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Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähigRechtsanwalt Andreas Martin

Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

25. Januar 2022/0 Kommentare/in Allgemein, Verkehrsrecht Polen, Verkehrsunfall Polen/von ramartin
Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

Unfall in Polen

Table of Contents

  • Welches Recht gilt beim Unfall in Polen?
  • Vor welchem Gericht kann man beim Verkehrsunfall in Polen klagen?
    • Besser in Deutschland oder Polen klagen?
    • Deutsche Verfahren sind komplizierter
    • Außergerichtliche Anwaltskosten sind in Polen nicht erstattungsfähig!
    • Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf
    • Abschleppkosten von Polen nach Deutschland
    • Anmerkung:

Welches Recht gilt beim Unfall in Polen?

Ein Kfz-Unfall im Polen bestimmt sich in der Regel nach polnischem Recht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwei Deutsche die einzigen Unfallbeteiligten in Polen sind.


Vor welchem Gericht kann man beim Verkehrsunfall in Polen klagen?

Trotzdem kann man sowohl in Deutschland als auch in Polen klagen. Dies wurde vom EuGH schon vor Jahren entschieden. Die EuGVVO eröffnet diese Möglichkeit. Der Geschädigte kann an seinem Wohnsitz (Sitz des Versicherungsnehmers) gegen die polnische Versicherung des polnischen Unfallgegners klagen.


Besser in Deutschland oder Polen klagen?

Ob man lieber in Deutschland oder in Polen klagen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Gerade wenn die Schuldfrage stark strittig ist, ist eine Klage in Polen zu bevorzugen. Die Erstattung der Anwaltskosten in aber in Polen anders als in Deutschland nicht vollständig möglich, selbst, wenn man das Verfahren gewinnt!

Trotzdem stellt sich fast immer für den deutschen Geschädigten des Verkehrsunfalls in Polen die Frage, ob er seine Ansprüche im Polen vor Gericht geltend macht oder in Deutschland. Obwohl nämlich polnisches Recht, und zwar materielles Recht, im Bezug auf die Abwicklung des Unfalles hier zur Anwendung kommt, besteht die Möglichkeit trotzdem in Deutschland vor einem deutschen Gericht zu klagen. Dies sollte letztendlich der beauftragte Anwalt entscheiden.


Deutsche Verfahren sind komplizierter

Die Problematik ist nur die, dass das deutsche Gericht ebenfalls polnisches Recht anwenden muss. Da der deutsche Richter in der Regel keine Ahnung vom polnischen Verkehrsunfallrecht hat und es diesbezüglich auch nicht besonders viel Literatur/Bücher gibt, wird das deutsche Gericht in der Regel ein Rechtsgutachten einholen. Dies hat den Nachteil, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und darüber hinaus das Verfahren auch recht lange dauert. Oft brauchen Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens ein halbes Jahr (dies wär sehr schnell) oder länger (dies ist der Normalfall).


Außergerichtliche Anwaltskosten sind in Polen nicht erstattungsfähig!

Nach dem polnischen Verkehrsunfallrecht sind zum Beispiel die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Schaltet also der deutsche Geschädigte einen Rechtsanwalt in Deutschland ein, muss er die vorgerichtlichen Kosten selbst tragen. Dies ist nach polnischem Recht der Normalfall und gilt nicht nur für Verkehrsunfälle, sondern grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Polen nicht erstattungsfähig. Selbst vor Gericht werden meist nicht die kompletten Anwaltsgebühren für erstattungsfähig gehalten (Problematik: der gerichtlichen Rahmengebühren für Anwälte). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwalt in Deutschland oder in Polen beauftragt ist, denn es kommt allein auf das anzuwendende Recht an.


Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf

Von daher ist um so erstaunlicher, dass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2021 hier die Rechtslage komplett anders-und zwar zugunsten des deutschen Unfallgeschädigten-beurteilt hat.

Abschleppkosten von Polen nach Deutschland

In diesem Verfahren ging es darum, ob Abschleppkosten eines beschädigten Fahrzeuges von Polen nach Deutschland erstattungsfähig sind und ob die außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls eine erstattungsfähiger Schaden sind.

