Grundstückskauf in Polen – Gesetztesänderung / Verschärfung im Jahr 2016 für Ausländer.

In Polen sind nun – nach den Wahlen – Änderungen in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken (nicht nur für Ausländer, sondern auch für Inländer) geplant. Diese Änderungen sollen aber derzeit nur den Erwerb von Ackerland / landwirtschaftlichen Grundstücken in Polen betreffen.

Erwerb von landwirtschaftlichen Immobilien in Polen durch Ausländer

Geplant sind wohl diverse Vorkaufsberechtigte, wie zunächst der Eigentümer des Nachbargrundstücks und sodann der polnische Staat (Kauf zum durchschnittlichen Marktpreis). Macht der polnische Staat von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, dann soll wohl allein ein polnischer Landwirt das Land erwerben dürfen.

Alle Einzelheiten sind noch nich bekannt und es wird sich zeigen, was letztendlich gesetzliche normiert wird und ob dies auch “europarechtlichen Vorgaben” entsprechen wird.

Grundstückskauf in Polen - Gesetztesänderung / Verschärfung im Jahr 2016 für Ausländer.

Immobilienkauf

Nachtrag (Dezember 2016) : Nach der Umsetzung der Änderungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken in Polen (14.4.16 Gesetz über die Einstellung des Verkaufs von Immobilien aus dem Agrareigentumsbestand des Staatsschatzes – “Ustawa z dnia 14 kwietnia 2016 r. o wstrzymaniu sprzedazy nieruchomosci Zasobu Wlasnosci Rolnej Skarbu Panstwa oraz o zmianie niektórych ustaw”) erlassen, welches Beschränkungen für den Handel mit Agrarflächen beinhaltet. ) zeigt sich, dass diese erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben. Der Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken an Ausländer (Deutsche) ist in Polen nun schwieriger möglich; aufgrund der Vorkaufsrechte von Nachbarn und den Staat.

Nachtrag 2019

Der Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken in Polen ist ab dem Jahr 2019 nun wieder etwas einfacher.

Rechtsanwalt Andreas Martin- Anwalt in Polen

 

Wohnungskauf in Polen an der polnischen Ostsee über Developer

Immer mehr Deutsche kaufen an der polnischen Ostsee Ferienhäuser/ Eigentumswohnungen. In bekannten Urlaubsorten, wie Kolberg, Misdroy, Swinemünde, Darłowo (Rügenwalde), Ustka (Stolpmünde), Poberow (Pobierowo), Zopot oder Ustronie Morskie sind immer noch – für deutsche Verhältnisse recht günstig – Wohnungen und Apartments zu kaufen.

Auf polnischer Seite werden dabei häufig sog. “Developer” (auf Neu-Polnisch – Deweloper budowlany) tätig. Dies sind Firmen, die den Bau der Ferienhäuser/ Wohnungen finanzieren und geplant haben. Ähnliche Firmen gibt es auch in Deutschland.

Ferienhaus in Polen – Kauf über polnische Firmen

Über die Voraussetzungen eines Immobilienerwerbs in Polen hatte ich bereits berichtet. Die Erwerb der Ferienwohnungen/ einzelner Eigentumswohnungen dürfte in den meisten Fällen grundsätzlich für deutsche Staatsbürger rechtlich möglich sein. Da hier aber –  auch in Polen – ein Wohnungskauf über erhebliche Beträge zu finanzieren ist, sollte sich der deutsche Käufer auf jeden Fall zuvor anwaltlich beraten lassen.

Beratung durch einen Anwalt in Polen

Eine anwaltliche Beratung ist meist zur Absicherung des deutschen Mandanten von Nöten. Das Problem besteht meist weniger in der Frage, ob hier eine Genehmigung für den Erwerb (z.B. beim Grundstück) nötig ist oder nicht, sondern in der vertraglichen Absicherung. Die Verträge kann allein ein Anwalt in Polen überprüfen. Insbesondere auch nachvertragliche Verpflichtungen sind dabei bedeutsam.

Wohnungskauf in Polen an der polnischen Ostsee über Developer

Wohnungskauf an der polnischen Ostsee

Verträge über den Kauf des Wohnung/ Ferienhauses überprüfen

Das Problem ist häufig, dass die deutschen Käufer häufig den polnischen Verkäufer/ Developer nicht kennen. Es fehlen oft schon Kenntnisse darüber, ob die polnische Firma überhaupt im polnischem KRS (Handelsregister) eingetragen ist.

