Vorsicht, immer Vertretungsbefugnis prüfen beim Abschluss von Verträgen mit polnischen Geschäftspartnern!
Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.
Gerichtsstandsvereinbarungen/ anzuwendendes Recht
Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.
Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers/ Vorstandes der polnischen GmbH (Spzoo)
Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch weitere Probleme, welche im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.
Vertretungsbefugnis kann in Polen auch im Außenverhältnis beschränkt sein
Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.
„Abschlussbefugnis“ des polnischen Vorstandes ggfs. nur bis zu einer bestimmten Höhe einer Forderung
In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.
in der Praxis ist dies aber die Ausnahme
Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.
polnisches Handelsregister (KRS) auf jeden Fall vor Vertragsschluss einsehen lassen!
Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.
Beispiel der eingeschränkten Vertretungsbefugnis
Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:
„
REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“
„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“
RA A. Martin