polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst “nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung”. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in “fernen Polen” ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht “landen”. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

EU-Verzugsrichtlinie nun in Deutschland endlich umgesetzt

Schon lange gibt es die EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -ABl L 48 v. 23.2.2011, S. 1). Richtlinien gelten im Normalfall nicht unmittelbar, sondern müssen ins innerdeutsche Recht “transformiert” werden. Die Frist hierfür ist für die Bundesrepublik Deutschland schon lange abgelaufen.

Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Die Umsetzung ist nun erfolgt durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Dieses Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten. Das Gesetz ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar.

Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr

Das Gesetz regelt vor allem

  • Zahlungsfristen
  • Überprüfungsfristen
  • Abnahmefristen.

Es führt Höchstfristen ein um so eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen und vor allem kleinere und mittelständische Firmen davor zu schützen, dass ihnen von großen Unternehmen unangemessen lange Zahlungsfristen aufdiktiert werden. In der Praxis war dies bisher ein Problem. Gerade große Konzerne behielten sich Zahlungsfristen von 60 Tagen und mehr vor.

Umsetzung ins BGB

Es erfolgte nun eine Umsetzung durch Änderung der entsprechenden Vorschriften des BGB. Hauptnorm ist hier § 271 a BGB, welcher lautet:

§ 271 a BGB

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1

1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

 

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Regelung sind:

  • Zahlungsfristen über 60 Tage müssen nun ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein; der Verweis auf die AGB reicht nicht mehr aus
  • Rechnungen gegenüber der öffentlichen Hand, wenn dieser Auftraggeber ist, werden automatisch 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig; max auf 60 Tage kann die Fälligkeit verlängert werden
  • Überprüfungs -und Abnahmefristen dürfen 30 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überschreiten; auch hier darf aber die Verlängerung nicht grob unbillig sein.

Der Gesetzgeber hofft auf einen “flüssigeren Zahlungsverkehr” für KMU, ob dies tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten, ist aber zu bezweifeln. Die deutschen – hier umgesetzten Vorschriften- finden auf “deutsch-polnische Verträge” aber nicht automatisch Anwendung. Nur wenn deutsches Recht tatsächlich  zur Anwendung kommt, kann man unmittelbar darauf zurückgreifen. Zu beachten ist, dass es gerade bei internationalen Kaufverträgen/ Werklieferungsverträgen mangels wirksamer oder vergessener Vereinbarung des anzuwendenden Rechts die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung finden, die aber nicht abschließend “alles” regeln, so findet sich dort z.B. keine Vorschrift über die Höhe des Verzugszinses. Hier ist dann auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften abzustellen (meistens Recht des Verkäufers).

Anwalt  A. Martin

 

 

Forderungseinzug in Polen – in Deutschland oder Polen klagen?

Viele deutsche Firmen und Geschäftsleute treiben seit Jahren Handel mit polnischen Partnern oder engagieren sich auf andere Art in Polen. Wie auch in Deutschland kann es hier zu Zahlungsschwierigkeiten der polnischen Geschäftspartner kommen, was die Frage nach sich zieht, ob hier eine gerichtliche Durchsetzung in Polen oder in Deutschland sinnvoller ist (sofern man hier überhaupt die Wahl hat/ siehe Problem des Gerichtsstandes).

Klage in Deutschland oder Polen gegen polnischen Geschäftspartner

Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben. Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Es spielen hier viele Faktoren eine Rolle. Weiter muss man überhaupt die Wahl haben (häufig gilt hier die EuGVVO für die Frage, welches Gericht zuständig ist), was nicht immer der Fall ist. Eine solche Wahlmöglichkeit kann sich aber eröffnen, wenn man zuvor eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart hat (diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden; eine bloße Regelung innerhalb der AGB reicht in der Regel nicht aus – Art. 23 EuGVVO) oder der Erfüllungsort in Deutschland (siehe hier – sofern anwendbar – Art. 5 EuGVVO) liegt.

Kosten für Gerichtsverfahren in Polen nicht automatisch geringer?

