewinnt-in Polen immer selbst tragen wird.

Gebührenvereinbarungen in Polen

In Polen ist es meist so, dass zumindest in größeren Städten entweder Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden  oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die jeweilige Instanz. Zu beobachten ist, dass gerade in Wirtschaftssachen eher zum Stundenhonorar tendiert wird und in anderen Rechtsbereichen/Rechtsgebieten zu einer Pauschalhonorarvereinbarung. Auch ist zu beobachten, dass in größeren Städten – vor allen in Warschau – eher Stundenhonorarvereinbarungen getroffen wird. Zum Beispiel Raum Stettin wird man kaum einen Rechtsanwalt finden, der zum Beispiel in Wirtschaftssachen für weniger als € 150 netto die Stunde arbeitet. es kommt häufiger vor, dass Anwälte Fälle, die besonders schwierig sind oder sich wirtschaftlich nicht lohnen gar nicht erst annehmen. Bei den Rechtsanwälten in Stettin ist der Trend zu beobachten, dass die Anzahl der Anwälte immer mehr zunimmt und der Konkurrenzkampf untereinander auch größer wird.

Rechtsberatung durch jedermann in Polen?

Zu beachten ist auch, dass es in Polen kein Rechtsberatungsgesetz gibt und von daher viele Personen, die über keine vernünftige juristische Ausbildung verfügen, Rechtsdienstleistungen anbieten. Für den deutschen Mandanten ist dies auf den ersten Blick meistens nicht erkennbar. Es geben sich zum Beispiel in Polen Firmen als Wirtschaftskanzleien aus, obwohl dort überhaupt kein polnischer Rechtsanwalt arbeitet.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Stettin (Polen) – Berlin (Mitte) und Löcknitz (MV)

Zwangsvollstreckung in Polen

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer in Deutschland einen Titel gegen einen polnischen Schuldner erlangt hat, möchte sodann die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Titel betreiben. Dies ist meist leichter gesagt als getan, da noch einigen Hürden zu nehmen sind.

Vollstreckung in Polen

Es versteht sich von selbst, dass nicht einfach der deutsche Rechtsanwalt, der den Titel erstritten hat auch die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben kann. Der Fall ist etwas schwieriger, weil zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Polen geschaffen werden müssen. Eine weitere Hürde ist natürlich die polnische Sprache, die zu beherrschen ist, wenn man in Polen als Anwalt die Vollstreckung betreiben möchte.

Vollstreckungsklausel für Polen

Zunächst muss man für fast alle deutschen Vollstreckungstitel eine sog. Vollstreckungsklausel für Polen beantragen. Diese Klausel darf nicht mit der deutschen Vollstreckungsklausel verwechselt werden, die sich auf jeden deutschen Titel befindet. Auch hat diese Klausel wenig mit einer Apostille zu tun, mit der die Klausel auch häufig verwechselt wird. Die deutsche Entscheidung muss in Polen erst für vollstreckbar erklärt werden. Geregelt ist dies in den Art. 38 ff. der EuGVVO (Verordnung 44/2001). Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist in Polen beim zuständigen Gericht am Wohnsitz de Schuldners zu stellen.

Sofern ein Versäumnisurteil oder z. B. ein Vollstreckungsbescheid in Deutschland ergangen ist und die Sache sich nicht gegen einen Verbraucher richtet, besteht die Möglichkeit einen sog. EU-Vollstreckungstitel zu beantragen. Hier müsste dann keine Klausel in Polen beantragt werden. Der EU-Vollstreckungstitel ist faktisch ein normales deutsches Urteil mit Vollstreckungsklausel und einer Bescheinigung über den EU-Titel in mehreren Sprachen.

die Vollstreckung an sich in Polen:

Wenn dann die Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung vorliegen, kann in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da ein deutscher Anwalt dies von Deutschland aus nicht ohne weiteres bewerkstelligen kann (schon die Sprache ist ja meist ein Problem) wird es notwendig sein einen Anwalt in Polen zu beauftragen. Dieser führt die Zwangsvollstreckung dann so durch, dass er im Normalfall direkt einen Gerichtsvollzieher in Polen mit der Sachpfändung beauftragt. Im Gegensatz zu Deutschland läuft in Polen die Vollstreckung meist direkt über den polnischen Gerichtsvollzieher und über das polnische Vollstreckungsgericht.

Zu beachten ist auch, dass der Gerichtsvollzieher in Polen als selbständiger Unternehmer tätig ist und prozentual am Ergebnis der Pfändung beteiligt wird. Dies hat den Vorteil, dass der Gerichtsvollzieher eher motiviert ist in der Sache etwas zu unternehmen. Das Problem der unmotivierten Gerichtsvollzieher kennen deutschen Anwälte leider aus eigener Erfahrung.

Man sollte auch beachten, dass der polnische Anwalt, den man mit der Durchführung der Vollstreckung in Polen beauftragt in der Regel höhere Gebühren als nach dem deutschen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nehmen wird, denn die deutschen gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht lohnend.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Stettin