Neuigkeiten- Blog – neue rechtliche Informationen aus Polen von Anwalt A. Martin mit Kanzleisitz in Stettin (Polen).

Liquidation einer polnischen GmbH (Spzoo)

Ablauf der Liquidation einer GmbH in Polen

Ablauf der Abwicklung einer GmbH / Spzoo in Polen


Immer mehr deutsche Geschäftsleute gründen in Polen Firmen. Die mit Abstand beliebteste Gesellschaftsform für Firmenneugründen für Deutsche ist – unserer Erfahrung nach – die polnische GmbH (Spzoo). Wenn der deutsche Gesellschafter – aus welchen Gründen auch immer – die polnische GmbH (SpzooSpółka z ograniczoną odpowiedzialnością)  abwickeln möchte, muss diese liquidiert werden. Dies ist in Polen nicht anders als in Deutschland; die Rechtsvorschriften hierzu unterscheiden sich erheblich. Falsch wäre es auf jeden Fall nichts zu tun, da dann früher oder später sich der polnische Finanzamt melden wird und dies kann dann unangenehm werden.

Einstellung der Betriebstätigkeit in Polen

Oft bleibt dem deutschen Gesellschafter keine andere Wahl, wenn er die Betriebstätigkeit in Polen einstellen möchte. Ein Verkauf einer GmbH in Polen ist schwer möglich; der Markt hierfür ist sehr klein. Ein Grund dafür ist auch, dass man schnell und kostengünstig (Mindeststammkapital nur PLN 5.000 = € 1.250) eine GmbH / Spzoo in Polen gründen kann. Auch weiß man beim Kauf oft nicht, wie die Spzoo steuerlich tatsächlich darsteht und ob die Spzoo nicht unbekannte Gläubiger hat.

Häufig ist es aber so, dass deutsche Gesellschafter sich nicht weiter um die polnische GmbH, die nicht mehr wirtschaftlich tätig ist, kümmern und erst nach einiger Zeit durch das polnische Finanzamt erinnert werden, dass hier bestimmte Pflichten bestehen. Je länger man wartet und nichts tun, um so teuer wird später die Abwicklung der polnischen Gesellschaft!

Liquidation einer GmbH (Spzoo) in Polen – der Ablauf

Die Liquidation / Abwicklung einer polnischen GmbH (Spzoo) ist im polnischen Handelsgesetzbuch (Kodeks spółek handlowych) geregelt. Dort bestimmen die Art. 67 ff. HGB PL (KSH) den Ablauf der Liquidation der polnischen GmbH.

Gesellschafterversammlung erforderlich über Beschlussfassung der Abwicklung

Ein Liquidationsverfahren einer polnischen GmbH beginnt mit einer Gesellschafterversammlung, die beim Notar stattfinden soll. Nach dem polnischen Handelsgesetzbuch ist für die Eröffnung der Liquidation eine außerordentliche Gesellschafterversammlung notwendig, die – durch entsprechende Beschlussfassung – das Liquidationsverfahren eröffnet und die Personen der Liquidatoren bestimmt. Die Liquidatoren vertreten die GmbH/ Spzoo bei der Abwicklung.

Anmeldung/ Bekanntmachung der Liquidation beim polnischen Registergericht (KRS)

Nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens erfolgt die Anmeldung der Liquidation und der Liquidatoren beim zuständigen Handelsregister. Dies ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft (KRS).

Information an die Gläubiger über Verfahren

Nach der Anmeldung dieses beim zuständigen Registergericht (KRS) sind s.g. Liquidationstätigkeiten durchzuführen. Im Rahmen dieser müssen die Liquidatoren den Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern – die Frist dafür beträgt 3 Monate. Die Liquidatoren sollen laufende Geschäfte der Gesellschaft beenden, Forderungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu Geld machen.

Mindestdauer des Liquidationsverfahrens in Polen

Das gesamte Liquidationsverfahren dauert mindestens 6 Monate – erst nach dieser Frist können die Liquidatoren mit der Aufteilung des Vermögens zwischen den Gesellschaftern anfangen.

Die Liquidatoren müssen auch die gewissen Tätigkeiten nach der Liquidation durchführen, vor allem die entsprechende Behörde über die Liquidation der Gesellschaft zu informieren.

