GmbH - Gründung in Polen

GmbH in Polen gründen – die polnische Spzoo

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Gründung einer GmbH in Polen (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder kurz Sp.zo.o.) durch deutsche Investoren/ Firmen und werden von Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Polen – bereitgestellt. Die Firmengründung in Polen macht oft für deutsche Geschäftsleute aufgrund des geringeren Stammkapital, der geringeren Steuern und Sozialabgaben  Sinn. Der Gründungsaufwand ist nicht viel höher als einer Einzelfirma.

Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Vorschriften der GmbH- in Polen (Spzoo) geben.

Wir stehen für eine Rechtsberatung zur Unternehmensgründung in Polen gern zur Verfügung.

GmbH in Polen gründen - Firmengründung

Spzoo

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 Rechtsanwalt A. Martin  :   GmbH-Gründung in Polen

Unterschiede – deutsche GmbH – polnische Spzoo

gesetzliche Grundlagen

Status von Ausländern/ Deutschen in Polen

Besonderheiten für Ausländer/ Deutsche bei der GmbH-Gründung in Polen

besondere Genehmigungen

Gründungsvoraussetzungen

Sonderfälle

Kosten

Dauer

Steuern

Zusammenfassung

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 Rechtsanwalt A. Martin – Leistungen – GmbH Polen

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Leistungen:

    • Vorbereitung und Durchführung von Firmengründungen / Gesellschaftsgründungen in Polen (z.B. Spzoo)
    • GmbH- Gründungen in Polen
    • Zusammenarbeit mit Büro über Vermittlung von Geschäftsräumen/ Büroservicebüro
    • Satzungsänderungen
  • Zusammenarbeit mit Steuerberater vor Ort

Unterschiede deutsche GmbH – polnische Spzoo

Folgende Unterschiede – welche beispielhaft aufgeführt sind – ergeben sich zwischen der polnischen Spzoo und der deutschen GmbH:

Die polnische Spzoo ist das Gegenstück zur deutschen GmbH. Bei beiden Körperschaften besteht eine beschränkte Haftung der Gesellschafter mit der jeweiligen Einlage. Trotzdem gibt es einige erhebliche und viele kleinere Unterschiede zwischen der deutschen GmbH und der polnischen Spzoo. Dies gilt sowohl bei der Ausgestaltung der Satzung, der Errichtung der Spzoo, der Vertretung nach außen als auch bei der Anmeldung und Eintragung der Spzoo ins polnische Handelsregister (KRS) sowie in Bezug auf die Haftung des Vorstandes (Geschäftsführung) für Schulden der Spzoo.

Diese Unterschiede sollte man als deutscher Gesellschafter oder gar Geschäftsführer der Spzoo kennen.

Name der Spzoo / Gesellschaft

In Deutschland gibt es manchmal Probleme mit dem Namen der Gesellschaft. Die polnische GmbH ((Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder kurz Sp.zo.o.). Dies gilt z.B. bei Zusätzen wie Deutschland oder Outlet etc.; dies ist in Polen kein Problem. Auch sendet in Polen das Registergericht nicht eine Anfrage an die IHK (nur zur Information: in Polen gibt es keine Pflichtmitgliedschaften in Handelskammern, wie in Deutschland) in Bezug auf die Prüfung des Namens der Gesellschaft. Die Probleme in Deutschland mit der Benennung von z.B. Zusätzen, wie “XY Deutschland” GmbH, gibt es in Polen in der Regel nicht. In Polen gibt es ohnehin keine Industrie- und Handelskammern, wie in Deutschland. Es gibt dort Wirtschaftskammern, die freiwillige Mitglieder haben. Markenrechtliche Probleme kann es selbstverständlich auch in Polen geben, wobei bei der GmbH-Gründung eine markenrechtliche Prüfung des Namens durch den Rechtsanwalt in der Regel nicht erfolgt; hierfür muss eine besondere Beauftragung erfolgen, da die Prüfung recht schwierig und umfangreich ist.

Abmahnungen in Polen

Abmahnungen– wie in Deutschland – wegen falsche Belehrungen, Fehler in den AGB, falsche Preisangaben spielen in Polen kaum eine Rolle, sofern diese nicht erheblich auf Konkurrenten einwirken. Dies hängt einfach damit zusammen, dass solche Abmahnungen selbst zu bezahlen (also auch die Anwaltskosten) sind; zumindest im außergerichtlichen Bereich. Eine Erstattung von Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich gibt es in Polen nicht. Von daher macht das Abmahnung – zur Schädigung oder Einschüchterung des Konkurrenten – wenig Sinn, welches in Deutschland leider häufig der Hauptzweck vieler Abmahnungen sind. Dies gilt natürlich nur für den polnischen Markt; wenn die Spzoo in Deutschland tätig wird (auch, wenn dies “bloß” per Werbung über das Internet geschieht), besteht die Gefahr der Abmahnungen – wie bei einer deutschen GmbH/ Gesellschaft.

Vorstand der Spzoo/Gesellschaft

In Deutschland nennt man den Vertreter der GmbH “Geschäftsführer”. In Polen ist  der Geschäftsführer einer GmbH- wie in Deutschland bei der Aktiengesellschaft – der “Vorstand”. Der sprachliche Unterschied, ist aber nicht der einzige. Es besteht in Polen eine etwas stärkere Durchgriffshaftung des Vorstandes bei einer “Insolvenzverschleppung” gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. In der Regel gibt es einen Vorsitzenden (prezes zarządu) und einen Stellvertreter (wiceprezes) . Darüber hinaus kann es noch weitere Mitglieder des Vorstandes geben. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird in der Satzung geregelt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt er die Gesellschaft in der Regel allein.

