Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

Unfall in Polen

Welches Recht gilt beim Unfall in Polen?

Ein Kfz-Unfall im Polen bestimmt sich in der Regel nach polnischem Recht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwei Deutsche die einzigen Unfallbeteiligten in Polen sind.


Vor welchem Gericht kann man beim Verkehrsunfall in Polen klagen?

Trotzdem kann man sowohl in Deutschland als auch in Polen klagen. Dies wurde vom EuGH schon vor Jahren entschieden. Die EuGVVO eröffnet diese Möglichkeit. Der Geschädigte kann an seinem Wohnsitz (Sitz des Versicherungsnehmers) gegen die polnische Versicherung des polnischen Unfallgegners klagen.


Besser in Deutschland oder Polen klagen?

Ob man lieber in Deutschland oder in Polen klagen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Gerade wenn die Schuldfrage stark strittig ist, ist eine Klage in Polen zu bevorzugen. Die Erstattung der Anwaltskosten in aber in Polen anders als in Deutschland nicht vollständig möglich, selbst, wenn man das Verfahren gewinnt!

Trotzdem stellt sich fast immer für den deutschen Geschädigten des Verkehrsunfalls in Polen die Frage, ob er seine Ansprüche im Polen vor Gericht geltend macht oder in Deutschland. Obwohl nämlich polnisches Recht, und zwar materielles Recht, im Bezug auf die Abwicklung des Unfalles hier zur Anwendung kommt, besteht die Möglichkeit trotzdem in Deutschland vor einem deutschen Gericht zu klagen. Dies sollte letztendlich der beauftragte Anwalt entscheiden.


Deutsche Verfahren sind komplizierter

Die Problematik ist nur die, dass das deutsche Gericht ebenfalls polnisches Recht anwenden muss. Da der deutsche Richter in der Regel keine Ahnung vom polnischen Verkehrsunfallrecht hat und es diesbezüglich auch nicht besonders viel Literatur/Bücher gibt, wird das deutsche Gericht in der Regel ein Rechtsgutachten einholen. Dies hat den Nachteil, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und darüber hinaus das Verfahren auch recht lange dauert. Oft brauchen Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens ein halbes Jahr (dies wär sehr schnell) oder länger (dies ist der Normalfall).


Außergerichtliche Anwaltskosten sind in Polen nicht erstattungsfähig!

Nach dem polnischen Verkehrsunfallrecht sind zum Beispiel die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Schaltet also der deutsche Geschädigte einen Rechtsanwalt in Deutschland ein, muss er die vorgerichtlichen Kosten selbst tragen. Dies ist nach polnischem Recht der Normalfall und gilt nicht nur für Verkehrsunfälle, sondern grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Polen nicht erstattungsfähig. Selbst vor Gericht werden meist nicht die kompletten Anwaltsgebühren für erstattungsfähig gehalten (Problematik: der gerichtlichen Rahmengebühren für Anwälte). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwalt in Deutschland oder in Polen beauftragt ist, denn es kommt allein auf das anzuwendende Recht an.


Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf

Von daher ist um so erstaunlicher, dass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2021 hier die Rechtslage komplett anders-und zwar zugunsten des deutschen Unfallgeschädigten-beurteilt hat.

Abschleppkosten von Polen nach Deutschland

In diesem Verfahren ging es darum, ob Abschleppkosten eines beschädigten Fahrzeuges von Polen nach Deutschland erstattungsfähig sind und ob die außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls eine erstattungsfähiger Schaden sind.

Beides bejahte das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf Urt. v. 3.8.2021 – 1 U 108/20) und führte dazu aus:

Zutreffend ist das LG auf der Grundlage des Rechtsgutachtens davon ausgegangen, dass der Kl. einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung in Höhe von 300,– Euro hat. Etwaige in der Regulierungspraxis herangezogene Altersgrenzen (vgl. Rechtsgutachten) – so ihnen überhaupt eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (dagegen: MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online) – sind in Bezug auf das Klägerfahrzeug nicht von Belang. Dass das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, der nach polnischem Recht die Berücksichtigung einer Wertminderung ausschließen kann (Rechtsgutachten; kritisch auch insoweit MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online: Ausgleichsanspruch unabhängig von Vorschäden dann, wenn sich im Einzelfall ein gegenüber dem Zustand vor dem aktuellen Schaden geringerer Marktwert des Fahrzeugs feststellen lässt), ist nicht ersichtlich. Zwar weist das Fahrzeug nach den Angaben des Schadensgutachters an der Front einen sach- und fachgerecht reparierten Unfallschaden auf, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Beschädigung in einem Umfang gehandelt hat, die gegenüber der aktuellen Beschädigung erheblich ist.