Wichtig ist auch, eine Person zu benennen, bei der alle Rechnungsbücher und sämtliche Unterlagen der liquidierten GmbH aufbewahrt werden. Auch wenn dies selbstverständlich erscheint, muss der Liquidator postalisch erreichbar sein.

deutschsprachige Rechtsanwälte in Polen

Wir beraten und vertreten – als deutschsprachige Anwälte in Polen – (Bürogemeinschaft) deutsche Mandanten in Polen bei der Abwicklung einer polnischen GmbH.


Rechtsanwalt A. Martin (Stettin)

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU – Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Die EuGVVO – Verordnung über die Anerkennung Vollstreckung von EU-Titel (verkürzt) – wurde nun reformiert. Zukünftig entfällt -wie bei EU-Vollstreckungstitel- das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat. Der nachfolgende Artikel verschafft einen Überblick über die Änderungen und die Auswirkungen.

die alte EuGVVO – EG 44/2001

die neue EuGVVO – EG 1215/12

kein Anerkennungsverfahren / Vollstreckbarkeitserklärung

keine Adresse im Ausland mehr erforderlich

Sicherungsmaßnahmen

Unterlagen für die Auslandsvollstreckung

Bescheinigung nach Art. 53 und Anhang I der EuGVVO

Übersetzungen

Zusammenfassung

 

alte EuGVVO – 44/2001

Die wichtigsten Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU enthält die sog. EuGVVO. Diese wurde mit der Verordnung 44/2001 eingeführt und regelte bisher die Anerkennung und die Vollstreckung u.a. von deutschen Titeln im EU-Ausland (so z.B. auch im Verhältnis zu Polen).

Nach der „alten“ EuGVVO war geregelt, dass als Voraussetzung für eine Vollstreckung im EU-Ausland die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Vollstreckungsstaat erforderlich war. Bei einer Vollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen musste von daher in Polen noch der deutsche Titel vor dem polnischen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies kostete Zeit und Gebühren. Bei der Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wurde dies bereits für diese Titel abeschafft (siehe Art. 5 der EuVTVTO). Dieses Verfahren im Ausland erspart man sich nun zukünftig.

Unabhängig davon musste – nach der alten EuGVVO-  darüber hinaus noch der Titel (bzw. die Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst eigentlichem Urteil) übersetzt werden. Für eine Zwangsvollstreckung im Polen war und ist darüber hinaus noch eine Vollstreckungsklausel erforderlich, welche in Polen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erteilt wird, notwendig.

 

die neue EuGVVO – EG 1215/2012

Die EuGVVO ist nun zum 10.1.2015 reformiert worden. Anstelle der alten Rechtsverordnung EG 44/2001 tritt nun ab dem 10.1.2015 die EG VO 1215/2012 in Kraft. Die Verordnung lautet: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung wird auch als Brüssel Ia-Verordnung bezeichnet.

 

keine Vollstreckbarkeitserklärung (nach Anhang der EuGVVO) mehr erforderlich

Danach ist nun (nach Art. 39) keine Vollstreckbarkeitserklärung für eine Zwangsvollstreckung im EU-Ausland mehr nötig. Diese musste zuvor beim zuständigen Gericht im Ursprungsland eingeholt und dann später zusammen mit dem Titel im Vollstreckungsstaat vorgelegt werden. Dies dauerte zwar in Deutschland nicht sehr lange, allerdings spart man sich nun den Aufwand.

Die Regelung dazu besagt:

Artikel 39

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

keine Adresse im Ausland und Vertreter im Ausland mehr erforderlich

Bisher scheitere die Vollstreckung aus dem Ursprungsstaat im EU-Ausland schon an der fehlenden Adresse im Ausland. Gerichte und Gerichtsvollzieher (so auch in Polen) forderten in der Regel eine Zustellungsadresse im Inland (also hier im Vollstreckungsstaat). Auch wurde meistens gefordert, dass sich ein bevollmächtigter Vertreter im Vollstreckungsstaat befindet. Dies soll nun anders werden. In Art. 41 Abs. 3 der EuGVVO n.F. ist nun geregelt, dass dies von den Behörden im Vollstreckungsstaat nicht mehr gefordert werden darf.