Haftung des Vorstandes der Spzoo/Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen

Der Vorstand/ also die Geschäftsführung haftet u.U. für Schulden der GmbH. Im polnischem Handelsgesetzbuch (es gibt – anders als in Deutschland – kein GmbH Gesetz) ist geregelt, dass bei einer erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen die GmbH / Spzoo dann gegen den Vorstand vorgegangen werden kann, es sei denn, dass dieser nachweist, dass er rechtzeitig Insolvenz angemeldet hat. Von daher ist dies ein Unterschied zur deutschen GmbH. Hier haftet die Geschäftsführung zwar unter Umständen auch, aber dies hat nichts mit einem vorherigen Vollstreckungsversuch zu tun.

I. gesetzliche Grundlagen der polnischen GmbH

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gründung einer GmbH in Polen findet man im Wesentlichen im polnischem Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften vom 15. September 2000, nachfolgend HGGgenannt. Seit dem 1.01.2001 ist das HGG in Kraft getreten. Ziel der Novelle war, die Entwicklung des Unternehmertums im Land sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland zu fördern. Der neue Text orientierte sich am Rechtssystem Deutschlands, den Niederlanden, Belgiens sowie derUSA. Das Gesetz ersetzte eine Vielzahl von im polnischem Rechtssystem verstreuten Vorschriften.

Darüber hinaus enthält auch das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit vom 19. November 1999, nachfolgend WiTG genannt, einige wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung in Polen.

Zuletzt sei noch auf das  Gesetz über das Landes – Gerichtsregister vom 20. August 1997, nachfolgend LGRegG genannt, hingewiesen.

II. Status ausländischer Personen in Polen

Ausländische Personen können nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern von Polen ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, auf dem Gebiet der Republik Polen nach den gleichen Grundsätzen wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen oder Sitz in Polen eine Wirtschaftstätigkeit aufnehmen und ausüben, Art. 6 Abs. 2 WiTG.

Unter ausländische Person versteht das Gesetz (WiTG) jede natürliche und juristische Person mit demWohnsitz/ Sitz im Ausland ohne Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit oder eine Gesellschaft der vorbenannten Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland, Art. 4 Abs. 3 WiTG. DerRechtsbegriff ausländische Person ist hier nicht mit dem ebenfalls im WiTG verwendeten jur. BegriffAusländer (Art. 6 WiTG) zu verwechseln.

Wie oben im Art. 6 Abs. 2 WiTG ausgeführt, dürfen nur ausländischen Personen in Polen – wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt. Dies heißt nichts weiter als das deutsche Unternehmer in Polen genauso behandelt werden, wie polnische Unternehmer in Deutschland. Unter Umständen muss der Gegenseitigkeitsgrundsatznachgewiesen werden.

Alle anderen ausländischen Personen sind in ihrer Wirtschaftstätigkeit in Polen von vornherein eingeschränkt. Sie dürfen ausschließlich Kommanditgesellschaften, GmbH´s undAktiengesellschaften gründen bzw. Anteile an diesen Gesellschaften erwerben oder übernehmen, Art. 6 Abs. 3 WiTG. Andere Gesellschaftsformen bleiben ihnen verschlossen.

Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ergibt sich für deutsche Unternehmer (deutsche ausländische Personen, also Wohnsitz/Geschäftssitz in Deutschland) aus Art. 3 des deutsch-polnischen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 10. November 1989, sowie aus den Art. 44-54 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Polen vom 16. Dezember 1991.

Durch den Beitritt Polens zur EU hat sich dieses Problem für EU-Inländer aber erledigt, da hier die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit gilt.

Zu beachten ist, dass durch das Gesetz über die Freiheit der wirtschaftflichen Betätigung das WiTG teilweise überlagert hat. Es gilt jetzt das Gleichheitsprinzip.

Damit gibt es hier laut Gesetz eine (theoretische) Gewerbe – und Niederlassungsfreiheit für Unternehmer und jur. Personen aus Deutschland.

III. Besonderheiten für Ausländer

Vor der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Polen muss eine Eintragung der Firma insUnternehmensregister erfolgen, Art. 7 WiTG.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Nachweis vor den polnischen Behörden über die berufliche Eignung zur angestrebten Wirtschaftstätigkeit zu erbringen, Art. 10 WiTG. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten die eine besondere Qualifikation erfordern.

Im Übrigen ist wichtig, dass bestimmte Transaktionen zwingend über ein polnisches Konto abzuwickeln sind. Viele der Einschränkungen in Polen bei der Aufnahme einer Wirtschaftstätigkeit sind mittlerweile nicht mehr für EU-Inländer vorhanden.

Ohnehin wird bei der Gründung der polnischen GmbH ein Konto bei einer polnischen Bank benötigt; zumindest ist dies dringend zu empfehlen. Von dem Konto überweisst man die Gerichtskosten für die Eintragung der Spzoo in das KRS (Handelsregister) und wickelt dann auch später den Zahlungsverkehr ab. Ein Konto kann in PLN und auch in Euro geführt werden (am besten ist, wenn man über ein PLN – und über ein Euro-Konto verfügt).