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute meinen, dass ein Gerichtsverfahren (siehe polnische Anwalts– und Gerichtskosten) in Polen “ein Schnäppchen” sei. Dem ist nicht so. Auch ist zu beachten, dass man selbst beim Gewinnen des Prozesses in Polen fast immer auf einen Teil seiner eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt. Dies hängt mit der (leider ständigen) Rechtsprechung polnischer Gerichte in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren zusammen.

Auch die Gerichtskosten müssen nicht geringer sein. Gerade bei hohen Streitwerten können die Gerichtskosten in Polen sogar höher sein.

Es findet polnisches Recht bei Klage in Polen Anwendung?

Ein weiteres Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute häufig glauben, dass bei einer Klage in Polen immer polnisches Rechts Anwendung findet. Auch dies stimmt nicht. Die Frage, wo man klagt und welches Rechts Anwendung findet, darf man nicht miteinander vermischen. Bei vielen Kaufverträgen zwischen deutschen und polnischen Firmen – ohne wirksame Vereinbarung des anwendbaren Rechts – findet ohnehin CISG (UN-Kaufrecht) Anwendung, egal, ob man in Polen oder Deutschland klagt. Es kann durchaus sein, dass bei einer Klage in Polen sogar deutsches Recht oder ein Recht eines Drittstaates oder internationale Regeln Anwendung finden; welches Recht letztendlich Anwendung findet, hängt von mehreren Faktoren ab und muss zunächst sorgfältig geprüft werden. Ohne diese Prüfung ist eine sinnvolle Beantwortung der Frage, ob man besser in Polen oder in Deutschland die Forderung einklagt, nicht möglich.

Siehe : EG 593/2008 – Verordnung über auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, welche einheitlich das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festlegt.

Vorteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat in der Regel folgende Vorteile

  • Vollstreckung ohne Anerkennung der Entscheidung in Polen und damit schneller möglich
  • u.U. kann gleichzeitig mit der Klage der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners beschränkt werden
  • sofern polnisches Recht gilt, ist das Verfahren hier vorhersehbarer und ein Gutachten ist hier nicht notwendig

Nachteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat  in der Regel folgende Nachteile

  • die formellen Voraussetzungen für den Kläger sind in Polen strenger (Klageforderung muss komplett belegt sein)
  • die Verfahrensvorschriften sind in Polen strenger (z.B. kurze Berichtigungsfristen – meist 7 Tage)
  • das Verfahren dauert meist länger als in Deutschland (es gibt meist mehr als 2 mündliche Verhandlungen)
  • polnische Gerichte (oft in den Eingangsinstanzen) sind häufig im Umgang mit internationalen Vorschriften unsicher
  • der Klagegegner kann sich u.U. selbst vertreten oder hat hier bereits einen Anwalt – wird also am Verfahren teilnehmen
  • selbst bei vollen Gewinnen des Verfahrens sind die Anwaltskosten nur zum Teil erstattungsfähig (der Mandant muss also auf jeden Fall einen Teil der Kosten selbst tragen)

Vorteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland (Beklagter ist Pole) hat in der Regel folgende Vorteile:

  • Verfahrensdauer ist kalkulierbarer und meist kürzer
  • formelle Voraussetzungen sind geringer als in Polen für den Kläger
  • der polnische Gegner beteiligt sich entweder gar nicht (ignoriert das Verfahren) oder verteidigt sich zu spät
  • zwischen polnischen Gegner und seinen deutschen Anwalt (wenn er denn einen einschaltet) gibt es häufig Abstimmungsschwierigkeiten (Dokumente und Informationen werden nicht rechtzeitig oder gar nicht übersandt – siehe polnische Mentalität)
  • gesetzlichen Anwaltsgebühren sind voll erstattungsfähig
  • Gerichte sind “sicherer” beim Umgang mit internationalen Regelungen

Nachteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland hat in der Regel folgende Nachteile:

  • Vollstreckung in später in Polen nötig
  • häufig wird die Gegenseite (also der Beklagte9 nicht richtig bezeichnet (Rechtsform oder Name falsch), da der Mandant oder Anwalt kein Polnisch kann bzw. die Rechtsform nicht kennt (siehe hier Problem z.B. Einzelfirma FHU oder PPHU).
  • Probleme der Gerichte beim Umgang mit polnischem Recht (Bestellung eines Gutachters), was zur Verlängerung des Verfahrens führt