Kaufvertrag auf Polnisch nach polnischem Recht

Weiter ist es so, dass häufig jegliche Verträge des Developer auf Polnisch vorgelegt werden. Manche Mandanten machen sich noch nicht einmal die Mühe die Verträge übersetzen zu lassen, um den Inhalt überhaupt zu verstehen, obwohl es meist über Kaufverträge über € 100.000 geht. Der Notar überprüft später nicht, ob der Vertrag für den deutschen Käufer nachteilig ist oder nicht. Der polnische Notar muss sich neutral verhalten. Die Interessenwahrung ist allein die Sache des Käufers bzw. der Kaufvertragsparteien. Es muss nicht betont werden, dass allein die Übersetzung auch wenig bringt, da der deutsche Käufer der Wohnung in der Regel das polnische Recht nicht kennt. Ob das Grundstück belastet ist etc. weiß der Käufer meist nicht.

Oft haben wir auch erlebt, dass der polnische Developer die Verträge selbst “zusammenbastelt” und sich auf mehreren ähnlichen Verträge und aus dem Internet die “besten Teile” heraussucht. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag für den deutschen Käufer stark nachteilig ist und darüber hinaus auch nicht schlüssig ist und alles schon deshalb viele Unklarheiten schriftlich fixiert werden.

Rechtsberatung

Wer hier Geld sparen und die Beratung und Prüfung durch einen Anwalt vermeiden möchte, hat später nicht selten das Nachsehen, wenn es die ersten Probleme mit der Ferienwohnung (z.B. wegen Mägeln/ nicht rechtzeitiger Fertigstellung oder Belastung mit Rechten Dritter) gibt.

Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen

 

polnische Spediteure legen Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn ein

Der gesetzliche Mindestlohn ist deutschlandwert – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und dem Sitz des Arbeitgeber – zu zahlen. Im Jahr 2015  betrug der gesetzliche Mindestlohn € 8,50 pro Zeitstunde. Ab Mitte nächsten Jahres (2022) soll dieser sogar auf € 12,00 brutto pro Stunde steigen.

Mindestlohn auch für entsandte polnische Arbeitnehmer

Auch für polnische Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Polen seinen Sitz hat, die faktisch zur Erbringung der Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden , ist zumindest für die Dauer der Entsendung der Mindestlohn zu zahlen.

deutsch-polnischer Transitverkehr

Nach dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes gilt der Mindestlohn auch für den Transitverkehr, für die Dauer der Leistungserbringung in Deutschland. Dies heißt, dass der polnische Fahrer für die Fahrt durch Deutschland einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes für die Zeitdauer der Transitfahrt hätte. Dies wird kontrovers diskutiert. Es gibt Juristen, die halten dies nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Es wurde von der EU-Komission ein Pilotverfahren zur Klärung eingeleitet. Der Zoll – welcher die Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohnes durchführt, nimmt derzeit Transitfahrer aus anderen EU-Staaten von den Kontrollen aus. Dies heißt aber noch lange nicht, dass der Mindestlohn hier nicht zu zahlen ist, denn dies entscheidet nicht die Bundesregierung, sondern – da das Mindestlohngesetz nun einmal in Kraft ist und nicht geändert wurde- die Rechtsprechung. Da der Mindestlohn nicht verfallen kann, können ggfs. Ansprüche auch noch nach Jahren – innerhalb der 3-jährigen Verjährung – geltend gemacht werden.

polnische Spediteure legen Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn ein

Verfassungsbeschwerde

polnische Speditionen mit Leistungserbringung in Deutschland

Die obige Regelung (keine Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes durch den Zoll) gilt nicht für polnisches/ ausländische Speditionen, die in Deutschland Leistungen erbringen und z.B. ihre Fahrzeuge be- und entladen oder Transportleistungen in Deutschland erbringen.

Diese wollen nun aber auch – wie der Transitverkehr – von der Sonderregelung profitieren, was ihnen aber versagt wurde. Von daher habe ausländische -auch polnische Speditionen – gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf ihre Arbeitnehmer Verfassungsbescheide beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Verbunden wurde dies mit einem Eilantrag auf Aussetzung des Mindestlohngesetzes für europäische Speditionsunternehmen.

Die Verfassungsbeschwerde dürfte wohl aber – nach meiner Ansicht – kaum Aussicht auf Erfolg haben, ebenso, wie der Eilantrag.