Ebenfalls kann der Kl. Ersatz der für den Transport des beschädigten Fahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.463,66 Euro verlangen. Eine nach § 354 § 2 KC erforderliche Abwägung der Parteiinteressen (Rechtsgutachten) ergibt, dass das Interesse des Kl., das beschädigte Fahrzeug nach Deutschland in die Nähe seines Wohnsitzes zu verbringen, das Interesse der Bekl. an einer Schadensminderung überwiegt. Dem Kl. ist nicht zuzumuten, sich von Deutschland aus um eine Reparatur oder einen Verkauf des Fahrzeugs in Polen zu kümmern, weil dies mit einem erheblich erhöhten Aufwand verbunden wäre (vgl. die Beispiele aus der polnischen Rspr., Rechtsgutachten). Die mit dem Transport verbundenen Kosten stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs. Einwände gegen die Höhe der Abschleppkosten hat die Bekl. nicht erhoben.

5. Zutreffend hat das LG dem Kl. die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung (dazu Rechtsgutachten) ergibt sich hier aus dem Umstand, dass sich die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach polnischem Recht richtet, sodass der Kl. ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den genauen Umfang seiner – durch die Bekl. zum überwiegenden Teil bestrittenen – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Bekl. geltend zu machen. Dass der Kl. die Rechtsanwaltskosten nach deutschem Recht auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst, ist nach polnischem Recht nicht zu beanstanden (Rechtsgutachten). Der Kl. hat sich in seinem Heimatland Deutschland um Rechtsrat bemühen müssen, sodass es auf die Vergütung, die einem polnischen Rechtsanwalt zu zahlen wäre, nicht ankommen kann. Zahlungsverzug der Bekl. ist keine Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten (Rechtsgutachten).

6. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens besteht nach polnischem Recht nicht (Rechtsgutachten), was auch das LG erkannt hat, obwohl es den entsprechenden Forderungsbetrag irrtümlich dennoch zugesprochen hat. Insoweit ist der Kl. einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nicht entgegengetreten.

 

Anmerkung:

Zumindest in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit außergerichtlichen Anwaltskosten würde ein polnisches Gericht hier mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entscheiden. In Polen ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf absolute Ausnahmefälle beschränkt und zumindest dann, wenn man im Polen klagen würde, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gericht nicht dazu kommen, dass die Anwaltskosten des deutschen Geschädigten erstattungsfähig sind.

Für die Klage vor deutschen Gerichten ist das Urteil selbstverständlich für Geschädigte mit Sitz in Deutschland sehr positiv. Auch gegenüber den Versicherung könnte man auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verweisen. Allerdings sind die Versicherung nicht gehalten sich daran zu halten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu liegt noch nicht vor.

Zu beachten ist auch, dass hier die Rechtsfindung des Gerichtes dadurch erfolgte, dass ein Rechtsgutachten eingeholt wurde. D. h., das Gericht hat sich hier nicht selbst mit dem polnischen Verkehrsunfallrecht beschäftigt, sondern hat einen Gutachter beauftragt zu den entsprechenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Ein anderer Gutachter kann dies anders sehen (dies gilt natürlich auch für Gerichte).


Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen/ Stettin

 

 

Verhalten gegenüber der polnischen Polizei

Wer als Deutscher in Polen unterwegs ist und zum Beispiel einen Verkehrsunfall hat, hat früher oder später mit der polnischen Polizei zu tun.

Hier sollten ein paar einfache Regeln beachtet werden.

Sprache in Polen ist nicht Deutsch

 Zunächst einmal sollte man sich vor Augen halten, dass man in einem fremden Land ist und nicht voraussetzen kann, dass die Polizisten vor Ort der deutsche Sprache mächtig sind. Wenn man Glück hat, kann man sich gegebenenfalls auf Englisch mit dem polnischen Polizeibeamten verständigen. Ansonsten führt kein Weg an einen Dolmetscher für die polnische Sprache vorbei. Hierbei zu beachten, dass es problematisch sein kann, wenn man sich „mit Händen und Füßen“ mit den Polizeibeamten verständigt, da gerade bei unklaren Sachverhalten es auf eine genaue Sachverhaltsschilderung ankommt.