IV. besondere Genehmigungen für deutsche Firmen/ Geschäftsleute

a. Wettbewerbs- und Verbraucherschutzamt

Nach den obigen Ausführungen dürfte es eigentlich keine besondere Genehmigungen (d.h. Genehmigungen, die nur ausl. Personen brauchen) geben, da darin ja eine Einschränkung der Begründung und Ausübung der Wirtschaftstätigkeit in Polen zu sehen ist. Bei der Gründung einer (neuen)Gesellschaft (GmbH) in Polen durch mehrere Wirtschaftsträger muss unter Umständen eineGenehmigung des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz zuvor eingeholt werden, wenn die gemeinsame Umsatzhöhe der Wirtschaftsträger im Geschäftsjahr vor der Gesellschaftsgründung (in Polen) einen Betrag von € 50.000,00 überstiegen hat (Art. 12 der Verordnung über Wettbewerb- und Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000).

b. Grundstückserwerb

Sofern die Unternehmensgründung in Polen / Gründung der polnischen GmbH (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder kurz Sp.zo.o.) mit dem Erwerb des Eigentums oder eines Nießbrauchserbrechts an Grundstücken zusammenhängt, kann eine Genehmigung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für nationale Verteidigung (bei landwirtschaftlichen Grundstücken auch im Einvernehmen des Ministers für Land- und Ernährungswirtschaft) erforderlich sein (Art. 1 des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920; hier EGA genannt). Unter Erwerb von Grundstückseigentum fällt auch der sog. mittelbare Erwerb durch die Übernahme einer polnischen Gesellschaft (Sitz in Polen) oder der Erwerb von mehrheitlichen Geschäftsanteilen einer polnischen Gesellschaft, wenn diese Gesellschaft selbst Grundstückseigentümer ist, Art. 3 e EGA.

Seit dem Beitritt Polens zur EU (1. Mai 2004)  gilt aber das obige Gesetz in einer modifizierten Form. Mittlerweile (2019) ist die Genehmigungspflicht abgeschafft.

Eine Genehmigung ist jetzt nicht mehr erforderlich:

Die ursprünglichen Genehmigungen für den Erwerb eines Zweithauses in Polen oder von Grenzgrundstücken gelten nicht mehr. Diese können genehmigungsfrei erworben werden.

Allerdings gibt es immer noch die Genehmigungspflicht beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken. Diese Verpflichtung gilt aber auch für polnische Staatsbürger.

Zum Grundstückserwerb in Polen wird im Übrigen auf ausführliche Darstellung im Menüpunkt Immobilienerwerb in Polen verwiesen.

V. Die Gründungsvoraussetzungen

Die einzelnen Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH in Polen (Spolka z.o.o.) sind im Art. 151 ff. HGG (polnische HGB) geregelt. Diese Grundsätze gelten sowohl für polnische natürliche und juristische Personen als auch für deutsche.

Folgende Gründungsvoraussetzungen müssen vorliegen, Art. 163 HGG:

  1. der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages über die polnische GmbH
  2. die Erbringung von Einlagen zur Deckung des gesamten Stammkapitals
  3. die Berufung des Vorstandes der polnischen Spzoo
  4. die Bestellung des Aufsichtsrates (soweit gesetzl. erforderlich)
  5. die Eintragung ins Handelsregister

Um ausführliche Informationen zu den einzelnen Gründungsvoraussetzungen zu erhalten, klicken Sie bitte auf jeweilige Zeile.

zu 1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages / Satzung über die polnische GmbH

Der Abschluss eines Gesellschaftervertrages ist in Polen – genauso wie in Deutschland – eine Gründungsvoraussetzung.

Für die Satzung in Polen gelten folgende Voraussetzungen:

a. Form des Gesellschaftsvertrages der polnischen GmbH

  • Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet sein. Dies geschieht in Polen, wie auch in Deutschland, durch einen polnischen Notar. Während es vor einigen Jahren noch schwierig war kurzfristig einen Notartermin zu bekommen und die Notare als recht schwierig galten, ist eine eine positive Änderung zu bemerken, da auch die Zahl der Notare steigt und der Immobilienboom auch in Polen vorbei ist. Von einer notariellen Beurkundung in Deutschland (mit Apostille) sollte man absehen, da dies nur unnötige Probleme schafft.

b. notwendiger Inhalt des polnischen Gesellschaftsvertrages

  • Firma (Name)
  •  Sitz der polnischen Gesellschaft
  • Gegenstand der Tätigkeit der polnischen GmbH
  • Höhe des Stammkapitals der GmbH in Polen
  • Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf
  • Zahl und Nominalwert, der übernehmbaren Anteile der polnischen GmbH
  • Dauer der polnischen Gesellschaft (sofern Gesellschaft auf Zeit)

c. notwendige Dokumente bei der GmbH Gründung in Polen

Hier kommt es darauf an, ob natürliche oder juristische Personen Gesellschafter der zu gründenden GmbH sind.

Natürliche Personen müssen sich beim Notar mit Ihrem Personalausweis (ggfs. Reisepass) ausweisen. Weiter ist vor dem Notar eine Willenserklärung über die Errichtung einer polnischen GmbH abzugeben.Wenn die ausländische Person der polnischen Sprache nicht mächtig ist, dann ist dazu die Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers nötig.

Juristische Personen müssen beim Notar ihren Gesellschaftervertrag im Original nebst einerbeglaubigten Übersetzung (polnisch) sowie eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges,nebst beglaubigter Übersetzung vorlegen.

zu 2. die Erbringung von Einlagen zur Deckung des gesamten Stammkapitals

Weiterhin ist von den Gesellschaftern das Kapital, das zum Erreichen der Wirtschaftsziele der polnischen Gesellschaft nötig ist, in die zu gründende Gesellschaft einzubringen. Man spricht hier in Polen – ebenso, wie im deutschen GmbH-Gesetz – vom sog. Stammkapital. Während bei der deutschen GmbH das Mindeststammkapital 25.000 Euro beträgt, so ist dies bei der polnischen Spzoo weitaus geringer.