 

Wir bereits oben ausgeführt, kommt es immer auf den Einzelfall an. Pauschal lässt sich schlecht sagen, ob man in Polen oder Deutschland klagen sollte. Gerade bei hohen Forderungen/ Inkassoforderungen in Polen sollte man besser eine deutsch-polnische Kanzlei einschalten, denn selbst bei einer Klage in Deutschland besteht erhebliches Fehlerpotenzial und Fehler im Titel kann man in der Regel im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen nicht mehr korrigieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin – Löcknitz – Berlin

 

 

Forderungseinzug in Polen über deutsch-polnischen Rechtsanwalt?

Forderungseinzug in Polen über deutsch-polnischen Rechtsanwalt?

Es kommt immer häufiger vor, dass deutsche Firmen oder Geschäftsleute aus Deutschland in Polen investieren oder Handelsbeziehungen dort unterhalten oder sogar selbst eine GmbH in Polen (Spzoo) haben und vor Ort geschäftlich tätig sind. Eine logische Konsequenz aus den deutsch-polnischen Geschäftsbeziehungen ist, dass auch immer mehr Inkassosachen in Polen anfallen und deutsche Unternehmen gegen polnische Schuldner vorgehen.

Anwalt in Deutschland oder in Polen beauftragen?

Viele der Firmen haben in Deutschland Rechtsanwälte, die diese betreuen. Manchmal übernehme die Kollegen das Verfahren gegen polnische Firmen in Deutschland und verklagen diese. Dabei passieren ab und zu auch Fehler, wie z.B. die falsche Bezeichnung der Partei, da man die Rechtsformen in Polen nicht kennt. Auch kann man dann meistens – mangels Sprachkenntnisse – nicht überprüfen, ob die Firma in Polen immer noch existiert oder wie und ob diese im Handelsregister (KRS) oder im Gewerberegister in Polen eingetragen ist.  Gerade wenn es um viel Geld geht, sollte ein deutscher Anwalt mit Kanzlei in Polen beauftragt werden.

Anwalt Martin – Inkasso in Polen

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.

Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.

Urteil/ Titel – und was nun?

Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.

polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen

An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.

Danach erfolgt die “richtige Zwangsvollstreckung”.

Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.

Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin

Sind Anwaelte in Polen billig?

Viele Deutsche gehen in Polen einkaufen, da die Preise dort meist etwas geringer sind als in Deutschland. Aufgrund dessen wird doch häufig davon ausgegangen, dass Rechtsanwälte in Polen billiger sind als in Deutschland. Dem ist meistens nicht zu.

Anwälte in Polen – keine Billiganwälte

Es kann zwar sein, dass im ländlichen Bereich oder in kleinen Städten , die anwaltliche Dienstleistung in Polen etwas geringer vergütet wird als in Deutschland. Dies ist allerdings die Ausnahme. Der Normalfall ist der, dass der polnische Rechtsanwalt nicht für ein “Appel und ein Ei” arbeitet. Ein Grund hierfür ist der, dass es in Polen eine relativ geringe Anwaltsdichte gibt. Vor einigen Jahren war es in Polen fast unmöglich Anwalt zu werden. Hierfür brauchte man spezielle Beziehung, die der Normalbürger nicht hatte. mittlerweile ist dies anders, allerdings ist in Polen die Anwaltsdichte,immer noch recht gering.

Vorsicht im außergerichtlichen Verfahren – keine Kostenübernahme durch die Gegenseite

In Polen gibt es keine Gebührenordnung für den außergerichtlichen Bereich. Der polnische Anwalt nimmt deshalb außergerichtlich – unabhängig vom deutschen RVG – die Gebühren, die ihm angemessen und wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Dies führt dazu, dass sich vor allem außergerichtliche Angelegenheiten von deutschen Mandanten bei geringen Streitwerten in Polen wirtschaftlich nicht lohnen. Wer zum Beispiel in Polen außergerichtlich 1000 € bei einem polnischen Schuldner geltend machen will, der wird dabei nicht glücklich werden, denn die Anwaltsgebühren in Polen werden zudem von der Gegenseite nicht erstattet, selbst wenn sich der polnische Schuldner bei Beauftragung des polnischen Rechtsanwalts im Zahlungsverzug befand. Nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz würden sich die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung beim Streitwert von 1000 € ungefähr 150 € brutto belaufen. Hierfür würde in Polen kein Rechtsanwalt diesen Fall übernehmen.

