Anwaltsgebühren in Polen – Zusammensetzung der GebührenDie Vergütung der Rechtsanwälte in Polen umfaßt das Honorar und die Auslagen. Wichtig ist, dass es im außergerichtlichen Bereich keine Gebührenordnung gibt, sondern nur vor Gericht. Gebührenvereinbarung in PolenDie Honorare für Rechtsanwälte in Polen werden am häufigsten individuell mit jedem Mandanten vereinbart (Honorarvereinbarung). Die Höhe des Honorars hängt – genau, wie in Deutschland – von diversen Faktoren ab, wie - Charakter,
- der Art und der Schwierigkeit einer Angelegenheit,
- notwendiger Arbeitsaufwand,
- Gegenstangswert,
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.
Pauschalhonorar in Polen für AnwälteBei Gebührenvereinbarungen mit Anwaltskanzleien in Polen wird häufig ein Pauschalhonorar für die gesamte Angelegenheit oder für bestimmte Etappen vereinbart. Stundenhonorar in Polen für RechtsanwälteIn Wirtschaftssachen und bei nicht überschaubaren Arbeitsaufwand wird häufig eineStundenhonorarvereinbarung getroffen. Im Raum Stettin sind Stundenhonrare von € 150,00 netto pro Stunde normal. In Ballungsgebieten wie Warschau und Posen ist mit weit höhreren Gebühren zu rechnen. Man muss sich als deutscher Geschäftsmann keine Ilusionen machen. Wenn eine polnische Kanzlei einen deutschen Auftraggeber “vor sich sitzen hat”, dann wird schon automatisch wegen der besseren Einkommensverhältnisse in Polen ein höheres Honorar genommen. gesetzlichen Gebühren des Anwalts in PolenDie Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 über Rechtsanwaltsgebühren in Polensowie über die Tragung durch die Staatskasse der Kosten der Rechtsberatung, die durch einen amtlich bestellten Rechtsanwalt geleistet wird ,bestimmt die Mindestgebühren , die vom Streitwert abhängen.Die Mindestgebühr kann sich bis um den Faktor 6 – je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles – erhöhen.Die Mittelgebühr wäre demnach der Faktor 3. Die Mindestgebühren in der ersten Instanz/ § 6 der Verordnung Streitwert | Mindestgebühren |
über 500 Zloty bis zu 1.500 Zloty | 180 Zloty |
über 1.500 Zloty bis zu 5.000 Zloty | 600 Zloty |
über 5.000 Zloty bis zu 10.000 Zloty | 1.200 Zloty |
über 10.000 Zloty bis zu 50.000 Zloty | 2.400 Zloty |
über 50.000 Zloty bis zu 200.000 Zloty | 3.600 Zloty |
über 200.000 Zloty | 7.200 Zloty |
Die Mindestgebühren in der zweiten Instanz: § 12 der Verordnung Appellationverfahren Vor dem Bezirksgericht II. Instanz | 50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht besorgt hat – 75% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 60 Zloty |
Vor dem Appellationsgericht | 75% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht besorgt hat – 100% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 120 Zloty |
Die Mindestgebühren im Beschwerdeverfahren Vor dem Bezirksgericht der II. Instanz | 25% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht besorgt hat, 50 % der Mindestgebühr; aber immer mindestens 60 Zloty |
Vor dem Appellationsgericht oder vor dem Obersten Gericht | 50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der vorherigen Instanz nicht besorgt hat- 75% der Mindestgebühr; aber immer mindestens 120 Zloty. |
Die Mindestgebühren im Kassationsverfahren: für die Vorbereitung und Einlegung der Kassation und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten Gericht | 75% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt hat – 100% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty |
für die Vorbereitung und Einlegung der Kassation und Vorbereitung des | 50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt hat – 75% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty |
für die Teilnahme an der Verhandlung vor demObersten Gericht | 50% der Mindestgebühr, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht besorgt, vorbereit oder eingelegt hat -75% der Mindestgebühr, aber immer mindestens 120 Zloty |
Wenn es um die Pauschalvereinbarungen geht, können sie für Prozessvertretung nicht niedriger als die Mindestgebühren sein. Pauschale Vergütung kommt zur Anwendung bei permanenter Rechtsberatung, Feste Vergütungshöhe, monatlicher Vergütungssatz. Erfolgsprämie– in Polen ist es möglich Erfolgsvereinbarung zu schließen. In solcher Situation die Vergütung der Rechtsanwälte umfaßt immer das normale Honorar, das vom Gewinn des Prozesses nicht abhängig ist und Erfolgsprämie als der zweite Faktor des Honorars. |
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