Update:

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

RA A. Martin

 

 

 

 

 

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU – Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Die EuGVVO – Verordnung über die Anerkennung Vollstreckung von EU-Titel (verkürzt) – wurde nun reformiert. Zukünftig entfällt -wie bei EU-Vollstreckungstitel- das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat. Der nachfolgende Artikel verschafft einen Überblick über die Änderungen und die Auswirkungen.

die alte EuGVVO – EG 44/2001

die neue EuGVVO – EG 1215/12

kein Anerkennungsverfahren / Vollstreckbarkeitserklärung

keine Adresse im Ausland mehr erforderlich

Sicherungsmaßnahmen

Unterlagen für die Auslandsvollstreckung

Bescheinigung nach Art. 53 und Anhang I der EuGVVO

Übersetzungen

Zusammenfassung

 

alte EuGVVO – 44/2001

Die wichtigsten Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU enthält die sog. EuGVVO. Diese wurde mit der Verordnung 44/2001 eingeführt und regelte bisher die Anerkennung und die Vollstreckung u.a. von deutschen Titeln im EU-Ausland (so z.B. auch im Verhältnis zu Polen).

Nach der “alten” EuGVVO war geregelt, dass als Voraussetzung für eine Vollstreckung im EU-Ausland die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Vollstreckungsstaat erforderlich war. Bei einer Vollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen musste von daher in Polen noch der deutsche Titel vor dem polnischen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies kostete Zeit und Gebühren. Bei der Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wurde dies bereits für diese Titel abeschafft (siehe Art. 5 der EuVTVTO). Dieses Verfahren im Ausland erspart man sich nun zukünftig.

Unabhängig davon musste – nach der alten EuGVVO-  darüber hinaus noch der Titel (bzw. die Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst eigentlichem Urteil) übersetzt werden. Für eine Zwangsvollstreckung im Polen war und ist darüber hinaus noch eine Vollstreckungsklausel erforderlich, welche in Polen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erteilt wird, notwendig.

 

die neue EuGVVO – EG 1215/2012

Die EuGVVO ist nun zum 10.1.2015 reformiert worden. Anstelle der alten Rechtsverordnung EG 44/2001 tritt nun ab dem 10.1.2015 die EG VO 1215/2012 in Kraft. Die Verordnung lautet: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung wird auch als Brüssel Ia-Verordnung bezeichnet.

 

keine Vollstreckbarkeitserklärung (nach Anhang der EuGVVO) mehr erforderlich

Danach ist nun (nach Art. 39) keine Vollstreckbarkeitserklärung für eine Zwangsvollstreckung im EU-Ausland mehr nötig. Diese musste zuvor beim zuständigen Gericht im Ursprungsland eingeholt und dann später zusammen mit dem Titel im Vollstreckungsstaat vorgelegt werden. Dies dauerte zwar in Deutschland nicht sehr lange, allerdings spart man sich nun den Aufwand.

Die Regelung dazu besagt:

Artikel 39

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

keine Adresse im Ausland und Vertreter im Ausland mehr erforderlich

Bisher scheitere die Vollstreckung aus dem Ursprungsstaat im EU-Ausland schon an der fehlenden Adresse im Ausland. Gerichte und Gerichtsvollzieher (so auch in Polen) forderten in der Regel eine Zustellungsadresse im Inland (also hier im Vollstreckungsstaat). Auch wurde meistens gefordert, dass sich ein bevollmächtigter Vertreter im Vollstreckungsstaat befindet. Dies soll nun anders werden. In Art. 41 Abs. 3 der EuGVVO n.F. ist nun geregelt, dass dies von den Behörden im Vollstreckungsstaat nicht mehr gefordert werden darf.

Art. 41

(3)   Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Damit sollen Vollstreckungen direkt aus dem Ursprungsstaat leichter werden. Ob dies in der Praxis allerdings tatsächlich so sein wird, darf bezweifelt werden. Ohne Kenntnisse vom Vollstreckungsrecht des Vollstreckungsstaates die Zwangsvollstreckung “aus der Ferne” zu betreiben, dürfte mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein.