Art. 41

(3)   Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Damit sollen Vollstreckungen direkt aus dem Ursprungsstaat leichter werden. Ob dies in der Praxis allerdings tatsächlich so sein wird, darf bezweifelt werden. Ohne Kenntnisse vom Vollstreckungsrecht des Vollstreckungsstaates die Zwangsvollstreckung „aus der Ferne“ zu betreiben, dürfte mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein.

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU - Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Vollstreckung in Polen

Sicherungsmaßnahmen und Recht des Vollstreckungsstaates

Der Gläubiger kann im Vollstreckungsstaat alle Sicherungsmaßnahmen treffen, die dort rechtlich für rein inländische Vollstreckungen möglich sind (Art. 40 EuGVVO neu).  Weiter gilt für die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat allein das Recht dieses Staates (Art. 41 EuGVVO neu). Der Gläubiger mit dem ausländischen Vollstreckungstitel hat aber die gleichen Rechte als würde er eine inländische (gleichartige) Entscheidung vollstrecken.

 

folgende Unterlagen für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich

In Art. 42 EuGVVO n.F. ist nun geregelt welche Unterlagen für die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen sind:

Artikel 42

(1)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Übersichtlicher ist die EuGVVO n.F. leider nicht geworden. Unter wird aber nochmals zusammengefasst, welche Unterlagen nun erforderlich sind.

Bescheinigung nach Art. 53 – Anhang I der neuen EuGVVO

Während früher der Anhang V der alten EuGVVO eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung im Ausland war, ist dies nun der Anhang I (Art 53) der neuen EuGVVO. Das Formular ähnelt dem Formular für die Bestätigung als EU-Titel. Kürzer ist das Formular aber nicht geworfen, während beim damaligen Anhang 5 der EuGVO nur rund 16 Angaben zu tätigen waren, sind dies nun mehr als 3 x zu viele. Nun werden auch Angaben z.B. zu den Zinsen getätigt. Dies hat insbesondere eine Vereinfachung für Vollstreckungen aus polnischen Urteilen in Deutschland zur Folge, da im polnischem Titel in der Regel nur steht, dass die gesetzlichen Zinsen (derzeit 13 % pro Jahr) zu zahlen sind. Insgesamt kann der Vorteil des Anhang 1 der EuGVVO allenfalls darin gesehen werden, dass dieser die Entscheidung für den Vollstreckungsstaat etwas klarer beschreibt. Einfacher ist das Formular mit Sicherheit nicht.

Auch liest man in vielen Ankündigungen zur neuen EuGVVO, dass durch das neue Formular die Ausstellung nun schneller gehen soll, was mit Sicherheit nicht der Fall ist. Allein der Wegfall des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsstaat macht das Verfahren zukünftig wohl schneller.

Übersetzung der Bescheinigung

In der Regel ist nun nur noch die Bescheinigung nach Anhang 1 der neuen EuGVVO zu übersetzen und nicht mehr die Titel. Dies spart Kosten die Übersetzung ist von einem Dolmetscher, der in einen der Mitgliedsstaaten als Dolmetscher zugelassen ist, vorzunehmen:

Artikel 57

(1)   Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2)   Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3)   Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Dies ist ebenfalls von Bedeutung, da bisher häufig die Gerichte im Vollstreckungsstaat auf Übersetzungen von im Inland zugelassenen Dolmetschern bestanden haben. Dies dürfte nun nicht mehr erforderlich sein. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie der Nachweis zu führen ist, dass der z.B. deutsche Übersetzen in Deutschland tatsächlich berechtigt und zugelassen ist. Bei Vollstreckungen in Polen aus deutschen Titeln stellt sich aber das Problem nicht, da ohnehin die Übersetzungen in Polen günstiger sind.

Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen für die Vollstreckung im Ausland

Folgende Unterlagen sind nun noch für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich:

  • vollstreckbare Titel im Original (z.B. deutsche Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss)
  • Bescheinigung nach Art. 53  EuGVVO = Anhang I im Original (für alle Titel)
  • Übersetzung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (nicht des Urteils)

Insgesamt ist damit die Durchführung der Vollstreckung in Polen aus deutschen Urteilen aus formellen Gründen etwas einfacher als früher. Ob die Zwangsvollstreckung Erfolg hat, hängt aber noch von anderen Faktoren, wie zum Beispiel der Erfahrung auf diesem Gebiet ab.