Das Stammkapital einer GmbH in Polen muss wenigstens 5.000,00 Zloty (dies sind ungefähr € 1..250,00) betragen, Art. 154 HGG. Der Nominalwert eines jeden Anteils darf nicht geringer als 50 Zloty (rund € 125,00) sein.

Die Erbringung des Stammkapitals , also der 5.000 PLN durch die Gesellschafter der polnischen GmbH ist auf zweierlei Artenmöglich. Zum einen kann eine Geldeinlage, andererseits aber auch eine Sacheinlage erbracht werden.

    • Die Geldeinlage kann in bar oder per Überweisung erbracht werden. Bei Überweisungen kann durchaus auch von einer ausländischen Bank auf das Konto der zu gründenden GmbH das Stammkapital erbracht werden. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass bei der Überweisung als Überweisungszweck, nämlich die Erbringung des Stammkapitals angegeben wird (z.B. Einlage zur Deckung des Stammkapitals).

Auch Bareinzahlungen auf das Konto der zu gründenden Gesellschaft sind möglich. Hier sollte aber genauso, wie bei der Überweisung, der Verwendungszweck genau angegeben werden, damit später der Nachweis der Erbringung der Stammeinlage nicht scheitert. Barmittel dürfen nach Poleneingeführt werden. Bei der Einfuhr von Beträgen über € 10.000,00 ist dies aber in Schriftformdem Zoll bzw. Grenzschutz mitzuteilen (Art. 18 des Gesetzes über das polnische Devisenrecht vom 27. Juli 2002).

    • Die Sacheinlage (der sog. Apport) als Stammeinlage ist grundsätzlich auch möglich, Art. 158 HGG. Hier müssen aber im Gesellschaftervertrag zuvor genau der Gegenstand der Sacheinlage, derName des Gesellschafters, der die Sacheinlage erbringt und die Zahl und der Nominalwert der dafür übernommenen Anteile aufgeführt sein. Ansonsten wäre die Sacheinlage ja im Nachhinein nicht bestimmbar.

Wurde der Wert der Sacheinlage bei Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftervertrag zu hoch angegeben, muss der Restbetrag nachträglich vom einbringenden Gesellschafter und vom Vorstand – als Gesamtschuldner – erbracht werden, Art. 175 § 1 HGG!

Zu beachten ist, dass die Vergütungen bei der Gründung der polnischen Gesellschaft, z.B. fürRechtsanwälte, Steuerberater und dem Notar, nicht aus der Stammeinlage vorgenommen werden darf, Art. 158 § 2 HGG.

Weiter darf auch nur der Gesellschaftervorstand über die Stammeinlage verfügen, Art. 158 § 3 HGG.

zu 3. die Berufung /Bestellung des Vorstandes /Geschäftsführer der Spzoo

Die polnische GmbH (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder kurz Sp.zo.o.) wird durch denVorstand (in Deutschland ist dies der Geschäftsführer) vertreten, Art. 201 HGG. Der Vorstand kann aus einen oder auch aus mehreren Mitgliedern bestehen.

Wie beim GmbH-Geschäftsführer (in Deutschland) muss der Vorstand in Polen nicht Gesellschafter der GmbH sein (Prinzip der Fremdorganschaft), Art. 201 § 3 HGG. Grundsätzlich werden die Mitglieder des Vorstandes durch Gesellschafterbeschluss berufen und auch abberufen.

Das Recht eines Vorstandsmitgliedes der polnischen GmbH zur Vertretung der Gesellschaft kann gegenüber Dritten nicht rechtswirksam beschränkt werden, Art. 204 § 2 HGG. Möglich ist aber, dass in der Satzung zum Beispiel geregelt ist:

  • Vertretung der GmbH durch jeden Geschäftsführer (Vorstand)
  • Vertretung durch zwei Geschäftsführer nur gemeinsam
  • Vertretung durch zwei Geschäftsführer nur gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen
  • Alleinvertretung für Rechtsgeschäfte bis zu einer bestimmte Höhe (z.B. bis 100.000 PLN), darüber mit einem weiteren Geschäftsführer

Gegen die Berufung einer ausländischen Person (hier ist die ausl. Staatsangehörigkeit gemeint) in den Vorstand der GmbH gibt es keinerlei Bedenken. Sofern aber eine ausländische Person als Vorstandsmitglied berufen wird, ist gegenüber dem Registergericht neben den obligatorischen Angaben, wie Vor-, Familienname und Anschrift, auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass die ausländische Person über keine PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) verfügt. Unter Umständen kann eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein (für Personen außerhalb der EU), sofern hier ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (Art. 50 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 14. Dezember 1994).

Für deutsche Staatsbürger ist die Bestellung zum Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft unproblematisch möglich. Ein Wohnsitz in Polen ist dafür nicht erforderlich.

zu 4. die Bestellung des Aufsichtsrates

Durch den Gesellschaftsvertrag kann – neben dem obligatorischen Vorstand – auch ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission oder auch beide Organe zusammen, bestellt werden, Art. 213 HGG. Dazu besteht aber nur eine Rechtspflicht, wenn das Stammkaptital der Gesellschaft mehr als 500.000,00 Zloty(ungefähr € 115.000,00) beträgt, Art. 213 § 2 HGG und mehr als 25 Gesellschafter vorhanden sind. DerAussichtsrat der polnischen GmbH besteht aus wenigstens 3 Mitgliedern und kann wird im Normalfall fürein Jahr berufen. Der Aufsichtsrat kann jederzeit durch den Beschluss der Gesellschafter abberufenwerden. Der Aufsichtsrat soll die Kontrolle von “großen GmbH´s” erleichtern. Er ist keine Vertretungsondern ein Kontrolllorgan der polnischen GmbH.