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU - Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Vollstreckung in Polen

Sicherungsmaßnahmen und Recht des Vollstreckungsstaates

Der Gläubiger kann im Vollstreckungsstaat alle Sicherungsmaßnahmen treffen, die dort rechtlich für rein inländische Vollstreckungen möglich sind (Art. 40 EuGVVO neu).  Weiter gilt für die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat allein das Recht dieses Staates (Art. 41 EuGVVO neu). Der Gläubiger mit dem ausländischen Vollstreckungstitel hat aber die gleichen Rechte als würde er eine inländische (gleichartige) Entscheidung vollstrecken.

 

folgende Unterlagen für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich

In Art. 42 EuGVVO n.F. ist nun geregelt welche Unterlagen für die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen sind:

Artikel 42

(1)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Übersichtlicher ist die EuGVVO n.F. leider nicht geworden. Unter wird aber nochmals zusammengefasst, welche Unterlagen nun erforderlich sind.

Bescheinigung nach Art. 53 – Anhang I der neuen EuGVVO

Während früher der Anhang V der alten EuGVVO eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung im Ausland war, ist dies nun der Anhang I (Art 53) der neuen EuGVVO. Das Formular ähnelt dem Formular für die Bestätigung als EU-Titel. Kürzer ist das Formular aber nicht geworfen, während beim damaligen Anhang 5 der EuGVO nur rund 16 Angaben zu tätigen waren, sind dies nun mehr als 3 x zu viele. Nun werden auch Angaben z.B. zu den Zinsen getätigt. Dies hat insbesondere eine Vereinfachung für Vollstreckungen aus polnischen Urteilen in Deutschland zur Folge, da im polnischem Titel in der Regel nur steht, dass die gesetzlichen Zinsen (derzeit 13 % pro Jahr) zu zahlen sind. Insgesamt kann der Vorteil des Anhang 1 der EuGVVO allenfalls darin gesehen werden, dass dieser die Entscheidung für den Vollstreckungsstaat etwas klarer beschreibt. Einfacher ist das Formular mit Sicherheit nicht.

Auch liest man in vielen Ankündigungen zur neuen EuGVVO, dass durch das neue Formular die Ausstellung nun schneller gehen soll, was mit Sicherheit nicht der Fall ist. Allein der Wegfall des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsstaat macht das Verfahren zukünftig wohl schneller.

Übersetzung der Bescheinigung

In der Regel ist nun nur noch die Bescheinigung nach Anhang 1 der neuen EuGVVO zu übersetzen und nicht mehr die Titel. Dies spart Kosten die Übersetzung ist von einem Dolmetscher, der in einen der Mitgliedsstaaten als Dolmetscher zugelassen ist, vorzunehmen:

Artikel 57

(1)   Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2)   Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3)   Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Dies ist ebenfalls von Bedeutung, da bisher häufig die Gerichte im Vollstreckungsstaat auf Übersetzungen von im Inland zugelassenen Dolmetschern bestanden haben. Dies dürfte nun nicht mehr erforderlich sein. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie der Nachweis zu führen ist, dass der z.B. deutsche Übersetzen in Deutschland tatsächlich berechtigt und zugelassen ist. Bei Vollstreckungen in Polen aus deutschen Titeln stellt sich aber das Problem nicht, da ohnehin die Übersetzungen in Polen günstiger sind.

Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen für die Vollstreckung im Ausland

Folgende Unterlagen sind nun noch für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich:

  • vollstreckbare Titel im Original (z.B. deutsche Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss)
  • Bescheinigung nach Art. 53  EuGVVO = Anhang I im Original (für alle Titel)
  • Übersetzung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (nicht des Urteils)

Insgesamt ist damit die Durchführung der Vollstreckung in Polen aus deutschen Urteilen aus formellen Gründen etwas einfacher als früher. Ob die Zwangsvollstreckung Erfolg hat, hängt aber noch von anderen Faktoren, wie zum Beispiel der Erfahrung auf diesem Gebiet ab.

 

 RA A. Martin (Berlin-Stettin)

BGH: grenzüberschreitender Unterhalt – nun kommt es auf die Kaufkraftunterschiede an

BGH: grenzüberschreitender Unterhalt - nun kommt es auf die Kaufkraftunterschiede an

Unterhalt

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen stellt sich immer das Problem, dass die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland der unterhaltsberechtigten Personen und dem Wohnsitzland der unterhaltsverpflichteten Person unterschiedlich hoch sind.

Beispiel:

Die Kindesmutter macht Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind vor einem deutschen Gericht geltend und wohnt mit dem Kind in Deutschland. Der Kindesvater wohnt in Polen.