Drogentest 

Bei Verkehrsunfällen wird in der Regel ein Drogentest/Alkoholtest zunächst durchgeführt. Man sollte sich hier kooperativ zeigen, zumindest dann wenn man keinen Alkohol getrunken bzw. keine Drogen genommen hat. Ansonsten wird eine anwaltliche Vertretung – bereits hier – sinnvoll.

 kein unhöfliches oder aggressives Verhalten / keine Drohungen

Die Polizei befragt in der Regel dann alle Beteiligten. Man sollte sich höflich verhalten. Dies allein schon deshalb, da die Polizei am längeren Hebel sitzt. Drohungen und Belehrungen über die Rechtslage (gerne wird hier mit pauschalen Gerechtigkeitserwägungen zum EU-Recht „argumentiert“) sollte man sich ersparen; damit beeindruckt man die Polizisten nicht und es bringt auch wenig, da die Wahrscheinlichkeit, dass man dadurch – vor Ort – etwas erreicht, ist meist sehr gering. Ebenso bringt es nicht viel mit der Einschaltung eines Anwalts – und schon gar nicht mit der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalt – zu drohen. Ein Vorteil kann es aber durchaus bringen, wenn sich tatsächlich (nicht leere Drohung) ein polnischer Anwalt oder Rechtsberater (ggfs. telefonisch) vor Ort meldet.

Bußgeld – meistens noch vor Ort / Strafverfahren später 

Die Polizei verschafft sich – im groben – einen Überblick über die Sachlage und es ist in Polen – zu mindest, wenn die Polizei meint, dass der Schuldige hier leicht gefunden ist-nicht unüblich, dass die Polizei vor Ort noch ein Bußgeld verhängt und auch dieses sofort kassiert.

 

Hierbei ist wichtig, dass nach polnischem Recht die Bezahlung des Bußgeldes als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Bei Ausländern ohne Wohnsitz in Polen wird die Polizei aber auf eine sofortige Bezahlung bestehen, ansonsten wird häufig damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte mit auf das Polizeirevier genommen wird, häufig mit der Begründung, dass die Identität zunächst überprüft werden müsse.

 

D.h. für den deutschen Unfallbeteiligten, dass er nach Zahlung des Bußgeldes sich sofort an einen Anwalt wenden muss, denn es bleiben nur 7 Tage Zeit sich gegen den Bußgeldbescheid in Polen vor Gericht (!) zu wehren. Wehrt sich der Beteiligte nicht, so sind in der Regel die  zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den Unfallgegner ausgeschlossen.

 

Dass aber trotzdem Ansprüche durchsetzbar sein können, soll nicht verschwiegen werden. In der Regel ist es möglich, dass der Geschädigte beim Verkehrsunfall in Polen auch in Deutschland (an seinem Wohnsitz) Klage erheben kann und dann deutsche Gerichte – nach polnischem Recht- darüber entscheiden, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht. Da das polnische Recht meistens den Gerichten nicht bekannt ist, kann es durchaus sein, dass übersehen wird, dass die Zahlung der Geldbuße ein Schuldanerkenntnis nach polnischem Recht ist.

Wird jemand beim Unfall verletzt, dann kann auch ein Strafverfahren gegen den Schädiget eingeleitet werden. Bei Verletzungen, die länger als 1 Woche behandelt werden müssen, wird in der Regel ein Strafverfahren in Polen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Polizeirevier notieren – Tagebuchnummer wird in Polen nicht vor Ort mitgeteilt

In Polen ist es normal, dass die Polizei den Unfallbeteiligten keine Tagebuchnummer aushändigt. Der Unfallbeteiligte bekommt also nichts von der Polizei und muss von daher erfragen, von welchem Polizeirevier die Polizeibeamten waren. Dort kann man dann gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.

 Akteneinsicht in Polen – keine Übersendung der Akte

Wichtiges auch hier zu wissen, dass in Polen grundsätzlich die Akteneinsicht bei der Behörde selbst zu nehmen ist. D.h., auch Anwälten wird die Akte nicht übersandt. Wenn man Glück hat, kann es sein, dass ein freundlicher Polizeibeamter-wenn die Akte nur wenige Seiten dick ist – diese Seiten per Fax versendet.