 

 RA A. Martin (Berlin-Stettin)

BGH: grenzüberschreitender Unterhalt – nun kommt es auf die Kaufkraftunterschiede an

BGH: grenzüberschreitender Unterhalt - nun kommt es auf die Kaufkraftunterschiede an

Unterhalt

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen stellt sich immer das Problem, dass die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland der unterhaltsberechtigten Personen und dem Wohnsitzland der unterhaltsverpflichteten Person unterschiedlich hoch sind.

Beispiel:

Die Kindesmutter macht Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind vor einem deutschen Gericht geltend und wohnt mit dem Kind in Deutschland. Der Kindesvater wohnt in Polen.

Hier wird oft eingewandt, dass der Selbstbehalt des Kindesvaters in Polen viel geringer sein müsste, da die Lebenshaltungskosten Polen viel geringer sind.

Hierzu gibt es diverse-unterschiedliche-Entscheidungen.

Ländergruppeneinteilungen oder Ländertabelle des Statistischen Bundesamtes

Häufig wird auf die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung verwiesen oder Ländertabelle des Statistischen Bundesamtes. Die dort ermittelten Unterschiede sind aber (nicht mehr) realistisch. Diese Tabellen sind überholt.

der Fall des BGH

Einen Deutschland lebendes Kind wollte von seinem in der Schweiz lebenden Vater eine Erhöhung des Kindesunterhaltes. Das Gericht stellte sich die Frage, wie die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und Schweiz hier zu berücksichtigen sind. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz höher sind als in Deutschland. Wie dies zu berücksichtigen sei, war bisher rechtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das Amtsgericht berücksichtigte die entsprechende unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nicht ausreichend.

Das Oberlandesgericht stellte auf die bestehenden Kaufkraftunterschiede, die es mit Hilfe der Wertetabellen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) ermittelte, ab und reduzierte die vom AG zugesprochene Unterhaltszahlung .

Das OLG begründete dies damit, dass diese statistischen Werte des Eurostat am genausten die entsprechenden Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten berücksichtigen würden.

OLG  – Eurostats- Tabelle – Berücksichtigung beim Einsatzeinkommen

Nach dem OlG ist der Kaufkraftunterschied ist bereits bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht hat das Einsatzeinkommen des Kindesvaters mit dem Verhältniswert 0,639 (Deutschland- Schweiz) multipliziert und so eine entsprechend geringere Höhe als Einsatzeinkommen eingesetzt.

BGH- billigt die Unterhaltsberechnung

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 9.7.2014, XII ZB 661/12) bestätigte das Urteil des OLG. Auch das BGH sah die Ermittlung der unterschiedliche Lebenshaltungskosten mittels der Eurostat-Tabelle für zulässig und sachdienlich an.

Anmerkung:

Internationale Unterhaltsfälle sind schwierig, auch bei der späteren Durchsetzung. Von daher sollte hier immer eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt werden. Wir können hier nicht behilflich sein, da wir nicht auf das Unterhaltsrecht spezialisiert sind.

Rechtsanwalt A. Martin- Rechtsanwalt in Polen

polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst „nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung“. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in „fernen Polen“ ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht „landen“. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

EU-Verzugsrichtlinie nun in Deutschland endlich umgesetzt

Schon lange gibt es die EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -ABl L 48 v. 23.2.2011, S. 1). Richtlinien gelten im Normalfall nicht unmittelbar, sondern müssen ins innerdeutsche Recht „transformiert“ werden. Die Frist hierfür ist für die Bundesrepublik Deutschland schon lange abgelaufen.

Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Die Umsetzung ist nun erfolgt durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Dieses Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten. Das Gesetz ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar.

Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr

Das Gesetz regelt vor allem

  • Zahlungsfristen
  • Überprüfungsfristen
  • Abnahmefristen.

Es führt Höchstfristen ein um so eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen und vor allem kleinere und mittelständische Firmen davor zu schützen, dass ihnen von großen Unternehmen unangemessen lange Zahlungsfristen aufdiktiert werden. In der Praxis war dies bisher ein Problem. Gerade große Konzerne behielten sich Zahlungsfristen von 60 Tagen und mehr vor.