Da ein – selbst für “deutsche Verhältnisse” – dermaßen hohes Stammkapital in der Praxis sehr seltenvorkommt, soll es bei den obigen Informationen verbleiben.

zu 5. die Eintragung ins polnische Handelsregister (KRS)

Der letzte Schritt bei der Errichtung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ihre Anmeldung beim Registergericht zwecks Eintragung der polnischen Gesellschaft in das Handelsregister. Grundsätzlich entsteht die Gesellschaft in Polen erst mit ihrer Eintragung.

Die Anmeldung der GmbH in Polen muss auf einem speziellen Formular erfolgen; dem Formular KRS-W3. Der Antrag auf Anmeldung ist von allen Vorstandmitgliedern zu unterschreiben, Art. 164 § 1 HGG. Nähere Einzelheiten regelt das Gesetz über das Landes-Gerichtsregister (LGRegG). Der Vorstand der Spzoo muss also die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eintragen.

Der Antrag auf Anmeldung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • die Firma, Sitz und Anschrift der polnischen Gesellschaft,
  • der Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit (Formular KRS-WM),
  • die Höhe des Stammkapitals der polnischen GmbH,
  • die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf,
  • die Vor- und Nachnamen und Adressen der Vorstandsmitglieder, sowie die Art und Weise der Vertretung der Gesellschaft (eine oder mehrere Personen),
  • soweit Ausländer im Vorstand sind, die Erklärung, dass sie über keine PESEL-Nummer (persönliche Identifkationsnummer) verfügen,
  • die Vor- und Nachnahmen der Aufsichtsratsmitglieder (soweit erforderlich),
  • die evtl. Einbringung von Sacheinlagen,
  • die Dauer der polnischen Gesellschaft, sofern diese begrenzt ist,
  • evt. Verweis auf Druckerzeugnis zur Bekanntmachung der polnischen Gesellschaft, wenn dieses im Gesellschaftervertrag erwähnt ist.

Der Anmeldung müssen beiliegen:

  • der Gesellschaftsvertrag der polnischen GmbH,
  • die Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass die Einlagen zur Deckung des Stammkapitals durch alle Gesellschafter vollständig eingebracht wurden,
  • falls der notariell beurkundete Gesellschaftervertrag nichts über die Berufung der Organmitglieder der Gesellschaft der Gesellschaft, der Beleg über ihre Bestellung mit der Aufstellung ihrer personellen Zusammensetzung (Formular KRS-WK),
  • eine Liste, die von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist, mit den Angaben über Vor- und Nachname bzw. Firma aller Gesellschafter, sowie der Anzahl und des Nominalwertes der einzelnen Anteile (Formular KRS – WE),
  • ein notariell beglaubigtes Muster der Unterschriften der Vorstandsmitglieder.

Die Eintragung der GmbH (Spzoo) im Register der Unternehmer muss nach gesetzlicher Vorschrift im Amtsblatt Monitor Sadowny i Gospodarczy (Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger) öffentlich bekannt gegeben werden, Art. 13 LGRegG.

Des Weiteren hat der Vorstand binnen 2 Wochen nach der Eintragung der Gesellschaft eine eigenhändig beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages mit dem Verweis auf das Gericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen wurde, sowie das Datum und die Nummer der Eintragung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen, Art. 171 HGG.

Mittlerweile ist es so, dass man gleichzeitig mit der Anmeldung der Spzoo beim polnischem KRS auch die Unterlagen für die REGON-Behörde (Statistikamt) und für das Finanzamt (für die NIP) beifügt und dann das Handelsregister diese Unterlagen gleich nach der Eintragung gleich zu diesen Behörden weiterleitet. Damit soll eine Beschleunigung der Anmeldung erreicht werden.

Wenn alles gut vorbereitet ist, dann wir die Gesellschaft in kurzer Zeit in das Handelsregister eingetragen und bekomme sodann die Steuernummer (NIP).

FAQ- Wie gründet man eine polnische GmbH?

[su_accordion][su_spoiler title=”Wie gründet man eine GmbH in Polen?” open=”no” style=”default” icon=”plus” anchor=”” class=””]Die Gründung einer GmbH in Polen lässt sich schnell realisieren. Das Gründungskapital der polnischen GmbH (Spzoo) beträgt nur 5.000 PLN. Dies sind rund 1.200 Euro. Nach Erstellung der Satzung findet die Gründung beim Notar in Polen statt. Danach meldet der Geschäftsführer die GmbH beim polnischen Handelsregister an.[/su_spoiler] [su_spoiler title=”Wie lange dauert die GmbH-Gründung in Polen?” open=”no” style=”default” icon=”plus” anchor=”” class=””]Die GmbH-Gründung in Polen dauert ungefähr 1 Monat. Man kann diese Zeitspanne auch noch verkürzen. In dringenden Fällen ist ein Notartermin in Polen schon innerhalb 1 Woche nebst Satzungserstellung durch uns organisiert. Nach dem Notartermin erfolgt dann sofort die Anmeldung der polnischen GmbH (Spzoo in Gründung) beim Handelsregister.[/su_spoiler] [su_spoiler title=”Was sind die Vorteile einer polnischen GmbH?” open=”no” style=”default” icon=”plus” anchor=”” class=””]Die Vorteile der polnischen GmbH (Spzoo) liegen auf der Hand. Der deutsche Geschäftsmann kann in Polen direkt vor Ort mit einer seinen polnischen Geschäftspartnern bekannten Gesellschaftsform tätig werden. Die Gründungskosten sind geringer als in Deutschland und die polnische Spzoo bietet erhebliche steuerliche Vorteile.[/su_spoiler][/su_accordion]