Strafanzeige in Polen

Möchte man selbst Strafanzeige – aufgrund irgendeinen Sachverhalts, der sich in Polen ereignet hat – erstatten, sollte man mit einem Dolmetscher zum Polizeirevier gehen. Wichtig wäre es, wenn der Dolmetscher ggfs. dort schon bekannt ist. In Polen öffnen sich viele Türen über Bekanntschaften. Geht man allein und kann auch kein Polnisch sind die Chancen sehr gering, dass die Polizei hier den Fall aufnimmt. Gegebenenfalls wird man nicht direkt sagen, dass man nichts machen wird. Meist läuft es so, dass die Polizei sagt, dass niemand hier Deutsch spricht und der Dolmetscher nicht erreicht werden kann. Oder man wartet auf den Dolmetscher, der von der Polizei „gerufen“ wurde mehrere Stunden und geht dann selbst.

RA A. Martin

Beim Verkehrsunfall in Polen immer die Polizei rufen!

Viele Deutsche fahren nach Polen, um dort Urlaub zu machen oder Geschäftliches zu erledigen. Obwohl die polnische StVO ähnlich ist, wie die deutsche, fällt es vielen Deutschen nicht immer einfach in Polen mit dem Kfz zu fahren, was vor allem damit zu tun hat, dass man in Polen bedeutend aggressiver Auto fährt als in Deutschland.

„Wir brauchen keine Polizei.“

Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen ist Ruhe zu bewahren. Ist nämlich die Gegenseite (Pole) Schuld am Unfall wird häufig – wie selbstverständlich mitgeteilt – dass man keine Polizei brauche; „man könne sich auch so einigen“. Der polnische Unfallbeteiligte möchte dadurch ein sog. „Mandat“ (eine Geldbuße) umgehen und seine Chancen im Verfahren selbst seinen Schaden regulieren zu können verbessern. Zahlt man in Polen nämlich die Geldbuße und wehrt sich nicht gegen deren Festsetzung, denn wirkt dies (nach polnischem Recht), wie ein Schuldanerkenntnis und man kann später im Zivilprozess seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Dies ist in Deutschland (nach deutschem Recht) anders. In Polen weiß man dies in der Regel und versucht die Situation für sich zu nutzen.

Von daher kommt – wie oben ausgeführt – fast immer der Einwand, dass man keine Polizei brauche und die Unfallabwicklung ohne Probleme gehen wird, man habe ja eine gute Versicherung, die schnell reguliert.

Kfz-Haftplichtversicherungen in Polen

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Polen sind alles andere als gut. Diese Regulierungen – wenn überhaupt – sehr langsam und meist gibt es bei der Schadenhöhe Probleme, da von den Sachbearbeitern oft die irrige Auffassung vertreten wird, dass man sein Kfz in Polen reparieren lassen muss. Wenn dann hier noch der Unfallhergang streitig ist und der Unfall auch nicht von der Polizei aufgenommen wurde (Stichwort: Unfallmanipulation) wird oft schon deshalb nicht reguliert.

Polizei rufen

Von daher ist es fast immer sinnvoll zur Aufnahme des Unfalls die polnische Polizei zu rufen, es sei denn, man hat allein schuldhaft und dann noch unter Alkoholeinfluss des Unfall verursacht. Aber auch hier wird die Gegenseite schon dafür sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint.

Die Polizei lässt sich vor Ort die Fahrzeugpapiere, den Führerschein und den Ausweis zeigen und nimmt die Daten auf. Meist wird ein Alkoholtest vor Ort durchgeführt. Jede Seite wird zur Schilderung des Unfallherganges aufgefordert. Dann wird entschieden, wer eine Geldbuße erhält.

Die Polizei gibt den Beteiligten keinen Zettel (wie in Deutschland) mit der Anschrift und der Tagebuchnummer. In Polen fragt man, von welchem Revier die Polizei kommt und sieht dann später die Akte ein.

Unabhängig davon sollte man selbst vor Ort Bilder vom Unfallort und von den Fahrzeugen machen; dies macht die Polizei nicht immer. Auch sollte man selbst alle wichtigen Daten der Gegenseite notieren. Bei Fahrzeugen außerhalb der EU sollte man auf jeden Fall die grüne Karte abfotografieren.

Winterreifenpflicht in Polen?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen, in Polen gibt es derzeit – also im Jahr 2012- noch keine gesetzliche Verpflichtung im Winter Winterreifen zu nutzen.