Umsetzung ins BGB

Es erfolgte nun eine Umsetzung durch Änderung der entsprechenden Vorschriften des BGB. Hauptnorm ist hier § 271 a BGB, welcher lautet:

§ 271 a BGB

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1

1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

 

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Regelung sind:

  • Zahlungsfristen über 60 Tage müssen nun ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein; der Verweis auf die AGB reicht nicht mehr aus
  • Rechnungen gegenüber der öffentlichen Hand, wenn dieser Auftraggeber ist, werden automatisch 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig; max auf 60 Tage kann die Fälligkeit verlängert werden
  • Überprüfungs -und Abnahmefristen dürfen 30 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überschreiten; auch hier darf aber die Verlängerung nicht grob unbillig sein.

Der Gesetzgeber hofft auf einen „flüssigeren Zahlungsverkehr“ für KMU, ob dies tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten, ist aber zu bezweifeln. Die deutschen – hier umgesetzten Vorschriften- finden auf „deutsch-polnische Verträge“ aber nicht automatisch Anwendung. Nur wenn deutsches Recht tatsächlich  zur Anwendung kommt, kann man unmittelbar darauf zurückgreifen. Zu beachten ist, dass es gerade bei internationalen Kaufverträgen/ Werklieferungsverträgen mangels wirksamer oder vergessener Vereinbarung des anzuwendenden Rechts die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung finden, die aber nicht abschließend „alles“ regeln, so findet sich dort z.B. keine Vorschrift über die Höhe des Verzugszinses. Hier ist dann auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften abzustellen (meistens Recht des Verkäufers).

Anwalt  A. Martin

 

 

EU-Bürger darf aus Deutschland bei schwerer Straftat und Wiederholungsgefahr ausgewiesen werden

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ( Urteil v. 23.06.2014, 5 A 30/13)  entschied, dass ein EU-Bürger, der eine schwere Straftat begangen hat und bei dem auch Wiederholungsgefahr besteht, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf und darüber hinaus eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Einreise in die BRD rechtmäßig sei.

Ein EU-Bürger, der in DE als Handwerker tätig war, reiste im Jahr 2000 in den Bundesrepublik. Im Jahr 2010 vergewaltigte er eine 19-jährige Frau und wurde zu mehr als 4 Jahren Haft verurteilt. Er verweigerte während der Haft jegliche Therapie und setze sich nicht mit seiner Tat auseinander.

Nach seiner Entlassung wurde er vom Landkreis Osnabrück zur Ausreise aus der BRD aufgefordert und für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise, wurde die Abschiebung angedroht. Weiter wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Wiedereinreise verhangen. Dagegen wehrte sich der EU-Bürger und klagte gegen den Bescheid vor dem VG Osnabrück.

Das VG sah den Bescheid als rechtmäßig an und führte aus (Pressemitteilung).

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) seien erfüllt. So gehe vom Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Neben der erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien hier weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So habe er sich zu keiner Zeit mit der Tat auseinander gesetzt und sich jeglicher Therapie verweigert. Der Landkreis habe bei der Entscheidung auch hinreichend die Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes, die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, seine familiäre und wirtschaftliche Situation sowie seine soziale und kulturelle Integration berücksichtigt. Im Rahmen seines Ermessens habe der Landkreis letztlich beanstandungsfrei die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Kläger kein sog. Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten der Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft seien nicht miteinzubeziehen. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht jedoch bejahte, seien auch die erschwerten Voraussetzungen für die Verlustfeststellung erfüllt. Schließlich seien auch die Abschiebungsandrohung und die gegen den Kläger verhängte 5jährige Sperrfrist für eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.

gesetzliche Zinsen (Verzugszinsen) in Polen

Verzugszinsen Polen -Update 2019

polnisches Urteil – Zinsen

Wer schon einmal ein polnisches Urteil in den Händen gehalten hat bzw. dessen Übersetzung wird ggfs. bemerkt haben, dass in Polen die Hauptforderung meist immer mit den „gesetzlichen Zinsen“ verzinst wird.

Odsetki ustawowe = gesetzliche Zinsen

Im Urteil in Polen steht aber nicht die Höhe der gesetzlichen Zinsen (odsetki ustawowe) .