VI. Sonderfälle

Wie auch in Deutschland gibt es bei der GmbH-Gründung in Polen auch einige Sonderfälle/ Problemfälle.

Wie sollen folgende Sonderfälle kurz angesprochen werden.

  1. die polnische Einmann-GmbH ,
  2. die polnische Vor-GmbH,
  3. genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte,
  4. Haftung der Organe der GmbH,
  5. die polnische Alt-GmbH.

zu 1. die polnische Einmann-GmbH

Auch bei der polnischen GmbH ist es möglich, dass die Gesellschaft nur aus einem Gesellschafterbesteht, Art. 156 HGG.

Durch die Reform der polnischen Wirtschaftsgesetze ist die Tätigkeit einer polnischen Einmann-GmbHstark erschwert worden.

Sofern der (alleinige) Gesellschafter der Einmann-GmbH in Polen Erklärungen gegenüber der Gesellschaft abgeben will, so bedurften früher – nach alter Rechtslage – diese Erklärungen der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des alleinigen Gesellschafters. Wenn der alleinige Gesellschafter zudem auch noch alleiniges Vorstandsmitglied der polnischen Gesellschaft ist, dann bedürfen Rechtsgeschäftezwischen der polnischen Gesellschaft und diesem Gesellschafter der notariellen Beurkundung, Art. 173 HGG. Dies ist nun ab Januar 2009 nicht mehr so! Die Handhabung der Einmann-GmbH ist deutliche einfacher.

Sofern sich die Gesellschaft noch in Gründung befindet, hat der alleinige Gesellschafter noch kein Recht zur Vertretung der Gesellschaft, Art. 162 HGG. Dies gilt nicht für die Anmeldung der Gesellschaft beim Registergericht.

Wichig ist auch, dass es in Polen eine Regelung gibt, wonach eine Einmann-Spzoo nicht durch eine Einmann-Spzoo gegründet werden darf. Es stellt sich dann die Frage, ob dies auch für eine Gründung einer Einmann-Spzoo durch eine deutsche Einmann-GmbH gilt?

zu 2. die polnische Vor-GmbH

Im polnischen HGG spricht man nicht von der Vor-GmbH, sondern von der GmbH in Gründung, Art. 161 HGG. Die polnische GmbH in Gründung entsteht mit Abschluss des Gesellschaftervertrages. Die polnische GmbH wird bis zur Eintragung im Register durch den Vorstand oder einen Bevollmächtigtenvertreten. Diese Personen müssen aber einstimmig durch Beschluss der Gesellschafter bei der GmbH-Gründung in Polen berufen werden.

Die Gesellschafter der polnischen GmbH in Gründung haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage, wie sie im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, Art. 13 § 2 HGG.

Die polnische Gesellschaft und die Personen, die für die Gesellschaft tätig werden (z.B. der Vorstand),haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, Art. 13 § 1 HGG.

Die polnische GmbH in Gründung kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter Grundstücke (siehe aber oben) und andere SachenrechteVerbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, Art. 11 § 1 HGG.

Es gelten für die polnische GmbH in Gründung analog (entsprechend) die Vorschriften für die komplett errichtete GmbH. Die GmbH muss zwingend den Zusatz in Gründung enthalten, Art. 11 § 3 HGG.

zu 3. genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils kann von der Genehmigung der polnischen Gesellschaftabhängig gemacht werden, wenn dies so im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, Art. 182 HGG. Unter bestimmten Umständen muss die Genehmigung aber erteilt werden.

Sofern die polnische Gesellschaft beabsichtigt einen Vertrag über den Erwerb von Immobilien oder einesAnteils an Immobilien oder über Anlagevermögen zu einem Preis von über einem Viertel des Stammkapitals, nicht weniger doch als 50.000,00 Zloty zu schließen, so muss es Gesellschafterbeschlusszuvor gefasst werden, Art. 229 HGG.

Genauso bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter, wenn über ein Recht verfügt oder eineVerpflichtung eingegangen wird, deren Wert doppelt so hoch ist, wie der Wert des Stammkapitals, Art. 230 HGG. Der Beschluss ist entbehrlich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies so vorsieht.

zu 4. Haftung der Organe der GmbH

Haben Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Anmeldung beim Registergericht über den Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit oder bei der Erklärunggegenüber dem Registergericht, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital (bei der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals) vollständig geleistet wurden, so haften sie gegenüber den Gläubigern der GmbH gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für 3 Jahre ab obigem Zeitpunkt, Art. 291 HGG. In jedem Fall verjährt der Anspruch nach 10 Jahren ab den Schadensfall.

Des Weiteren haftet auch derjenige, der bei Gründung der polnischen Gesellschaft, dieser schuldhaft – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – einen Schaden zufügt, Art. 292 HGG.