Inkasso in Polen – immer nach den Gebühren informieren!

Von daher sollte sich der deutsche Mandant beim Inkasso in Polen genau nach den Kosten informieren. Die Kosten hierfür sind nicht nur die Anwaltskosten. sofern Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid/Versäumnisurteil/Vergleich)  existiert muss dieser Titel in Polen übersetzt werden und im Normalfall muss auch eine Vollstreckungsklausel in Polen beantragt werden.

Zu beachten ist auch, dass bei der Zwangsvollstreckung in Polen zwar ein Teil dieser Kosten, insbesondere die Anwaltskosten erstattungsfähig sind, also vom Schuldner später bezahlt werden müssen, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist, allerdings ist es hier so, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren sehr gering sind und die Anwälte in Polen von daher fast immer für höhere Gebühren arbeiten, die dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind.

Erstattet werden nur die Mindestgebühren in Polen. So ist dies auch im Gerichtsverfahren in Polen. Die Anwälte können die Gebühren nach ihrem Ermessen-sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen abbrechen wollen-bis zu einem Faktor 6 , je nach Schwierigkeit des Falles-erhöhen. Die Gerichte selbst sprechen aber bei der Erstattung der gerichtlichen Anwaltsgebühren fast ausschließlich nur die Mindestgebühren zu. Faktisch heißt dies dass der deutsche Mandant ein Teil der Anwaltsgebühren in Polen -selbst wenn er voll gewinnt-in Polen immer selbst tragen wird.

Gebührenvereinbarungen in Polen

In Polen ist es meist so, dass zumindest in größeren Städten entweder Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden  oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die jeweilige Instanz. Zu beobachten ist, dass gerade in Wirtschaftssachen eher zum Stundenhonorar tendiert wird und in anderen Rechtsbereichen/Rechtsgebieten zu einer Pauschalhonorarvereinbarung. Auch ist zu beobachten, dass in größeren Städten – vor allen in Warschau – eher Stundenhonorarvereinbarungen getroffen wird. Zum Beispiel Raum Stettin wird man kaum einen Rechtsanwalt finden, der zum Beispiel in Wirtschaftssachen für weniger als € 150 netto die Stunde arbeitet. es kommt häufiger vor, dass Anwälte Fälle, die besonders schwierig sind oder sich wirtschaftlich nicht lohnen gar nicht erst annehmen. Bei den Rechtsanwälten in Stettin ist der Trend zu beobachten, dass die Anzahl der Anwälte immer mehr zunimmt und der Konkurrenzkampf untereinander auch größer wird.

Rechtsberatung durch jedermann in Polen?

Zu beachten ist auch, dass es in Polen kein Rechtsberatungsgesetz gibt und von daher viele Personen, die über keine vernünftige juristische Ausbildung verfügen, Rechtsdienstleistungen anbieten. Für den deutschen Mandanten ist dies auf den ersten Blick meistens nicht erkennbar. Es geben sich zum Beispiel in Polen Firmen als Wirtschaftskanzleien aus, obwohl dort überhaupt kein polnischer Rechtsanwalt arbeitet.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Stettin (Polen) – Berlin (Mitte) und Löcknitz (MV)

Inkasso in Polen – Forderungseinzug – welche Fehler werden hier gemacht?

