Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – Änderungen im Erbrecht
Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – Änderungen im Erbrecht
Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – Änderungen im Erbrecht
Am 29.09.2012 fanden die alljährlichen Prüfungen der Juristen, die in Polen Anwalt, Rechtsberater, Notar oder Gerichtsvollzieher werden wollen satt. Das Justizministerium informiert auf seiner Seite über die Anzahl der Teilnehmer und auch über die entsprechenden Ergebnisse der Teilnehmergruppen.
Ich hatte schon mehrfach darüber auf meiner Internetseite informiert, dass es in Polen keinen Volljuristen gibt, wie in Deutschland, also jemand der nach dem Rechtserefendariat sowohl als Richter, Anwalt, Staatsanwalt und Notar arbeiten kann. In Polen ist es so, dass man nach abgeschlossenen Jurastudium sich für eine Richtung entscheidet und dann das Rechtsreferendariat in den jeweiligen Behörden/Anwälten ableistet.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Gericht und polnischen Staatsanwälten fand nicht am gleichen Tag statt, nicht am 29.09.2012, wie die anderen Prüfungen.
Eine Besonderheit besteht darin, dass die Zulassungsprüfung für das Referendariat bei den Rechtsanwälten und bei den polnischen Rechtsberatern gleich sind. Es wird der gleiche Test geschrieben. Die Richter, Staatsanwälte, Notare und Anwärter für die Gerichtsvollzieher schreiben jeweils eigene Test.
Nach der Auskunft des polnischen Justizministeriums haben im Jahr 2012 am 29.09.2012 folgende Personen an der Prüfung teilgenommen:
bei den Anwälten 2360 Personen, davon haben 55 % die Prüfung bestanden
bei den Rechtsberater 2900 Personen, davon haben 49 % die Prüfung bestanden
bei den Notaren 225 Personen, davon haben 27 % die Prüfung bestanden
und bei den Gerichtsvollziehern 520 Personen, davon haben 81 % die Prüfung bestanden. Diese Zahlen beziehen sich auf alle Prüflinge in ganz Polen.
Zur Klarstellung soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht um die Zulassung zum Rechtsberater, Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher ging, sondern um die Zulassung zum jeweiligen Referendariat.
Das polnische Justizministerium teilte weiter mit, dass bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den polnischen Rechtsanwälten die Prüfungen
in Lodz am besten abgeschlossen haben, dort sind 71 % der Kandidaten durchgekommen.
Bei den Rechtsberatern hat Danzig am besten abgeschlossen, dort sind 60 % der Kandidaten durchgekommen. In Stettin immerhin 55 %.
Bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Notaren hat Wrozlaw am besten abgeschnitten, 35 % der Kandidaten sind dort durchgekommen und bei den Prüflingen für die Zulassung zum Referendariat bei den Gerichtsvollziehern hat die Region Danzig ebenfalls am besten abgeschlossen und zwar 85 % der Kandidaten haben dort die Prüfung bestanden.
Ein Unterschied zu Deutschland besteht auch darin, dass man in Polen für das Referendariat bezahlen muss. Das Referendariat wird für diese Prüflinge im Jahr 2013 beginnen. Ungefähr, je nach Bereich, drei Jahr dauern. Dann schließt sich eine zweite Prüfung an, die erheblich schwerer ist und mit dem Bestehen dieser Prüfung ist man dann jeweils Rechtsanwalt, Rechtsberater, Gerichtsvollzieher oder Notar oder bei den zu einem anderen Zeitpunkt abgelegten Prüfungen Richter oder Staatsanwalt.
Rechtsanwalt A. Martin – Stettin (Polen)
Ebenso wie in Deutschland, kann der Erblasser in Polen über sein Erbe durch ein Testament verfügen.
Der Erblasser muss das Testament selbstständig errichten und er muss geschäftsfähig sein.
Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen das so genannte eigenhändige Testament. Das Testament muss hier handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. Die Unterschrift muss wenigstens den ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens enthalten.
Daneben gibt es in Polen, wie auch in Deutschland, das notariell errichtete Testament.
Der Erblasser kann in Polen darüber hinaus seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll geben. Es wird eine Protokoll gefertigt. Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Protokolliert werden kann dies bei bestimmten Behörden, wie zum Beispiel beim Bürgermeister der Gemeinde, beim Stadtpräsidenten, beim Marschall der Wojewodschaft, beim Sekretär der Gemeinde oder des Bezirkes und beim Leiter des Standesamtes (siehe Art. 951 KC).
Neben den obigen Testamenten gibt es in Polen auch noch besondere Testamente. Zu erwähnen sei hier das so genannte mündliche Testament (Art. 952 KC), das Nottestament auf Reisen (Art. 953 KC) und das Militärtestament (Art. 954 KC). Diese Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Wegfall der Umstände, die die Errichtung (in dieser Form) notwendig machten. Es sei denn, dass der Erblasser innerhalb dieser Zeitspanne verstirbt (Art. 955 KC).
Ein Berliner Testament oder auch Ehegattentestament / gemeinschaftliches Testament ist in Polen nicht vorgesehen. Im Gegenteil gemeinschaftliche Testamente sind in Polen – nach polnischem Recht – grundsätzlich unwirksam.
Ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Wenn dieser Pole war, dann wird in der Regel polnisches Recht Anwendung finden – zumindest vor den polnischen Gerichten (siehe das polnische internationale Privatrecht).