Die Organe der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Liquidatoren, Revisionskommission) haftengegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch eine dem Gesetz oder den Bestimmungen desGesellschaftsvertrages widersprechendes Handeln oder Unterlassen schuldhaft verursacht haben, Art. 293 HGG. Wird der Schaden von mehreren Personen schuldhaft verursacht, so haften sie alsGesamtschuldner, Art. 294 HGG. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches beträgt 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und vom Verursacher, Art. 297 HGG.

Auf eine Besonderheit sei noch hingewiesen:

Durchgriffshaftung

Wenn die Zwangsvollstreckung gegenüber der Gesellschaft erfolglos isthaften dieVorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Art. 299 HGG. Dies gilt aber dann nicht, wenn das einzelne Vorstandsmitglied nachweist, dass rechtzeitig der Antrag aufBekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde oder das Vergleichsverfahren eingeleitetwurde bzw. diese Anträge nicht schuldhaft unterlassen wurden oder dass trotz des Unterlassens dieser Anträge dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist (fehlende Kausalität), Art. 299 § 2 HGG. Dies ist eine Besonderheit in Polen. In der Praxis kommt aber trotzdem nicht sehr häufig eine Durchgriffshaftungzustande.

zu 5. die polnische Alt-GmbH

Vor dem 1.01.2004 konnten Ausländer nur Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG´s) gründen. Zudem musste ein sog. wirtschaftlicher Bezug vorliegen, während jetzt Gesellschaften zu jedem zulässigem Zweck gegründet werden können.

Probleme ergeben sich, wenn die sog. polnischen  Alt-GmbH´s (die vor dem 1.01.2001 gegründet wurden)nicht ein Stammkapital von wenigstens 50.000,00 Zloty aufweisen. Damals betrug nämlich das Mindest – Stammkapital der GmbH in Polen nur 4.000,00 Zloty (!), was im Wirtschaftsverkehr keineausreichende Sicherheit für die Gläubiger der GmbH bietet. Um hier eine Vereinheitlichung herbeizuführen, mussten die sog. polnische Alt-GmbH´s binnen 3 Jahren ab in Kraft treten des HGG, also bis zum 1.01.2004, ihr Stammkapital auf 25.000,00 Zloty erhöhen. In einer zweiten Stufe sind die Alt-GmbH´s verpflichtet innerhalb weiterer 2 Jahre, also bis zum 1.01.2006, ihr Stammkapital auf 50.000,00 Zloty aufzustocken, Art. 624 HGG.

Da nun das Mindeststammkapital der polnischen Spzoo PLN 5.000,00 (ungefähr € 1.200) beträgt, ist eine Aufstockung auf PLN 50.000 nicht mehr erforderlich!

VII. Kosten der GmbH-Gründung in Polen

Mit folgenden (notwendigen) Kosten ist bei einer GmbH-Gründung in Polen ungefähr zu rechen:

  • Anwalt   – PLN 6.000,00 bis 9.000,00,
  • Notar     – PLN 1.500,00 bis 2.000,00,
  • Gericht  – PLN 1.500,00. – mittlerweile nur noch PLN 600

VIII. Dauer der GmbH-Gründung

Die Zeitdauer der Gründung der GmbH in Polen (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością oder kurz Sp.zo.o.) beträgt in etwa 1 Monat. Es kommt hier sehr stark darauf an, ob der Mandant schon mit einem fertigen Konzept zum Anwalt kommt oder ein solches Konzept noch erstellt werden muss. Unter Umständen ist eine Gründung innerhalb weniger Wochen möglich.

Die Eintragung ins Register der Unternehmer (KRS) dauert in der Regel am längsten. In letzter Zeit ist aber festzustellen, dass z.B. im Raum Stettin die Eintragung der GmbH nur etwa 2 bis 3 Wochen dauert. Zu beachten ist aber, dass das Registergericht in Polen (KRS) im Normalfall sehr streng die Unterlagen durchsieht, selbst beim kleinsten Fehlern erfolgt keine Eintragung, sondern die Unterlagen sind zu berichtigen.Dafür wird meist eine kurze Frist von 7 Tagen gesetzt.

Solange die GmbH in Polen aber noch nicht ins Register eingetragen ist, ist es problematisch mit der Tätigkeit der polnischen GmbH bereits anzufangen. Ohne Registereintragung bekommt man für die GmbH noch keine REGON (Statistiknummer) und ohne REGON keine NIP (Steuernummer). Zwar kann man diese Nummern auch bereits für die GmbH in Gründung beantragen. Dies macht aber häufig keinen Sinn, da später – nach der Eintragung – alle Nummern nochmals beantragt werden müssen, da zwei verschiedene Rechtssubjekte vorliegen (die polnische GmbH in Gründung und die polnische GmbH).

Mittlerweile ist es so, dass man bereits im Handelsregister (KRS) die Formulare für die Eintragung der REGON und der NIP einreicht und dann das KRS dies alles weiterleitet.

Steuern in Polen für die GmbH/ CIT

Zu folgenden Steuern in Polen erhalten Sie hier Informationen:

CIT/ Körperschaftsteuer

Die Einkommenssteuer für juristische Personen in Polen ist im polnischen Körperschaftssteuergesetz geregelt.

In Polen wird diese mi  CIT (englisch Company Income Tax) bezeichnet.

Das polnische Gesetz unterscheidet  zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle juristische Personen, die ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Polen haben, z.B. die polnische GmbH/Spzoo.

Die beschränkt Steuerpflichtigen sind Steuersubjekte, die in Polen weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung haben und in Polen Einkünfte erwirtschaften.