Hier wird oft eingewandt, dass der Selbstbehalt des Kindesvaters in Polen viel geringer sein müsste, da die Lebenshaltungskosten Polen viel geringer sind.

Hierzu gibt es diverse-unterschiedliche-Entscheidungen.

Ländergruppeneinteilungen oder Ländertabelle des Statistischen Bundesamtes

Häufig wird auf die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung verwiesen oder Ländertabelle des Statistischen Bundesamtes. Die dort ermittelten Unterschiede sind aber (nicht mehr) realistisch. Diese Tabellen sind überholt.

der Fall des BGH

Einen Deutschland lebendes Kind wollte von seinem in der Schweiz lebenden Vater eine Erhöhung des Kindesunterhaltes. Das Gericht stellte sich die Frage, wie die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und Schweiz hier zu berücksichtigen sind. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz höher sind als in Deutschland. Wie dies zu berücksichtigen sei, war bisher rechtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das Amtsgericht berücksichtigte die entsprechende unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nicht ausreichend.

Das Oberlandesgericht stellte auf die bestehenden Kaufkraftunterschiede, die es mit Hilfe der Wertetabellen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) ermittelte, ab und reduzierte die vom AG zugesprochene Unterhaltszahlung .

Das OLG begründete dies damit, dass diese statistischen Werte des Eurostat am genausten die entsprechenden Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten berücksichtigen würden.

OLG  – Eurostats- Tabelle – Berücksichtigung beim Einsatzeinkommen

Nach dem OlG ist der Kaufkraftunterschied ist bereits bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht hat das Einsatzeinkommen des Kindesvaters mit dem Verhältniswert 0,639 (Deutschland- Schweiz) multipliziert und so eine entsprechend geringere Höhe als Einsatzeinkommen eingesetzt.

BGH- billigt die Unterhaltsberechnung

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 9.7.2014, XII ZB 661/12) bestätigte das Urteil des OLG. Auch das BGH sah die Ermittlung der unterschiedliche Lebenshaltungskosten mittels der Eurostat-Tabelle für zulässig und sachdienlich an.

Anmerkung:

Internationale Unterhaltsfälle sind schwierig, auch bei der späteren Durchsetzung. Von daher sollte hier immer eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt werden. Wir können hier nicht behilflich sein, da wir nicht auf das Unterhaltsrecht spezialisiert sind.

Rechtsanwalt A. Martin- Rechtsanwalt in Polen

polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst “nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung”. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in “fernen Polen” ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht “landen”. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

EU-Verzugsrichtlinie nun in Deutschland endlich umgesetzt

Schon lange gibt es die EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -ABl L 48 v. 23.2.2011, S. 1). Richtlinien gelten im Normalfall nicht unmittelbar, sondern müssen ins innerdeutsche Recht “transformiert” werden. Die Frist hierfür ist für die Bundesrepublik Deutschland schon lange abgelaufen.

Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Die Umsetzung ist nun erfolgt durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Dieses Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten. Das Gesetz ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar.

Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr

Das Gesetz regelt vor allem

  • Zahlungsfristen
  • Überprüfungsfristen
  • Abnahmefristen.

Es führt Höchstfristen ein um so eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen und vor allem kleinere und mittelständische Firmen davor zu schützen, dass ihnen von großen Unternehmen unangemessen lange Zahlungsfristen aufdiktiert werden. In der Praxis war dies bisher ein Problem. Gerade große Konzerne behielten sich Zahlungsfristen von 60 Tagen und mehr vor.

Umsetzung ins BGB

Es erfolgte nun eine Umsetzung durch Änderung der entsprechenden Vorschriften des BGB. Hauptnorm ist hier § 271 a BGB, welcher lautet:

§ 271 a BGB

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1

1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

 

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Regelung sind:

  • Zahlungsfristen über 60 Tage müssen nun ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein; der Verweis auf die AGB reicht nicht mehr aus
  • Rechnungen gegenüber der öffentlichen Hand, wenn dieser Auftraggeber ist, werden automatisch 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig; max auf 60 Tage kann die Fälligkeit verlängert werden
  • Überprüfungs -und Abnahmefristen dürfen 30 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überschreiten; auch hier darf aber die Verlängerung nicht grob unbillig sein.