Dies ist ein Problem, wenn in Deutschland (ein wirksames Berliner Testament existiert) und in Polen ein Erbschein beantragt wird. Für die polnischen Gerichte dürfte das Testament unwirksam bzw. sogar nichtig sein, sofern hier polnisches Recht gilt, also der Erblasser Pole war. Zu betonen ist aber, dass es allerdings eine Entscheidung des LG Stettin gibt (welche wir erstritten haben), wonach doch ein deutsches Berliner Testament anerkannt wurde. Trotzdem muss man davon ausgehen, dass es hier erhebliche Probleme in Polen gibt.
Voraussetzung
Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen
Wer in Polen auf Dauer Geschäfte machen will, kommt um die Gründung einer GmbH in Polen nicht vorbei,sofern er seine Haftung beschränken möchte. Die polnische Einzelfirma lohnt sich eher für kleine Betriebe, bei denen keine hohen Haftungsrisiken bestehen.
Vergleicht man den Gründungsprozess einer GmbH in Deutschland mit der einer GmbH in Polen, so gibt es hier mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die GmbH-Gründung in Polen ist – wenn man die Materie kennt – nicht komplizierter als in Deutschland. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Gründung einer polnischen Spzoo ist grundsätzlich etwas aufwendiger, da mehr Unterlagen beim Gericht eingereicht werden müssen.
Etwas schwieriger ist in Polen allerdings, dass man nicht uneingeschränkt die polnische Satzung der Spzoo an deutsche Verhältnisse anpassen kann bzw. dies nicht unbedingt in der Gründungssatzung tun sollte, um zu vermeiden, dass das polnische Handelsregistergericht (KRS) hier die Eintragung der Spzoo verzögert, da bestimmte Regelungen in der Satzung dem Gericht unbekannt sind und dieses die Rechtmäßigkeit erst überprüfen muss. Die Kunst besteht darin die Satzung nach den Wünschen des Mandanten so anzupassen, dass dieser damit zunächst zufrieden und das Gericht (KRS) ebenfalls keine Probleme hat.
Für deutsche Mandanten ist es ebenfalls gewöhnungsbedürftig, dass man in der polnischen Satzung der Spzoo den Unternehmensgegenstand nicht – wie z.B. in Deutschland – beschreibt, sondern diesen bestimmten Kategorien zuordnen muss (den sog. PKD-Nummern). In Polen hat sich leider die Unsitte durchgesetzt, dass man in der Satzung der Spzoo zunächst erst einmal alles, was irgendwie theoretisch als potentieller Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt, in die Satzung aufnimmt. Man sollte hier die Tätigkeitsfelder auf das Wesentliche beschränken.
Die Eröffnung eines Bankkontos direkt nach der notariellen Errichtung der Spzoo ist manchmal schwierig. Die meisten Banken reicht es aber aus, wenn man die Gründungsurkunde vorlegen kann und eine Bestätigung des KRS, dass man die Eintragung ins Handelsregister beantragt hat (diese Bestätigung bekommt man sofort bei Einreichung der Unterlagen beim KRS- wenn man danach fragt).
Welche Institution in Polen – neben dem polnischen Finanzamt – wirklich Probleme machen kann, ist das polnische Handelsregister (KRS). Das KRS ist dafür bekannt, dass es selbst bei kleinsten Fehlern die Eintragung erheblich verzögern kann. Man hat das Gefühl, dass selbst bei Unstimmigkeiten, die unproblematisch vom Gericht selbst berichtigt werden können, stur eine Berichtigung vom Antragsteller verlangt wird, was wiederum eine Verzögerung bedeutet (das Gericht setzt hier meist Berichtigungsfristen von 7 Tagen). Allein dies sollte Warnung genug sein nicht selbst entsprechende Anträge (hier gibt es Formulare, die auszufüllen sind) bei Gericht einzureichen und schon gar nicht als Ausländer.
Die Anträge auf die Steuernummer (NIP) und der Nummer des Statistikamtes (REGON) werden dem Antrag an das KRS beigefügt. Dies war früher anders.
Unproblematischer ist in Polen die Suche nach dem richtigen Firmennamen. Hier gibt es nicht so viele Einschränkungen, wie in Deutschland (Beispiel: Länderbezeichnungen im Namen). Auch muss keine Handelskammer hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Die Notare sind in Polen nicht mehr so dienstleistungsfeindlich und “abgehoben”, wie noch vor einigen Jahren, was ebenfalls positiv ist. Auch bei den polnischen Anwälten ist mehr Dienstleistungsorientierung festzustellen, da auch hier die Anwaltsdichte stark zunimmt. Man sollte sich aber von der Vorstellung lösen, dass Anwälte in Polen eine Billigdienstleistung anbieten. Die Prozesskosten sind ähnlich hoch; auch die Anwaltsgebühren, die meisten mit den Mandanten ausgehandelt werden.
Durch die gleichzeitige Einreichung der Anträge für die Steuernummer und die REGON-Nummer wird eine Beschleunigung der Eintragung erreicht. Trotzdem dauert die Eintragung ins Handelsregister rund 3 Wochen (ähnlich lange die Vergabe der Steuernummer). Mit Beziehungen geht alles schneller; gerade auch in Polen. Ich hatte es auch schon erlebt, dass ein Mandant, der wohl “sehr gute Beziehungen zum KRS” hatte, eine Eintragung in 2 Tagen erreicht hatte.