Warenbetrug durch polnischen Geschäftspartner-Strafanzeige stellen?

Betrug durch polnische Firma

Ein Betrug durch einen polnischen Geschäftspartner kann zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen. Oft hat der deutsche Geschäftspartner aber selbst die „Weichen“ falsch gestellt.

Verträge mit polnischen Firmen

Bei der Abwicklung von Kaufverträgen zwischen deutschen Firmen und polnischen  Unternehmen/Geschäftspartnern  ist es häufig so, dass  in der Praxis kaum auf den jeweiligen Fall angepasste Verträge geschlossen werden.  Häufig gibt es nur E-Mail Verkehr oder einige Fax-Schreiben ohne grundlegende Regelungen zum anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht (Gerichtstandsvereinbarung). Dies ist später problematisch, wenn Forderungen / Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden sollen.

Vorauszahlung in Polen

Wird Ware aus Polen bestellt, verlangt man in Polen meistens  eine Vorauszahlung. Dies ist nichts Ungewöhnliches und in Polen durchaus üblich.  Ein weiteres Problem ist, dass sich deutsche Unternehmen fast nie ausreichend über dem polnischen Geschäftspartner informieren.   In vielen Fällen kennen diese noch nicht einmal die richtige Rechtsform des polnischen Unternehmers und haben keine oder nur unzureichende Informationen über dessen wirtschaftlichen Background.

Straftat und Warenbetrug

Wird nun die bestellte Ware vom polnischen Unternehmer nicht geliefert, obwohl das Geld dafür bereits gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob sich der polnische Unternehmer einer Straftat, nämlich des Betruges strafbar gemacht hat und der deutsche Unternehmer in Polen Strafanzeige stellen sollte.

polnisches Strafrecht

Art. 286  des polnische Strafgesetzbuches (kodeks karny – kurz KK)  regelt den polnischen Betrugstatbestand, der vergleichbar ist mit der deutschen Regelung des § 263 BGB.  Die Strafdrohung in Polen dafür liegt beim Betrug von 6 Monaten  bis zu acht Jahren, in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahren.

polnischer Betrugsfall

Für das Vorliegen des Warenbetruges ist aber Voraussetzung, dass man Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass von Anfang an  die Gegenseite  durch Erregung eines Irrtums  eine Vermögensverfügung zu ihren Gunsten  erreichen wollte ( in Deutschland  bezeichnet man dies auch als Eingehungsbetrug).   Dies wird aber schwierig sein.  Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass die Gegenseite  nach Lieferung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist  oder aus anderen Gründen die Ware nicht versenden konnte.   Der bloße Nachweis, dass man für Ware bezahlt hat, die man aber immer noch nicht erhalten hat, reicht der polnischen Polizei/Staatsanwaltschaft  in der Regel nicht aus,  um ein Strafverfahren einzuleiten.   Im übrigen bekommt der deutsche Unternehmer allein mit der Strafanzeige  ja noch nicht die bestellte Ware bzw. sein Geld zurück.

In solchen Fällen macht es meist mehr Sinn-er sei denn man weiß sicher, dass die Gegenseite tatsächlich zahlungsunfähig und vermögenslos ist –  zivilrechtlich  gegenüber dem polnischen Unternehmer vorzugehen.

RA A. Martin

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Führerschein in Polen – die Staatsanwaltschaft in Stettin schlägt zu!

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass in Stettin diverse Fahrschulen, die auf „deutsche Führerscheinbewerber“ spezialisiert waren, Durchsuchungen der Stettiner Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden und dabei diverse Unterlagen beschlagnahmt wurden.

Dies geschah vor langer Zeit und jetzt gibt es die ersten Ergebnisse dieser Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft in Stettin hat nun Anklage erhoben gegen die Personen, die damals mit den deutschen Fahrschülern „persönlich verbunden waren“.

Damals musste der deutsche Fahrschüler wenigstens 185 Tage in Polen gemeldet sein (richtig ist allerdings, dass es nicht nur auf die Meldung ankommt). Man meldete die Deutschen dann bei bestimmten Personen an, die dann auch bestätigten, dass diese mit dem deutschen eine „persönliche Beziehung“ hatten. Diese Personen (Frauen) bekamen für ihr Tätigwerden Geld. Es wurde aber nicht nur 1 oder 2 Personen pro Frau angemeldet, sondern meist im Laufe der Zeit Personen im hohen zweistelligen Bereich.