 Mitverschulden beim Unfall möglich

Obwohl es eine solche gesetzliche Pflicht nicht gibt, ist die Rechtssprechung ähnlich wie in Deutschland, so dass unter Umständen sich derjenige, der im Winter ohne Winterreifen fährt sich ein Mitverschulden am Verkehrsunfall in Polen zurechnen lassen muss. Natürlich nur dann, wenn der Unfall aufgrund der falschen Bereifung bzw. einer nicht wintergerechten Bereifung verursacht wurde.

 Winterreifenpflicht in Polen aber wohl ab dem nächsten Jahr (2013)

Im Übrigen ist es wohl im nächsten Jahr (2013)  vorgesehen eine Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen gesetzlich zu normieren. Dann soll wohl ab dem 01.11 bis zum 15.03. eine Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen während des Zeitraums gesetzlich normiert werden. Verstößt ein Autofahrer dagegen ist zur Zeit eine Geldbuße von 500 polnischen Zloty im Gespräch. Ob es tatsächlich zu so einer gesetzlichen Regelung kommt, bleibt noch abzuwarten. Dies ist allerdings wahrscheinlich.

 

Anwalt Martin

Unfall in Polen – was wird oft falsch gemacht?

Unfall in Polen

Kfz-Unfall in Polen

Verkehrsunfall in Polen – was wird oft falsch gemacht?

Wer einen Unfall in Polen hatte, weiß, dass dies kein Zuckerschlecken ist. Häufig ärgert man sich über gemachte Fehler, die man meist nicht mehr korrigieren kann.

Welche Fehler werden bei der Abwicklung eines polnischen Verkehrsunfalls gemacht?

1. Geldbuße vor Ort bezahlt/ kein Rechtsmittel eingelegt

Am einfachsten kann man den Schadenersatzprozess wegen eines Unfalls in Polen verlieren, wenn man vor Ort – also in Polen – die Geldbuße bezahlt. Wird die Geldbuße gezahlt, sieht man in Polen darin ein Schuldanerkenntnis. Man hat in der Regel keine Chance mehr die Prozess zu gewinnen. An diese Rechtsprechung müssten sich auch deutsche Gericht halten. Die einzige Chance besteht darin, dass man innerhalb von 7 Tagen in Polen gegen die Geldbuße klagt. Dies wird aber fast nie von deutschen Mandanten gemacht, da diese – entweder gar nicht – oder zu einem Anwalt in Deutschland gehen, der die Polnische Sprache nicht versteht und auch nicht weiß,dass man gegen die Geldbuße vorgehen muss. In Deutschland wäre dies kein Problem, aber beim Unfall in Polen gilt im Normalfall polnisches Recht, selbst, wenn man in Deutschland klagt.

2. keine Akteneinsicht in Polen genommen

Um die Erfolgsaussichten einer Klage in Deutschland klären zu können, sollte man in Polen Akteneinsicht beantragen. Dies ist bei der Polizei vor Ort zu machen. Die Akte wird nicht nach Deutschland übersandt, sondern ist auch vor Ort einzusehen. Gerade bei größeren Unfällen lohnt sich aber die Informationsquelle „Akteneinsicht“.

3. Rechtsanwalt einschalten

Dabei ist zu beachten, dass man letztendlich wahrscheinlich in den meisten Fällen nur über einen Rechtsanwalt in Polen die Akte einsehen kann. Ein Rechtsanwalt in Polen ist im Normalfall, zumindest bei schwierigen Unfällen im Polen, unumgänglich. Wichtig ist dabei aber, dass die eigenen Anwaltskosten in Polen außergerichtlich nicht erstattungsfähig sind. Den Anwalt muss man von daher selbst bezahlen. Dies macht bei kleineren Schäden keinen Sinn.

4. polnisches Verkehrsunfallrecht

Weiter ist zu beachten, dass bei einem Verkehrsunfall in Polen mit einem polnischen Verkehrsteilnehmer automatisch polnisches Recht Anwendung findet. Obwohl man in Deutschland klagen kann, dies ist der Gerichtsstand des Versicherungsnehmers, muss das deutsche Gericht an polnisches Recht anwenden. Alternativ kann man auch direkt in Polen klagen.

5. Klage in Deutschland oder in Polen möglich

Bei schwierigen Sachen macht es meist eher Sinn im Polen zu klagen, da ansonsten das deutsche Gericht ein Gutachten zum polnischen Recht einholen muss, wenn es sich um schwierige Rechtsfragen handelt. Damit verzögert sich das Verfahren in Deutschland erheblich. Die Klage ist Polen hat aber noch einige Besonderheiten. Man muss hier immer abwägen, was sinnvoller ist.