Der Gesetzgeber hofft auf einen “flüssigeren Zahlungsverkehr” für KMU, ob dies tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten, ist aber zu bezweifeln. Die deutschen – hier umgesetzten Vorschriften- finden auf “deutsch-polnische Verträge” aber nicht automatisch Anwendung. Nur wenn deutsches Recht tatsächlich  zur Anwendung kommt, kann man unmittelbar darauf zurückgreifen. Zu beachten ist, dass es gerade bei internationalen Kaufverträgen/ Werklieferungsverträgen mangels wirksamer oder vergessener Vereinbarung des anzuwendenden Rechts die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung finden, die aber nicht abschließend “alles” regeln, so findet sich dort z.B. keine Vorschrift über die Höhe des Verzugszinses. Hier ist dann auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften abzustellen (meistens Recht des Verkäufers).

Anwalt  A. Martin

 

 

EU-Bürger darf aus Deutschland bei schwerer Straftat und Wiederholungsgefahr ausgewiesen werden

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ( Urteil v. 23.06.2014, 5 A 30/13)  entschied, dass ein EU-Bürger, der eine schwere Straftat begangen hat und bei dem auch Wiederholungsgefahr besteht, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf und darüber hinaus eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Einreise in die BRD rechtmäßig sei.

Ein EU-Bürger, der in DE als Handwerker tätig war, reiste im Jahr 2000 in den Bundesrepublik. Im Jahr 2010 vergewaltigte er eine 19-jährige Frau und wurde zu mehr als 4 Jahren Haft verurteilt. Er verweigerte während der Haft jegliche Therapie und setze sich nicht mit seiner Tat auseinander.

Nach seiner Entlassung wurde er vom Landkreis Osnabrück zur Ausreise aus der BRD aufgefordert und für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise, wurde die Abschiebung angedroht. Weiter wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Wiedereinreise verhangen. Dagegen wehrte sich der EU-Bürger und klagte gegen den Bescheid vor dem VG Osnabrück.

Das VG sah den Bescheid als rechtmäßig an und führte aus (Pressemitteilung).

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) seien erfüllt. So gehe vom Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Neben der erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien hier weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So habe er sich zu keiner Zeit mit der Tat auseinander gesetzt und sich jeglicher Therapie verweigert. Der Landkreis habe bei der Entscheidung auch hinreichend die Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes, die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, seine familiäre und wirtschaftliche Situation sowie seine soziale und kulturelle Integration berücksichtigt. Im Rahmen seines Ermessens habe der Landkreis letztlich beanstandungsfrei die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Kläger kein sog. Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten der Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft seien nicht miteinzubeziehen. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht jedoch bejahte, seien auch die erschwerten Voraussetzungen für die Verlustfeststellung erfüllt. Schließlich seien auch die Abschiebungsandrohung und die gegen den Kläger verhängte 5jährige Sperrfrist für eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.

das polnische Urteil – Unterschiede zum deutschen Titel

Für den deutschen Rechtsanwalt, der zum ersten Mal ein polnisches Urteil in den Händen hält, sind einige erhebliche Unterschiede zum deutschen Titel (Urteil) auf den ersten Blick erkennbar.

Diese sind u.a.:

  • keine genaue Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits (meist auch ohne Anschriften)
  • Zinsen nur als “gesetzliche Zinsen” bezeichnet
  • Kosten des Rechtsstreits und Entscheidung, wer diese zu erstatten hat, bereits beziffert

Bezeichnung der Parteien

Im deutschen Urteil sind die Parteien im Langrubrum genau bezeichnet. Dort steht der vollständige Name und die Anschrift der Parteien. Im polnischem Urteil ist dies anders. Dort sind die Parteien im Kurzrubrum ohne Anschrift bezeichnet und man kann sich vorstellen, dass es zu Problemen bei der Vollstreckung kommen kann, wenn es sich hier um Allerweltsnamen, wie Müller oder Meier (in Polen: Nowak, Kowalski, Malinowski …).

Weiter versteht der deutschen Anwalt auch nicht, weshalb selbst diese Namen nicht exakt so heißen, wie die Parteien. Dies liegt darin, dass in der polnischen Sprache auch Namen dekliniert werden. So wird z.B. aus Andreas Martin im Urteil Andreasa Martina, da die Namen ebenfalls dekliniert werden.