Nun geht die Staatsanwaltschaft in Stettin gegen diese Personen vor und will nachweisen, dass diese Anmeldungen nur zum Schein erfolgt sind und weder eine persönliche Beziehung bestanden hat, noch die deutschen Fahrschüler dort tatsächlich dort gewohnt haben.

Wenn die Verfahren erfolgreich sind, könnte dies zur Folge haben, dass die Führerscheine der deutschen Fahrschüler später eingezogen werden, denn dann würde genau in diesen Fällen feststehen, dass die deutschen Fahrschüler sich eben nicht im Jahr der Ablegung der Prüfung 185 Tage in Polen aufgehalten hatten.

  1. Update 2017:

Die Problematik besteht immer in Bezug auf die Anmeldung noch . Es sollte zwingend darauf geachtet werden, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung / Wohnsitz in Polen erfolgen. Gerade bei einigen Fahrschulen wird dies nicht rechtssicher gemacht.

2. Update 2017:

Die Führerscheinbehörde in Stettin verweigert seit Februar 2017 oft die Ausstellung von Führerscheinen von deutschen Fahrschülern, die in Deutschland eine MPU-Auflage erhalten haben. Dort fordert man vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) einen Auszug über den deutschen Fahrschüler an. Im Auszug steht dann die angeordnete MPU und die Verfallfrist für die MPU-Auflage (meistens 15 Jahre). Diese Frist wird sodann von der polnischen Führerscheinbehörde oft als Sperrfrist für die Erteilung des Führerscheins interpretiert, obwohl dies falsch ist. Die Frist hat nichts mit einer Sperrfrist zu tun. Sodann gibt es Probleme bei der Ausstellung des polnischen Führerscheins für den deutschen Antragsteller. Hier hilft letztendlich nur die Klage vor dem polnischen Verwaltungsgericht (SKO). Die ersten Klagen wurden schon im Sinne der deutschen Fahrschüler entschieden. Ob die Behörde die Verwaltungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten

 

Rechtsanwalt in Polen (Stettin) – A. Martin

Tel: 039754 52884 (Kanzlei Löcknitz)

Verkehrsunfall in Polen und Strafverfahren

Verkehrsunfall in Polen und Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Viele Deutsche wissen nicht, dass Ihnen bei einem Verkehrsunfall in Polen, bei dem Personen verletzt wurden, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung droht, wenn sie den Unfall in Polen schuldhaft verursacht haben. Dies ist geltendes polnisches Recht.

 


Unfall in Polen und Schuld

Ohnehin sollte man in Polen darauf achten, dass man kein Mandat vor Ort von der Polizei erhält, da man nur sieben Tage Zeit hat dagegen vorzugehen. Dieses Mandat ist noch kein Strafverfahren, sondern eine Art Bußgeld und dies indiziert nach dem polnischen Verkehrsunfallrecht, dass man schuld am Unfall ist. Wenn man später in Deutschland zum Beispiel auf Schadenersatz klagt, hat man vor Gericht schlechte Chancen, da man durch die Zahlung die Schuld am Unfall zugegeben hat.


Straftat beim Verkehrsunfall

Ob ein Strafverfahren in Polen eingeleitet wird oder der Fall als Ordnungswidrigkeit bestraft wird, hängt davon ab, ob die Verletzungen der geschädigten Person länger als 7 Tage bestehen. Ist dies der Fall liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern eine fahrlässige Körperverletzung, die in Polen nicht mit Geldstrafe bestraft werden kann,sondern nur mit Freiheitsstrafe (im Normfall dann natürlich auf Bewährung).


Ermittlung der polnischen Staatsanwaltschaft

Die Polizei in Polen (bzw. die Staatsanwaltschaft in Polen) ermittelt von Amts wegen die Dauer der Verletzungen des Geschädigten. Bei Unfällen unter Beteiligung von Ausländern (z.B. Deutschen) ist dies aber schwieriger für die polnischen Behörden. Häufig kommen diese ohne Mitwirkung des Beschuldigten oder des Geschädigten nicht an die Unterlagen. Dies kann ein Vorteil im Verfahren sein.

Wir beraten Sie bei Verkehrsunfällen in Polen.

Rechtsanwalt A. Martin – Kanzlei Stettin (Polen)