Der Körperschaftssteuersatz beträgt in Polen von 19 %.

VAT / Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer in Polen –  VAT genannt – ist eine Verkehrssteuer. Geregelt ist die polnische Umsatzsteuer im polnischen Umsatzsteuergesetz, welches mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union in Kraft getreten ist.

Der normale Umsatzsteuersatz in Polen seit dem Jahr 2011 = 23 %. Im Jahr 2010 betrug die polnische VAT noch 22 %. Zum 1.01.2011 ist eine Erhöhung der polnischen Mehrwertsteuer von 1 % vorgenommen worden.

Daneben gibt es für bestimmte Lieferungen und Leistungen ermäßigte Steuersätze -ähnlich, wie in Deutschland –  in Höhe von 3% bzw. 7%.

Rechtsgeschäftssteuer

Die Rechtsgeschäftssteuer wurde im Jahr 2001 in Polen eingeführt. Sie wird auch als Zivilvertragssteuerbezeichnet. Diese Steuer ist in Deutschland unbekannt.

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Rechtsgeschäftssteuer auf Verträge Anwendung findet, die eine Vermögensverlagerung als Vertragsgegenstand haben, sofern das Umsatzsteuergesetz nicht greift.

Die Rechtsgeschäftssteuer findet nur auf bestimmte Verträge Anwendung.

  • Kauf- und Tauschverträge von Gegenständen und Vermögensrechten
  • Darlehensverträge,
  • Gesellschaftsverträge,
  • Hypothekenbestellung,
  • Bestellung entgeltlichen Nießbrauchs,
  • Schenkungsverträge.

Die Rechtsgeschäftssteuer ist eine Pauschalsteuer, die entweder prozentual erhoben wird (im Normal 1% bis 2%) oder in bestimmten Fällen auch als feste Summe abgezogen wird.

Zusammenfassung 

Die GmbH-Gründung in Polen durch deutsche Firmen/ Geschäftsleute ist mittlerweile ohne Einschränkungen möglich. Ein Vorteil ist neben der Schnelligkeit der Gründung der Spzoo auch das geringe Mindeststammkapital und damit die Gründungskosten. Während das Stammkapital bei der deutschen GmbH mindestens 25.000 Euro beträgt, so sind in Polen nur rund 1.200 Euro an Mindeststammkapital notwendig.

Die Gründungen der Spzoo gehen mittlerweile – auch im Raum Stettin/Szczezcin – schneller und sind unkomplizierter als noch vor einigen Jahren. In der Regel ist für die Gründer nur 1 Termin vor Ort notwendig. Der Notartermin kann (für eine Gründung in ganz Polen) in Stettin stattfinden.

Auf Besonderheiten des polnischen Gesellschaftsrechtes (GmbH-Recht) sollte geachtet werden. Die polnische GmbH (Spzoo) ist eine polnische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist, aber ein geringeres Mindeststammkapital benötigt.  Auch steuerrechtlich – nicht nur haftungsrechtlich – macht die Gründung einer polnischen GmbH Sinn. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen bei Gesellschaftsgründungen seit über 16 Jahren in Polen.

Informationen zum Download als PDF

Die hiesigen Informationen können Sie auch als PDF-Datei downloaden!

GmbH-Gründung in Polen

Rechtsanwalt Andreas Martin- Kanzlei Stettin (Polen)

10 Kommentare
  1. Detlef G. S.
    Detlef G. S. sagte:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Polen möchte ich Immobilien kaufen und nach Verbesserung oder Zeitablauf wieder verkaufen. – Da ich in Deutschland privat Immobilienbesitz mit einigem Umfang habe, kann ich das nur als Gesellschaft SPZOO steuerunschädlich für die privaten Immobilien durchführen. Daher beabsichtige ich ggf. Eine SPZOO in Polen zu gründen und die An- und Verkäufe über diese Gesellschaft abzuwickeln.

    Können Sie mir dabei helfen und ggf. sogar eine Vorrrats-SPZOO an mich vergeben? – Mit welchen Gründungskosten muss ich rechnen und ist mein vorgesehener Weg wirtschaftlich sinnvoll?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  2. Kevin Olsen
    Kevin Olsen sagte:

    Guten Tag,
    ich mcöhte mich in Polen anmelden und eine Polnische GmbH eröffnen lassen.
    Stammeinlage 1200€ und soll ein Baugewerbe sein mit sämtlichen Gewerken eingetragen.
    Gerwerke wie Klempner Fliesenleger Transport und Elektriker und Hilfsarbeiter sollen mit eingetragen sein.
    Habe ein deutschen Ausweis und kann mich auch in Polen melden lassen wenn notwenig.
    Welche kosten nehmen Sie für den Service der GmbH.

    Vielen dank

    Kevin Olsen

    Antworten
  3. Maik Niemann
    Maik Niemann sagte:

    Möchten eine GmbH eröffnen um dann 70-30 zu arbeiten. 70% in Deutschland und 30% in Polen. Welche Kosten und wie kange dauert es?
    Itte um Rückinfo

    Mfg

    Antworten
  4. Marcel Sohn
    Marcel Sohn sagte:

    Guten Morgen,

    wir möchte eine GmbH in Polen gründen und als Mutter eine deutsche GmbH einsetzen.

    Wir haben Ansprechpartner vor Ort benötigen aber Unterstützung bei den Vorbereitungen
    und Gründung.

    Bieten Sie sowas an und was würde uns das kosten ?

    Beste Grüße,

    Marcel Sohn

    Antworten

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