Beides bejahte das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf Urt. v. 3.8.2021 – 1 U 108/20) und führte dazu aus:

Zutreffend ist das LG auf der Grundlage des Rechtsgutachtens davon ausgegangen, dass der Kl. einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung in Höhe von 300,– Euro hat. Etwaige in der Regulierungspraxis herangezogene Altersgrenzen (vgl. Rechtsgutachten) – so ihnen überhaupt eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (dagegen: MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online) – sind in Bezug auf das Klägerfahrzeug nicht von Belang. Dass das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, der nach polnischem Recht die Berücksichtigung einer Wertminderung ausschließen kann (Rechtsgutachten; kritisch auch insoweit MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online: Ausgleichsanspruch unabhängig von Vorschäden dann, wenn sich im Einzelfall ein gegenüber dem Zustand vor dem aktuellen Schaden geringerer Marktwert des Fahrzeugs feststellen lässt), ist nicht ersichtlich. Zwar weist das Fahrzeug nach den Angaben des Schadensgutachters an der Front einen sach- und fachgerecht reparierten Unfallschaden auf, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Beschädigung in einem Umfang gehandelt hat, die gegenüber der aktuellen Beschädigung erheblich ist.

Ebenfalls kann der Kl. Ersatz der für den Transport des beschädigten Fahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.463,66 Euro verlangen. Eine nach § 354 § 2 KC erforderliche Abwägung der Parteiinteressen (Rechtsgutachten) ergibt, dass das Interesse des Kl., das beschädigte Fahrzeug nach Deutschland in die Nähe seines Wohnsitzes zu verbringen, das Interesse der Bekl. an einer Schadensminderung überwiegt. Dem Kl. ist nicht zuzumuten, sich von Deutschland aus um eine Reparatur oder einen Verkauf des Fahrzeugs in Polen zu kümmern, weil dies mit einem erheblich erhöhten Aufwand verbunden wäre (vgl. die Beispiele aus der polnischen Rspr., Rechtsgutachten). Die mit dem Transport verbundenen Kosten stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs. Einwände gegen die Höhe der Abschleppkosten hat die Bekl. nicht erhoben.

5. Zutreffend hat das LG dem Kl. die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung (dazu Rechtsgutachten) ergibt sich hier aus dem Umstand, dass sich die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach polnischem Recht richtet, sodass der Kl. ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den genauen Umfang seiner – durch die Bekl. zum überwiegenden Teil bestrittenen – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Bekl. geltend zu machen. Dass der Kl. die Rechtsanwaltskosten nach deutschem Recht auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst, ist nach polnischem Recht nicht zu beanstanden (Rechtsgutachten). Der Kl. hat sich in seinem Heimatland Deutschland um Rechtsrat bemühen müssen, sodass es auf die Vergütung, die einem polnischen Rechtsanwalt zu zahlen wäre, nicht ankommen kann. Zahlungsverzug der Bekl. ist keine Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten (Rechtsgutachten).

6. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens besteht nach polnischem Recht nicht (Rechtsgutachten), was auch das LG erkannt hat, obwohl es den entsprechenden Forderungsbetrag irrtümlich dennoch zugesprochen hat. Insoweit ist der Kl. einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nicht entgegengetreten.

 

Anmerkung:

Zumindest in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit außergerichtlichen Anwaltskosten würde ein polnisches Gericht hier mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entscheiden. In Polen ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf absolute Ausnahmefälle beschränkt und zumindest dann, wenn man im Polen klagen würde, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gericht nicht dazu kommen, dass die Anwaltskosten des deutschen Geschädigten erstattungsfähig sind.

Für die Klage vor deutschen Gerichten ist das Urteil selbstverständlich für Geschädigte mit Sitz in Deutschland sehr positiv. Auch gegenüber den Versicherung könnte man auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verweisen. Allerdings sind die Versicherung nicht gehalten sich daran zu halten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu liegt noch nicht vor.

Zu beachten ist auch, dass hier die Rechtsfindung des Gerichtes dadurch erfolgte, dass ein Rechtsgutachten eingeholt wurde. D. h., das Gericht hat sich hier nicht selbst mit dem polnischen Verkehrsunfallrecht beschäftigt, sondern hat einen Gutachter beauftragt zu den entsprechenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Ein anderer Gutachter kann dies anders sehen (dies gilt natürlich auch für Gerichte).


Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen/ Stettin

 

 

Schlagworte: Abschleppkosten, Anwaltskosten, deutsches Gericht, deutsches Recht, Entscheidung, Erstattungsfähigkeit, Kfz-Unfall, Klage, OLG Düsseldorf, Polen, polnisches Recht, Unfall, Urteil, Verkehrsunfall
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