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Forderung in Polen – Inkasso kurz erklärt

26. August 2009/1 Kommentar/in Allgemein, Allgemeines, Anwalt Polen, Forderungseinzug Polen, Inkasso Polen, News, polnisches Recht, Rechtsanwalt Polen, Zwangsvollstreckung Polen/von ramartin

Inkasso in Polen durch einen Anwalt kurz erklärt

Deutsch-Polnische Rechtsfälle nehmen immer mehr zu. Für Polen ist Deutschland der wichtigste Handelspartner. Auch die deutschen Geschäftsleute orientieren sich mehr und mehr in Richtung Polen. Aufgrund der niedrigen Steuern macht eine GmbH-Gründung in Polen durchaus Sinn. Wer noch nicht in Polen ist und mit polnischen Handelspartner Geschäfte macht, der wird auch mit Außerstände zu tun haben und diese realisieren wollen.

Forderungseinzug in Polen – was ist zu beachten?

Inkasso in Polen ist anders als der Forderungseinzug in Deutschland. Der Forderungseinzug in Polen läuft in folgenden Schritten ab:

1. Schaffen eines vollstreckbaren Titels

Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung in Polen. Ein Titel ist zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnisurteil, ein normales Urteil oder vollstreckbarer Vergleich. Es muss sich nicht um einen polnischen Titel handeln. Dies ist nicht notwendig. Auch aus einen deutschen Titel kann man – unter bestimmten Voraussetzungen – in Polen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wenn in Deutschland gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Titel geschaffen wird, dann müssen dazu zunächst die Voraussetzungen vorliegen. Man kann nicht in jedem Fall in Deutschland ein Klageverfahren gegen Polen führen. Voraussetzung ist hierfür, dass ein Gerichtsstand in Deutschland begründbar ist.

In vielen zivilrechtlichen Fällen findet die sog. EuGVVO (früher Rechtsverordnung 44/2001/ jetzt 1215/2012) Anwendung. Dort ist geregelt, wann man in Deutschland in deutsch-polnischen Fällen klagen kann. Die häufigsten Fällen bei denen eine Klage in Deutschland möglich sind, sind Gerichtsstandvereinbarungen und wenn der Erfüllungsort in Deutschland liegt.

Wichtig ist, dass die Klage in Deutschland, wenn diese möglich ist, nicht bedeutet, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Die Zuständigkeit des Gerichtes und das anwendbare Recht sind zwei verschiedene Schuhe. Die sollte man beachten. Die Klage in Deutschland kann durchaus Vorteile haben, allerdings kann diese auch nachteilig sein. Der Vorteil kann insbesondere sein, dass sich der polnische Schuldner nicht am deutschen Gerichtsverfahren beteiligt und dann ein Versäumnisurteil schnell und kostengünstig ergeht. Daraus kann man in Polen die Zwangsversteigerung betreiben. Das Problem ist aber, dass, wenn der polnische Schuldner hier vor dem deutschen Gericht (z.B. über einen Rechtsanwalt) oder selbst – sofern kein Anwaltszwang besteht –  tätig wird, das Gericht in der Sache tätig wird und oft das polnische Recht Anwendung findet. Dies kann das Verfahren erheblich verzögern und auch teurer machen, da dann oft Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

2. Vollstreckungsklausel für Polen/ EU-Titel

Wenn ein deuscher Titel existiert, ist eine Voraussetzung erfüllt, um in Polen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies ist aber noch nicht alles. Der deutsche Titel muss noch mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, die in Polen akzeptiert wird. Auch hier hilft die EuGVVO weiter. Die Klausel muss in Polen am Gericht am Sitz des polnischen Schuldners beantragt werden. Im Klauselerteilungsverfahren hat der polnische Schuldner relativ wenig Chancen noch die Vollstreckung in Polen zu verhindern. Im Regelfall wird die Klausel erteilt.

Etwas einfacher ist es, wenn ein sog. EU-Titel existiert. Für das erfolgreiche Inkasso in Polen ist ein solcher Titel von Vorteil, da man keine Klausel in Polen beantragen muss und damit Zeit gewinnt. Die EU-Titel ist kein besonderes Urteil, sondern ein ganz normales deutsches Urteil (Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung, welches zusätzlich mit einem speziellen „Formular“ versehen wird. Dieses Formular ist international lesbar. Wichtig ist, dass für die Beantragung eines EU-Titels eine unbestrittene Forderung vorliegen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das deutsche Urteil ein Versäumnis- Anerkenntnis- oder ein Vollstreckungsbescheid ist. In all diesen Verfahren hat der Schuldner sich nicht gegen die Forderung gewehrt.

3. Vollstreckung in Polen

Im dritten Schritt ist dann die Zwangsvollstreckung in Polen möglich. Dazu wird ein Gerichtsvollzieher in Polen (Komornik) beauftragt, der versucht die Forderung beizutreiben. Im Normalfall zeigen die Gerichtsvollzieher in Polen ein bessere Motivation als ihre deutschen Kollegen. Dies liegt daran, dass die Gerichtsvollzieher in Polen nicht Angestellte des Staates sind, sondern privat tätig werden und am Erfolg der Vollstreckung beteiligt werden.

Andererseits muss man auch bedenken, dass in Polen auch etwas mehr „manipuliert“ wird von Seiten des Schuldners. Aber dies gibt es ja auch in Deutschland.

Die Vollstreckung in Polen gehört in die Hände eines Anwalt in Polen vor Ort.

Rechtsanwalt Polen – A. Martin

Schlagworte: Anwalt Polen, Forderungseinzug Polen, GmbH Gründung in Polen, Inkasso in Polen, Inkasso in Polen - Forderungseinzug in Polen, Rechtsanwalt Polen, Zwangsvollstreckung Polen
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1 Kommentar
  1. Inga
    Inga sagte:
    25. Dezember 2009 um 15:21

    Ich hätte nicht gedacht, dass man einen Blick in die EuGVVO werfen muss. Ist ja schon kompliziert…

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