Zinshöhe steht im Urteil nicht

Ein weiterer Unterschied besteht im übrigen darin, dass in Polen die Anwalts- und Gerichtskosten, die die Gegenseite zu erstatten hat, bereits im Urteil beziffert sind.

keinen Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen

Einen Kostenfestsetzungsbeschluss – wie in Deutschland – gibt es in Polen nicht.

gesetzlicher Zins in Polen

Wie hoch dieser Zins ist, steht im Urteil nicht. Dies kann ein Problem für den deutschen Unternehmer sein, der ein Urteil in Polen erlangt hat und in Deutschland vollstrecken will. Ebenso wenig weiß dies der deutsche Gerichtsvollzieher. Um die Zinsen berechnen zu können, muss dies aber klar sein.

Der gesetzliche Zins in Polen bestimmt sich nach dem polnischen BGB (KC) und der Verordnung des Ministerrates. Der Ministerrat beschließt die Höhe der Zinsen.

Zinssatz in Polen ab 1988

ZeitraumZinshöhe Polen in Prozent
16.04.1998 – 31.01.199933 %
1.02.1999 – 14.05.199924 %
15.05.1999 – 31.10.200021 %
1.11.2000 – 14.12.200130 %
15.12.2001 – 24.07.200220 %
  25.07.2002 – 31.01.200316 %
1.02.2003 – 24.09.200313 %
25.09.2003 – 9.01.200512,25 %
10.01.2005 – 14.10.200513,5 %
15.10.2005 – 14.12.200811,5 %
15.12.2008 – 22.12.201413 %
23.12.2014 – 31.12.20158 %
1.01.2016 – 31.05.20197 %

aktueller Zinssatz in Polen – 2019

Der aktuelle Zinssatz in Polen beträgt derzeit 7 % pro Jahr.

 

aktueller Zinssatz 2024

Nach Art. 481 § 2 KC beträgt der gesetzliche Zinssatz 5,5 Prozentpunkte.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin/ Polen

Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.


 

Klage gegen polnische Firma

Klage Firma in Polen


 

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig (GbR)

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Neuer Fachanwaltstitel – Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer hat am 6.12.2013 entschieden, dass der 21 der Fachanwaltstitel eingeführt wird und zwar der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Für den Erwerb dieses Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

Von deutschen Unternehmen, die sich im Ausland wirtschaftlich betätigen, werden anwaltliche Dienstleistungen in internationalen Fällen immer stärker nachgefragt. Aufgrund der umfangreichen internationalen Regelungen ist eine Spezialisierung sinnvoll. Dies gilt auch für deutsch-polnische Streitfälle.

Rechtsanwalt A. Martin

Verhalten gegenüber der polnischen Polizei

Wer als Deutscher in Polen unterwegs ist und zum Beispiel einen Verkehrsunfall hat, hat früher oder später mit der polnischen Polizei zu tun.

Hier sollten ein paar einfache Regeln beachtet werden.

Sprache in Polen ist nicht Deutsch

 Zunächst einmal sollte man sich vor Augen halten, dass man in einem fremden Land ist und nicht voraussetzen kann, dass die Polizisten vor Ort der deutsche Sprache mächtig sind. Wenn man Glück hat, kann man sich gegebenenfalls auf Englisch mit dem polnischen Polizeibeamten verständigen. Ansonsten führt kein Weg an einen Dolmetscher für die polnische Sprache vorbei. Hierbei zu beachten, dass es problematisch sein kann, wenn man sich „mit Händen und Füßen“ mit den Polizeibeamten verständigt, da gerade bei unklaren Sachverhalten es auf eine genaue Sachverhaltsschilderung ankommt.

Drogentest 

Bei Verkehrsunfällen wird in der Regel ein Drogentest/Alkoholtest zunächst durchgeführt. Man sollte sich hier kooperativ zeigen, zumindest dann wenn man keinen Alkohol getrunken bzw. keine Drogen genommen hat. Ansonsten wird eine anwaltliche Vertretung – bereits hier – sinnvoll.

 kein unhöfliches oder aggressives Verhalten / keine Drohungen

Die Polizei befragt in der Regel dann alle Beteiligten. Man sollte sich höflich verhalten. Dies allein schon deshalb, da die Polizei am längeren Hebel sitzt. Drohungen und Belehrungen über die Rechtslage (gerne wird hier mit pauschalen Gerechtigkeitserwägungen zum EU-Recht „argumentiert“) sollte man sich ersparen; damit beeindruckt man die Polizisten nicht und es bringt auch wenig, da die Wahrscheinlichkeit, dass man dadurch – vor Ort – etwas erreicht, ist meist sehr gering. Ebenso bringt es nicht viel mit der Einschaltung eines Anwalts – und schon gar nicht mit der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalt – zu drohen. Ein Vorteil kann es aber durchaus bringen, wenn sich tatsächlich (nicht leere Drohung) ein polnischer Anwalt oder Rechtsberater (ggfs. telefonisch) vor Ort meldet.