6. Anwaltskosten außergerichtlich nicht erstattungsfähig

Ein anderer Punkt ist der, dass nach polnischem Recht es keine Kostenerstattung der Anwaltskosten gibt. Dies ist sehr wichtig. Der deutsche Mandant, der also einen Anwalt für die Abwicklung seines Verkehrsunfalls im außergerichtlichen Bereich, also vor dem Gerichtsverfahren, beauftragt, muss diesen komplett selbst bezahlen. Die Gegenseite muss die Anwaltskosten nicht erstatten!

Anwalt Polen – Rechtsanwalt Martin

Vorsicht bei Geldbuße in Polen!

Vorsicht bei Geldbuße in Polen!

Wer in Polen einen Unfall hatte oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen hat, der wird oft von der polnischen Polizei mehr oder weniger genötigt, noch vor Ort eine Geldbuße zu zahlen. Den deutschen Unfallbeteiligten ist dies nicht geheuer, da sie aber meist vor die Wahl gestellt werden: Festnahme zur Identditätsfeststellung oder Zahlung der Geldbuße, wird dann doch meistens gezahlt.

Man denkt, dass man den Unfall in Polen, dann von Deutschland regulieren kann und die Zahlung der Geldbuße vor Ort keinen Einfluss hat, da man ja faktisch genötigt wurde.

Dies ist ein folgenschwerer Irrtum!

Weshalb? Die Zahlung der Geldbuße in Polen bei einem Unfall muss natürlich derjenige vornehmen, der Schuld am Unfall hat, zumindest nach Auffassung der Polizei. Durch die Zahlung wird ein Schuldanerkenntnis abgegeben. In Deutschland misst man diesem Schuldanerkenntnis nicht also hohen Wert bei, anders aber in Polen!

Wer in Polen die Geldbuße beim Unfall bezahlt, kann in der Regel nicht mehr erfolgreich seinen Anspruch aus dem Unfall durchsetzen, da damit ein Schuldanerkenntnis abgibt!

Nun könnte man sagen, was interessiert mich die polnische Rechtsprechung oder das polnische Recht, ich klage ja den Schadenersatz in Deutschland ein. Richtig ist, dass die Klage schon in Deutschland erhoben werden kann, aber es gilt trotzdem das polnische Recht für den Unfall in Polen. Es sei denn, dass zwei Deutsche am Verkehrsunfall in Polen beteiligt sind.

Welche Möglichkeiten bestehen?

Auf der Rückseite des Bußgeldbescheides (kleiner Zettel), der von der Polizei ausgehändigt wird, steht, dass man gegen den Bußgeldbescheid mit einer Frist von 7 Tagen beim zuständigen Gericht in Polen gegen den polnischen Bußgeldbescheid klagen kann. Allein mit dieser Klage kann man noch das Schuldanerkenntnis beseitigen.

Wer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt (viele Deutsche wissen gar nicht, dass es diese Möglichkeit gibt), hat schlechte Karten im späteren Schadenersatzprozess in Deutschland.

Wir helfen Ihnen bei Unfällen und Bußgeldverfahren in Polen.

Anwalt A. Martin – Stettin- Berlin

Unfall in Polen – Abwicklung

Unfall in Polen – Abwicklung

Ein Verkehrsunfall in Polen ist eine unangenehme Angelegenheit. Der deutsche Reisende in Polen kennt das polnische Recht nicht und kann sich meist nicht mit der Gegenseite und mit der Polizei vor Ort verständigen. Dies führt zu sehr nachteiligen Mißverständnissen für den deutschen Autofahrer.

Problematisch ist immer, wenn man auf Druck der Polizei – und dies ist nicht übertrieben – einen Bußgeldbescheid akzeptiert und die Geldbuße bezahlt. Dies wird in Polen als Schuldanerkenntnis gewertet.

Beim Unfall in Polen kann der deutsche Autofahrer im Normalfall auch in Deutschland klagen und den Unfall in Deutschland abwickeln. Es gibt die Möglichkeit direkt mit der polnischen Versicherung zu verhandeln oder über einen sog. Schadenregulierungsbeauftragten der deutschen Versicherung. Wenn es keine Einigung gibt, ist eine Klage in Deutschland möglich. Es gilt aber das polnische Recht!