Immer mehr Forderungen werden von deutschen Gläubigern in Polen geltend gemacht.Von daher in das Inkasso in Polen immer wichtiger, um Forderungen in Polen erfolgreich durchzusetzen. Häufig besteht gar keine Wahl, da es schlichtweg vergessen wurde eine Gerichtstandsvereinbarung wirksam zu treffen. Der erste Fehler liegt meistens schon in der fehlenden Prüfung, wo man die Forderung – also in DE oder PL – durchsetzen kann. Es kommt manchmal vor, dass man nach Wahl des Gläubigers in Deutschland aber auch in Polen klagen kann. Dann sollte man sich – durch einen Rechtsanwalt, der sich in deutsch-polnischen Rechtssachen auskennt – beraten lassen, wo eine Klageerhebung günstiger wäre.

 

Problem der internationalen Zuständigkeit der Gerichte – in Deutschland oder Polen klagen?

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich hier nach der EuGVVO (EG 44/2001). Ohne Gerichtsstandvereinbarung – die nach der EuGVVO – wenigstens halbschriftlich geschlossen werden muss; der bloße Verweis auf die AGB reicht also ohne Bestätigung im Normalfall nicht aus – kommt man häufig nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Wenn man die Forderung nicht in Deutschland durchsetzen kann, muss man in Polen klagen. Manchmal  hat man auch zwischen polnischen und deutschen Gerichten die Wahl, dies muss man dann auch erkennen und die “richtige Entscheidung” für den jeweiligen Fall treffen. Man kann nicht pauschal sagen, dass die Durchsetzung der Forderung in Polen im Wege der Klage immer besser ist; dies gilt auch für die Klage in Deutschland. Die Kosten für die Klage in Polen (GerichtskostenAnwaltskosten) sind nicht immer günstiger als in Deutschland. In Polen ist man aber “näher” am Schuldner dran und kann z.B. häufig im Klageverfahren schon Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf vorhandenes Vermögen treffen.Welche Fehler werden beim Forderungseinzug in Polen gemacht?

 

Fehler bei Klagen in Deutschland gegen polnische Schuldner

In Deutschland werden ebenso Fehler der sog. deutsch-polnischen Klagefällen gemacht, wenn der Kläger sich mit solchen Fällen nicht auskennt und diese “nebenbei” durchsetzen möchte. Man sollte schon hier überlegen, ob man nicht eine Anwaltskanzlei bei der Klage in Deutschland beauftragt, die schon von Anfang an, die Weichen für eine wirksame Zwangsvollstreckung in Polen stellt und grundlegende Informationen über den Schuldner in Polen einholt.

häufige Fehler bei Klagen gegen polnische Schuldner in Deutschland sind:

  • bei Klagen in Deutschland wird häufig die Rechtsform des polnischen Schuldners falsch angegeben (z.B. PHU oder FHU sind keine Rechtsformen!), was zu Problemen bei der Vollstreckung in Polen führt
  • falsche Adresse der Gegenseite (es wird die Adresse / Anschrift nicht vor Klageerhebung überprüft) – dies verzögert die Zustellung in Polen
  • polnische Firma befindet sich in Liquidation oder Insolvenz (dies kann man ebenfalls vor Klageerhebung in Polen prüfen!)
  • zu langes Warten bei der Forderungsdurchsetzung (Schuldner hatte Zeit sein Vermögen “in Sicherheit zu bringen”)
  • Nichtbeachtung, dass bei einer Klage in Deutschland – der Schuldner in Polen die “Zustellung der Klage zurückweisen” kann, wenn keine Übersetzung der Unterlagen ins Polnische erfolgt (wer hier in DE eine Klage mit diversen Anlagen einreicht, wundert sich schnell über die Höhe der Übersetzungskosten!)
  • Forderungshöhe ist zu gering (auch die Vollstreckung in Polen kostet – Forderungen unter € 2.000 braucht man gar nicht erst titulieren zu lassen, sofern man nicht sicher weiss, dass die Vollstreckung erfolgreich sein wird)
  • gerichtliche – internationale – Zuständigkeit wurde nicht ausreichen geprüft (kann zur Klageabweisung führen – häufig bei Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB ein Problem)

 

 Klage in Polen gegen polnischen Schuldner/ polnische Firma

Wenn man in Polen klagen muss oder sich im Rahmen einer Wahlmöglichkeit für die Klage in Polen entschieden hat, geht es daran die Forderung vor den polnischen Gerichten effektiv durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Klage in Polen etwas “formeller” ist als in Deutschland. Es sind hier mehr Formalien zu beachten, deren Nichtbeachtung meist dazu führt, dass die Klage abgewiesen wird.