Abhilfe dieser “Ungenauigkeiten” schafft hier die neue gesetzliche Regelung in Polen, dass schon in der Klage die PESEL-Nummer der Parteien anzugeben sind. Damit ist die Bezeichnung eindeutig, da es eben für jede Person in Polen mit polnischer Staatsangehörigkeit eine PESEL-Nummer (Identnummer) gibt. Ein Problem ist aber, wenn sich  Klage gegen einen Deutschen richtet (der manchmal auch noch falsch bezeichnet wird); denn dieser hat keine PESEL-Nummer.

Zinsen in Polen – “gesetzliche Zinsen”

Im polnischen Urteil steht, dass z.B. der Beklagte die Hauptforderung nebst gesetzlicher Zinsen ab dem … zu zahlen hat. Die Höhe der Zinsen steht dort aber nicht. Die Zinshöhe der gesetzlichen Zinsen ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Verordnung des polnischen Ministerrates in Verbindung mit der Regelung im polnischen KC (BGB). Die gesetzlichen Zinsen in Polen betragen derzeit 13 % pro Jahr.

Kosten des Rechtsstreits

In Deutschland findet man im Urteil ein sog. Kostengrundentscheidung, dass heißt, dass dort nur steht, wer die Kosten zu tragen hat und erst in einem zweiten Schritt im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beschlossen wird (im Kostenfestsetzungsbeschluss). In Polen ist dies anders. Hier steht schon im Urteil, wie hoch die Kosten sind, die die Gegenseite zu zahlen hat, wenn diese den Prozess verloren hat. Dies ist praktisch, da man nur aus einem Titel vollstrecken muss. In Polen setzt also der Richter gleich im Urteil die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten und Gerichtskosten fest. Dies ist meist für den Richter auch nicht besonders schwer, da es in Polen eine Anwaltsgebührenordnung für das gerichtliche Verfahren gibt; allerdings sind die Rahmengebühren, die – je nach Schwierigkeit bis zum Faktor 6 erhöht werden können. Dies alles interessiert den polnischen Richter aber nicht, denn in Polen wird vom Gericht immer nur den Mindestgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Anwalt A. Martin – Stettin (Polen)

gesetzliche Zinsen (Verzugszinsen) in Polen

Verzugszinsen Polen -Update 2019

polnisches Urteil – Zinsen

Wer schon einmal ein polnisches Urteil in den Händen gehalten hat bzw. dessen Übersetzung wird ggfs. bemerkt haben, dass in Polen die Hauptforderung meist immer mit den “gesetzlichen Zinsen” verzinst wird.

Odsetki ustawowe = gesetzliche Zinsen

Im Urteil in Polen steht aber nicht die Höhe der gesetzlichen Zinsen (odsetki ustawowe) .

Zinshöhe steht im Urteil nicht

Ein weiterer Unterschied besteht im übrigen darin, dass in Polen die Anwalts- und Gerichtskosten, die die Gegenseite zu erstatten hat, bereits im Urteil beziffert sind.

keinen Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen

Einen Kostenfestsetzungsbeschluss – wie in Deutschland – gibt es in Polen nicht.

gesetzlicher Zins in Polen

Wie hoch dieser Zins ist, steht im Urteil nicht. Dies kann ein Problem für den deutschen Unternehmer sein, der ein Urteil in Polen erlangt hat und in Deutschland vollstrecken will. Ebenso wenig weiß dies der deutsche Gerichtsvollzieher. Um die Zinsen berechnen zu können, muss dies aber klar sein.

Der gesetzliche Zins in Polen bestimmt sich nach dem polnischen BGB (KC) und der Verordnung des Ministerrates. Der Ministerrat beschließt die Höhe der Zinsen.

Zinssatz in Polen ab 1988

ZeitraumZinshöhe Polen in Prozent
16.04.1998 – 31.01.199933 %
1.02.1999 – 14.05.199924 %
15.05.1999 – 31.10.200021 %
1.11.2000 – 14.12.200130 %
15.12.2001 – 24.07.200220 %
  25.07.2002 – 31.01.200316 %
1.02.2003 – 24.09.200313 %
25.09.2003 – 9.01.200512,25 %
10.01.2005 – 14.10.200513,5 %
15.10.2005 – 14.12.200811,5 %
15.12.2008 – 22.12.201413 %
23.12.2014 – 31.12.20158 %
1.01.2016 – 31.05.20197 %

aktueller Zinssatz in Polen – 2019

Der aktuelle Zinssatz in Polen beträgt derzeit 7 % pro Jahr.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin/ Polen