Die Abwicklung sollte am aber auf jeden Fall einen Rechtsanwalt in Polen oder in Deutschland überlassen, der auf solche Fälle spezialisiert ist und der polnischen Sprache mächtig ist, da z.B. die Akte bei der Polizei eingesehen werden muss und zudem die rechtlichen Grundlagen ja auf Polnisch sind.

Kfz-Import nach Polen jetzt auch ohne technische Überprüfung!

Nicht jedes Auto braucht eine technische Überprüfung

Seit 22.09.2009 brauchen die aus der EU-Mitgliedsländern importierten Kfz keine zusätzliche technische Überprüfung mehr.

Polen-Export- Kfz aus Deutschland

Bis zum 22.09.2009 musste jedes Auto bei Einfuhr nach Polen technisch kontrolliert werden. Erst danach durfte man das Fahrzeug registrieren. Gemäß der Novellierung von Kodeks drogowy (Strassenverkehrsgesetz – Dz.U. nr 97, poz. 802) hat der polnische Gesetzgeber entschieden, dass die technische Überprüfung aus der anderen EU-Ländern anerkannt werden soll.

Gesetzesänderung in Polen durch EuGH

Die Gesetzesänderung wurde vom Europäischen Gerichtshof erzwungen, dessen Meinung nach, stand die ehemalige Regelung im polnischem Recht im Widerspruch zum europäischen Recht.

Wiederregistrierung von Kfz in Polen

Eine weitere wichtige Novellierung betrifft Wiederregistrierung eines Fahrzeugs, das wegen eines Auslandsaufenthalts des Besitzers in Polen abgemeldet wurde. Bis heute war eine erneute Anmeldung in Polen nicht vorgesehen. Diejenigen, die ihre Autos ins Ausland aus Polen verbracht hatten, durften diese nach der Heimkehr nicht wieder anzumelden, was kaum nachvollziehbar war. Auch hier ist das Gesetz in Polen geändert worden, so dass nun eine Wiederanmeldung möglich ist.

Mehr Informationen auch zum Thema „Verkehrsunfall in Polen“ erhalten Sie auf der Seite „Rechtsanwalt Polen„.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwaltskanzlei Stettin – Szczeczin

Verkehrsunfall in Polen und Strafverfahren

Verkehrsunfall in Polen und Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Viele Deutsche wissen nicht, dass Ihnen bei einem Verkehrsunfall in Polen, bei dem Personen verletzt wurden, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung droht, wenn sie den Unfall in Polen schuldhaft verursacht haben. Dies ist geltendes polnisches Recht.

 


Unfall in Polen und Schuld

Ohnehin sollte man in Polen darauf achten, dass man kein Mandat vor Ort von der Polizei erhält, da man nur sieben Tage Zeit hat dagegen vorzugehen. Dieses Mandat ist noch kein Strafverfahren, sondern eine Art Bußgeld und dies indiziert nach dem polnischen Verkehrsunfallrecht, dass man schuld am Unfall ist. Wenn man später in Deutschland zum Beispiel auf Schadenersatz klagt, hat man vor Gericht schlechte Chancen, da man durch die Zahlung die Schuld am Unfall zugegeben hat.


Straftat beim Verkehrsunfall

Ob ein Strafverfahren in Polen eingeleitet wird oder der Fall als Ordnungswidrigkeit bestraft wird, hängt davon ab, ob die Verletzungen der geschädigten Person länger als 7 Tage bestehen. Ist dies der Fall liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern eine fahrlässige Körperverletzung, die in Polen nicht mit Geldstrafe bestraft werden kann,sondern nur mit Freiheitsstrafe (im Normfall dann natürlich auf Bewährung).


Ermittlung der polnischen Staatsanwaltschaft

Die Polizei in Polen (bzw. die Staatsanwaltschaft in Polen) ermittelt von Amts wegen die Dauer der Verletzungen des Geschädigten. Bei Unfällen unter Beteiligung von Ausländern (z.B. Deutschen) ist dies aber schwieriger für die polnischen Behörden. Häufig kommen diese ohne Mitwirkung des Beschuldigten oder des Geschädigten nicht an die Unterlagen. Dies kann ein Vorteil im Verfahren sein.

Wir beraten Sie bei Verkehrsunfällen in Polen.

Rechtsanwalt A. Martin – Kanzlei Stettin (Polen)