Dass man als deutscher Geschäftsmann nicht selbst – also ohne Anwalt in Polen – klagen sollte, liegt auf der Hand. Die Praxis zeigt aber, dass dies vereinzelt vorkommt und meistens – dies liegt ebenfalls auf der Hand – verlustreich scheitert. Hierbei sind meistens die Sprachkenntnisse noch das geringste Problem.

Der deutsche Forderungsinhaber weiß häufig nicht, wie er die Forderung in Polen durchsetzen soll. Er hat faktisch keine Chance selbst in Polen tätig zu werden. Es fehlen Informationen. Also wird dann nach einem Partner gesucht, der die Forderung in Polen durchsetzt.

 

Rechtsanwaltsvertretung in Polen  

In Polen gibt es kein Rechtsberatungsgesetz. Faktisch kann jeder dort Rechtsberatung durchführen. Häufig treten dort Kanzleien auf, die sich “Wirtschaftskanzlei” nennen, in denen aber noch nicht einmal ein “richtiger Anwalt” (also ein Volljurist – in Polen Jurist + abgeschlossenes Referendariat) arbeiten muss. Wie qualifiziert der Geschäftspartner ist, kann der deutsche Mandant nicht erkennen. Man kann zwar nicht ohne weiteres sagen, dass die Durchsetzung der Forderung damit “gefährdet” ist oder diese Personen generell minderwertige Dienstleistungen anbieten; aber häufig erwarten deutsche Geschäftsleute ja gerade eine mit deutschen Anwälten vergleichbare Qualifikation auch in Polen, welche es natürlich gibt.

Die Eintreibung von Forderungen als Deutschland per Inkassobüro in Polen kann ebenfalls den obigen Nachteil haben, dass der deutsche Mandant nicht weiß, wer wird hier genau für ihn tätig und welche Qualifikation hat diese Person. Bei großen Inkassofirmen kann allerdings meistens eine ausreichende Qualifikation und Professionalität auch in Polen unterstellt werden.

 

Adwokat und Radca Prawna in Polen

In Polen gibt es darüber hinaus zwei verschiedene “Arten” von “polnischen Rechtsanwälten”, deren Qualifikation mit deutschen Anwälten vergleichbar ist. Es gibt den ADWOKAT und den RADCA PRAWNY. Beide haben ungefähr die Qualifikation eines Rechtsanwalts in Deutschland. Man kann heute nicht mehr sagen, dass der polnische Rechtsberater eine schlechtere Qualifikation hat als der Adwokat in Polen. Ein Adwokat darf nicht als angestellter Anwalt arbeiten. Viele Rechtsberater haben in Polen eine Anstellung in einer Firma und betreiben nebenbei noch die Kanzlei.

 

RA A. Martin

Forderung in Polen – Inkasso kurz erklärt

Inkasso in Polen durch einen Anwalt kurz erklärt

Deutsch-Polnische Rechtsfälle nehmen immer mehr zu. Für Polen ist Deutschland der wichtigste Handelspartner. Auch die deutschen Geschäftsleute orientieren sich mehr und mehr in Richtung Polen. Aufgrund der niedrigen Steuern macht eine GmbH-Gründung in Polen durchaus Sinn. Wer noch nicht in Polen ist und mit polnischen Handelspartner Geschäfte macht, der wird auch mit Außerstände zu tun haben und diese realisieren wollen.

Forderungseinzug in Polen – was ist zu beachten?

Inkasso in Polen ist anders als der Forderungseinzug in Deutschland. Der Forderungseinzug in Polen läuft in folgenden Schritten ab:

1. Schaffen eines vollstreckbaren Titels

Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung in Polen. Ein Titel ist zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnisurteil, ein normales Urteil oder vollstreckbarer Vergleich. Es muss sich nicht um einen polnischen Titel handeln. Dies ist nicht notwendig. Auch aus einen deutschen Titel kann man – unter bestimmten Voraussetzungen – in Polen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wenn in Deutschland gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Titel geschaffen wird, dann müssen dazu zunächst die Voraussetzungen vorliegen. Man kann nicht in jedem Fall in Deutschland ein Klageverfahren gegen Polen führen. Voraussetzung ist hierfür, dass ein Gerichtsstand in Deutschland begründbar ist.

