Schlagwortarchiv für: Polen

Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – Änderungen im Erbrecht

Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – Änderungen im Erbrecht

Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

Abschleppkosten und Anwaltskosten beim Unfall in Polen sind erstattungsfähig

Unfall in Polen

Welches Recht gilt beim Unfall in Polen?

Ein Kfz-Unfall im Polen bestimmt sich in der Regel nach polnischem Recht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwei Deutsche die einzigen Unfallbeteiligten in Polen sind.


Vor welchem Gericht kann man beim Verkehrsunfall in Polen klagen?

Trotzdem kann man sowohl in Deutschland als auch in Polen klagen. Dies wurde vom EuGH schon vor Jahren entschieden. Die EuGVVO eröffnet diese Möglichkeit. Der Geschädigte kann an seinem Wohnsitz (Sitz des Versicherungsnehmers) gegen die polnische Versicherung des polnischen Unfallgegners klagen.


Besser in Deutschland oder Polen klagen?

Ob man lieber in Deutschland oder in Polen klagen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Gerade wenn die Schuldfrage stark strittig ist, ist eine Klage in Polen zu bevorzugen. Die Erstattung der Anwaltskosten in aber in Polen anders als in Deutschland nicht vollständig möglich, selbst, wenn man das Verfahren gewinnt!

Trotzdem stellt sich fast immer für den deutschen Geschädigten des Verkehrsunfalls in Polen die Frage, ob er seine Ansprüche im Polen vor Gericht geltend macht oder in Deutschland. Obwohl nämlich polnisches Recht, und zwar materielles Recht, im Bezug auf die Abwicklung des Unfalles hier zur Anwendung kommt, besteht die Möglichkeit trotzdem in Deutschland vor einem deutschen Gericht zu klagen. Dies sollte letztendlich der beauftragte Anwalt entscheiden.


Deutsche Verfahren sind komplizierter

Die Problematik ist nur die, dass das deutsche Gericht ebenfalls polnisches Recht anwenden muss. Da der deutsche Richter in der Regel keine Ahnung vom polnischen Verkehrsunfallrecht hat und es diesbezüglich auch nicht besonders viel Literatur/Bücher gibt, wird das deutsche Gericht in der Regel ein Rechtsgutachten einholen. Dies hat den Nachteil, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und darüber hinaus das Verfahren auch recht lange dauert. Oft brauchen Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens ein halbes Jahr (dies wär sehr schnell) oder länger (dies ist der Normalfall).


Außergerichtliche Anwaltskosten sind in Polen nicht erstattungsfähig!

Nach dem polnischen Verkehrsunfallrecht sind zum Beispiel die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Schaltet also der deutsche Geschädigte einen Rechtsanwalt in Deutschland ein, muss er die vorgerichtlichen Kosten selbst tragen. Dies ist nach polnischem Recht der Normalfall und gilt nicht nur für Verkehrsunfälle, sondern grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Polen nicht erstattungsfähig. Selbst vor Gericht werden meist nicht die kompletten Anwaltsgebühren für erstattungsfähig gehalten (Problematik: der gerichtlichen Rahmengebühren für Anwälte). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwalt in Deutschland oder in Polen beauftragt ist, denn es kommt allein auf das anzuwendende Recht an.


Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf

Von daher ist um so erstaunlicher, dass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2021 hier die Rechtslage komplett anders-und zwar zugunsten des deutschen Unfallgeschädigten-beurteilt hat.

Abschleppkosten von Polen nach Deutschland

In diesem Verfahren ging es darum, ob Abschleppkosten eines beschädigten Fahrzeuges von Polen nach Deutschland erstattungsfähig sind und ob die außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls eine erstattungsfähiger Schaden sind.

Beides bejahte das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf Urt. v. 3.8.2021 – 1 U 108/20) und führte dazu aus:

Zutreffend ist das LG auf der Grundlage des Rechtsgutachtens davon ausgegangen, dass der Kl. einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung in Höhe von 300,– Euro hat. Etwaige in der Regulierungspraxis herangezogene Altersgrenzen (vgl. Rechtsgutachten) – so ihnen überhaupt eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (dagegen: MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online) – sind in Bezug auf das Klägerfahrzeug nicht von Belang. Dass das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, der nach polnischem Recht die Berücksichtigung einer Wertminderung ausschließen kann (Rechtsgutachten; kritisch auch insoweit MüKoStVR, Polen Rdnr. 147, beck-online: Ausgleichsanspruch unabhängig von Vorschäden dann, wenn sich im Einzelfall ein gegenüber dem Zustand vor dem aktuellen Schaden geringerer Marktwert des Fahrzeugs feststellen lässt), ist nicht ersichtlich. Zwar weist das Fahrzeug nach den Angaben des Schadensgutachters an der Front einen sach- und fachgerecht reparierten Unfallschaden auf, jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Beschädigung in einem Umfang gehandelt hat, die gegenüber der aktuellen Beschädigung erheblich ist.