Bußgeld – meistens noch vor Ort / Strafverfahren später 

Die Polizei verschafft sich – im groben – einen Überblick über die Sachlage und es ist in Polen – zu mindest, wenn die Polizei meint, dass der Schuldige hier leicht gefunden ist-nicht unüblich, dass die Polizei vor Ort noch ein Bußgeld verhängt und auch dieses sofort kassiert.

 

Hierbei ist wichtig, dass nach polnischem Recht die Bezahlung des Bußgeldes als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Bei Ausländern ohne Wohnsitz in Polen wird die Polizei aber auf eine sofortige Bezahlung bestehen, ansonsten wird häufig damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte mit auf das Polizeirevier genommen wird, häufig mit der Begründung, dass die Identität zunächst überprüft werden müsse.

 

D.h. für den deutschen Unfallbeteiligten, dass er nach Zahlung des Bußgeldes sich sofort an einen Anwalt wenden muss, denn es bleiben nur 7 Tage Zeit sich gegen den Bußgeldbescheid in Polen vor Gericht (!) zu wehren. Wehrt sich der Beteiligte nicht, so sind in der Regel die  zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den Unfallgegner ausgeschlossen.

 

Dass aber trotzdem Ansprüche durchsetzbar sein können, soll nicht verschwiegen werden. In der Regel ist es möglich, dass der Geschädigte beim Verkehrsunfall in Polen auch in Deutschland (an seinem Wohnsitz) Klage erheben kann und dann deutsche Gerichte – nach polnischem Recht- darüber entscheiden, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht. Da das polnische Recht meistens den Gerichten nicht bekannt ist, kann es durchaus sein, dass übersehen wird, dass die Zahlung der Geldbuße ein Schuldanerkenntnis nach polnischem Recht ist.

Wird jemand beim Unfall verletzt, dann kann auch ein Strafverfahren gegen den Schädiget eingeleitet werden. Bei Verletzungen, die länger als 1 Woche behandelt werden müssen, wird in der Regel ein Strafverfahren in Polen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Polizeirevier notieren – Tagebuchnummer wird in Polen nicht vor Ort mitgeteilt

In Polen ist es normal, dass die Polizei den Unfallbeteiligten keine Tagebuchnummer aushändigt. Der Unfallbeteiligte bekommt also nichts von der Polizei und muss von daher erfragen, von welchem Polizeirevier die Polizeibeamten waren. Dort kann man dann gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.

 Akteneinsicht in Polen – keine Übersendung der Akte

Wichtiges auch hier zu wissen, dass in Polen grundsätzlich die Akteneinsicht bei der Behörde selbst zu nehmen ist. D.h., auch Anwälten wird die Akte nicht übersandt. Wenn man Glück hat, kann es sein, dass ein freundlicher Polizeibeamter-wenn die Akte nur wenige Seiten dick ist – diese Seiten per Fax versendet.

Strafanzeige in Polen

Möchte man selbst Strafanzeige – aufgrund irgendeinen Sachverhalts, der sich in Polen ereignet hat – erstatten, sollte man mit einem Dolmetscher zum Polizeirevier gehen. Wichtig wäre es, wenn der Dolmetscher ggfs. dort schon bekannt ist. In Polen öffnen sich viele Türen über Bekanntschaften. Geht man allein und kann auch kein Polnisch sind die Chancen sehr gering, dass die Polizei hier den Fall aufnimmt. Gegebenenfalls wird man nicht direkt sagen, dass man nichts machen wird. Meist läuft es so, dass die Polizei sagt, dass niemand hier Deutsch spricht und der Dolmetscher nicht erreicht werden kann. Oder man wartet auf den Dolmetscher, der von der Polizei „gerufen“ wurde mehrere Stunden und geht dann selbst.

RA A. Martin