In vielen zivilrechtlichen Fällen findet die sog. EuGVVO (früher Rechtsverordnung 44/2001/ jetzt 1215/2012) Anwendung. Dort ist geregelt, wann man in Deutschland in deutsch-polnischen Fällen klagen kann. Die häufigsten Fällen bei denen eine Klage in Deutschland möglich sind, sind Gerichtsstandvereinbarungen und wenn der Erfüllungsort in Deutschland liegt.

Wichtig ist, dass die Klage in Deutschland, wenn diese möglich ist, nicht bedeutet, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Die Zuständigkeit des Gerichtes und das anwendbare Recht sind zwei verschiedene Schuhe. Die sollte man beachten. Die Klage in Deutschland kann durchaus Vorteile haben, allerdings kann diese auch nachteilig sein. Der Vorteil kann insbesondere sein, dass sich der polnische Schuldner nicht am deutschen Gerichtsverfahren beteiligt und dann ein Versäumnisurteil schnell und kostengünstig ergeht. Daraus kann man in Polen die Zwangsversteigerung betreiben. Das Problem ist aber, dass, wenn der polnische Schuldner hier vor dem deutschen Gericht (z.B. über einen Rechtsanwalt) oder selbst – sofern kein Anwaltszwang besteht –  tätig wird, das Gericht in der Sache tätig wird und oft das polnische Recht Anwendung findet. Dies kann das Verfahren erheblich verzögern und auch teurer machen, da dann oft Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

2. Vollstreckungsklausel für Polen/ EU-Titel

Wenn ein deuscher Titel existiert, ist eine Voraussetzung erfüllt, um in Polen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies ist aber noch nicht alles. Der deutsche Titel muss noch mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, die in Polen akzeptiert wird. Auch hier hilft die EuGVVO weiter. Die Klausel muss in Polen am Gericht am Sitz des polnischen Schuldners beantragt werden. Im Klauselerteilungsverfahren hat der polnische Schuldner relativ wenig Chancen noch die Vollstreckung in Polen zu verhindern. Im Regelfall wird die Klausel erteilt.

Etwas einfacher ist es, wenn ein sog. EU-Titel existiert. Für das erfolgreiche Inkasso in Polen ist ein solcher Titel von Vorteil, da man keine Klausel in Polen beantragen muss und damit Zeit gewinnt. Die EU-Titel ist kein besonderes Urteil, sondern ein ganz normales deutsches Urteil (Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung, welches zusätzlich mit einem speziellen “Formular” versehen wird. Dieses Formular ist international lesbar. Wichtig ist, dass für die Beantragung eines EU-Titels eine unbestrittene Forderung vorliegen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das deutsche Urteil ein Versäumnis- Anerkenntnis- oder ein Vollstreckungsbescheid ist. In all diesen Verfahren hat der Schuldner sich nicht gegen die Forderung gewehrt.

3. Vollstreckung in Polen

Im dritten Schritt ist dann die Zwangsvollstreckung in Polen möglich. Dazu wird ein Gerichtsvollzieher in Polen (Komornik) beauftragt, der versucht die Forderung beizutreiben. Im Normalfall zeigen die Gerichtsvollzieher in Polen ein bessere Motivation als ihre deutschen Kollegen. Dies liegt daran, dass die Gerichtsvollzieher in Polen nicht Angestellte des Staates sind, sondern privat tätig werden und am Erfolg der Vollstreckung beteiligt werden.

Andererseits muss man auch bedenken, dass in Polen auch etwas mehr “manipuliert” wird von Seiten des Schuldners. Aber dies gibt es ja auch in Deutschland.

Die Vollstreckung in Polen gehört in die Hände eines Anwalt in Polen vor Ort.

Rechtsanwalt Polen – A. Martin