Ebenfalls kann der Kl. Ersatz der für den Transport des beschädigten Fahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.463,66 Euro verlangen. Eine nach § 354 § 2 KC erforderliche Abwägung der Parteiinteressen (Rechtsgutachten) ergibt, dass das Interesse des Kl., das beschädigte Fahrzeug nach Deutschland in die Nähe seines Wohnsitzes zu verbringen, das Interesse der Bekl. an einer Schadensminderung überwiegt. Dem Kl. ist nicht zuzumuten, sich von Deutschland aus um eine Reparatur oder einen Verkauf des Fahrzeugs in Polen zu kümmern, weil dies mit einem erheblich erhöhten Aufwand verbunden wäre (vgl. die Beispiele aus der polnischen Rspr., Rechtsgutachten). Die mit dem Transport verbundenen Kosten stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs. Einwände gegen die Höhe der Abschleppkosten hat die Bekl. nicht erhoben.

5. Zutreffend hat das LG dem Kl. die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung (dazu Rechtsgutachten) ergibt sich hier aus dem Umstand, dass sich die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach polnischem Recht richtet, sodass der Kl. ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den genauen Umfang seiner – durch die Bekl. zum überwiegenden Teil bestrittenen – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Bekl. geltend zu machen. Dass der Kl. die Rechtsanwaltskosten nach deutschem Recht auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst, ist nach polnischem Recht nicht zu beanstanden (Rechtsgutachten). Der Kl. hat sich in seinem Heimatland Deutschland um Rechtsrat bemühen müssen, sodass es auf die Vergütung, die einem polnischen Rechtsanwalt zu zahlen wäre, nicht ankommen kann. Zahlungsverzug der Bekl. ist keine Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten (Rechtsgutachten).

6. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens besteht nach polnischem Recht nicht (Rechtsgutachten), was auch das LG erkannt hat, obwohl es den entsprechenden Forderungsbetrag irrtümlich dennoch zugesprochen hat. Insoweit ist der Kl. einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nicht entgegengetreten.

 

Anmerkung:

Zumindest in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit außergerichtlichen Anwaltskosten würde ein polnisches Gericht hier mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entscheiden. In Polen ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf absolute Ausnahmefälle beschränkt und zumindest dann, wenn man im Polen klagen würde, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gericht nicht dazu kommen, dass die Anwaltskosten des deutschen Geschädigten erstattungsfähig sind.

Für die Klage vor deutschen Gerichten ist das Urteil selbstverständlich für Geschädigte mit Sitz in Deutschland sehr positiv. Auch gegenüber den Versicherung könnte man auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verweisen. Allerdings sind die Versicherung nicht gehalten sich daran zu halten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu liegt noch nicht vor.

Zu beachten ist auch, dass hier die Rechtsfindung des Gerichtes dadurch erfolgte, dass ein Rechtsgutachten eingeholt wurde. D. h., das Gericht hat sich hier nicht selbst mit dem polnischen Verkehrsunfallrecht beschäftigt, sondern hat einen Gutachter beauftragt zu den entsprechenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Ein anderer Gutachter kann dies anders sehen (dies gilt natürlich auch für Gerichte).


Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Polen/ Stettin

 

 

Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – worauf müssen Sie achten?

Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – worauf müssen Sie achten?

Erbschaft in Polen

Haben Sie minderjährige Kinder, die als Erben berufen sind oder denen die Erbschaft durch Ihre Ausschlagung anfällt, können Sie als gesetzlicher Vertreter auch für diese die Erbschaft ausschlagen. Dies geht sowohl in Deutschland als auch in Polen. Bitte beachten Sie aber, dass in einem solchen Fall es sehr wichtig ist, die Zuständigkeit des Gerichts sowie das anwendbare Recht vorab zu klären, insbesondere in deutsch-polnischen Erbrechtsfällen. Es ist ratsam hier schon von Anfang an einen Rechtsanwalt in Polen zu beauftragen, um notwendige Fristen abzuklären. Hier ohne polnischen Anwalt – bei laufender Ausschlagungsfrist zu handeln – ist grob fahrlässig.


Welches Recht findet Anwendung?

Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist leider nicht so einfach zu beantworten. War der Erblasser Pole mit Aufenthalt in Polen wird – sofern es keine andere wirksame notarielle Regelung gibt – auf den Erbfall materielles polnisches Recht Anwendung finden. Dies gilt dann in der Regel auch für die Ausschlagung, auch diese hat nach polnischem Recht zu erfolgen. Für die Frage der Genehmigung der Ausschlagung gilt dies wohl aber nicht (so jedenfalls deutsche Gerichte – OLG Hamm Beschluss vom 4.5.2020 – 13 WF 66/20). Dies ist aber nicht so einfach; für die Ausschlagung und die Frage der Genehmigung könnte auch deutsches Recht Anwendung finden. Dazu unten mehr.


Was wäre denn für die Frage der Ausschlagung eines Minderjährigen der Unterschied zwischen dem deutschen und polnischen Recht?

Es gibt diverse Unterschiede zwischen dem deutschen und polnischen Erbrecht.

Grundsätzlich ist nach dem deutschen Recht die Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind durch dessen Eltern genehmigungsbedürftig (§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht dann vor, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, das das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, eintritt und dieser nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB).

Im Fall der Erbausschlagung von Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter ist nach dem polnischen Recht vorab eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich (Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen).

Eine Versagung der Genehmigung in der Annahme und Hoffnung, die polnischen Gerichte und Behörden von der materiellen Anwendbarkeit deutschen Rechts zu überzeugen und deren Rechtspraxis zu ändern, vermag den Schutz des Vermögens des Kindes nicht hinreichend zu gewährleisten.


Was ist die Lösung?

Das Oberlandesgericht Hamm OLG Hamm (Beschluss vom 4.5.2020 – 13 WF 66/20) hat das Problem erkannt und formuliert:

Das hier anwendbare polnische Erbstatut (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO) bestimmt nicht über die Frage, ob für die Ausschlagung eine Genehmigung erforderlich ist; vielmehr entscheidet darüber das Statut der elterlichen Sorge (OLG Koblenz v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17, FamRZ 2019, 367 = FamRB 2019, 106; EuGH v. 19.4.2018 – C-565/16, FamRZ 2018, 1015 = NJW 2018, 1741).

Die Kollisionsnormen für die Ermittlung des auf das Statut der elterlichen Sorge anwendbaren Rechts sind auch dann dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) v. 19.10.1996 zu entnehmen, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der Brüssel IIa-VO ergibt, die die Zuständigkeitsnormen des KSÜ verdrängt, ihrerseits aber keine Kollisionsnormen enthält (OLG Hamm v. 2.2.2011 – 8 UF 98/10, FamRZ 2012, 143 = IPRspr 2011, Nr. 249, 636). Das KSÜ gilt sowohl in Deutschland als auch in Polen.

Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an; es gilt demnach die lex fori. Dies führt im vorliegenden Fall zur Anwendung des deutschen Rechts. Somit könnte das deutsche Familiengericht keine Genehmigung erteilen, da eine solche nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Allerdings verlangen polnische Gerichte (möglicherweise in Verkennung der Rechtslage, dass die Frage der Genehmigung der
FamRB 2020, 399 Ausschlagung nicht dem polnischen Recht, sondern dem deutschen Aufenthaltsrecht folgt) in der Regel eine gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung.

Die Eltern eines in Deutschland lebenden minderjährigen Erben stehen nunmehr vor dem Dilemma, dass das deutsche Familiengericht die Erteilung einer Genehmigung unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ, § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB ablehnen muss, die polnischen Nachlassgerichte aber oftmals irrtümlich von einer unwirksamen (da ohne gerichtliche Genehmigung erklärten) Ausschlagung ausgehen. Hier half bereits das OLG Koblenz in einem vergleichbaren Fall gestützt auf Art. 15 Abs. 2 KSÜ den Eltern und entschied, dass deutsche Familiengerichte eine Genehmigung der Ausschlagung erteilen können (OLG Koblenz v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17, FamRZ 2019, 367 = FamRB 2019, 106).

Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert.

Kurz: Die polnischen Gerichte wenden auch in Bezug auf die Frage der Genehmigung der Ausschlagung polnisches Recht an und bestehen auf die familiengerichtliche Genehmigung aus Deutschland.

 

Update März 2024:

Schauen Sie sich dazu auch den letzten Beitrag in Bezug auf die Gesetzesänderung in Polen an.


Zusammenfassung

Sobald Sie als gesetzlicher Vertreter das Erbe in Polen (für sich selbst)  ausgeschlagen haben, sollten Sie vor dem zuständigen deutschen Gericht eine o.g. Genehmigung für die Ausschlagung des Kindes beantragen; am besten unter Verweis auf die obige Entscheidung des OLG Hamm. Erst mit der Genehmigung können Sie in Namen der Kinder das Erbe in Polen ausschlagen.

Informieren Sie sich aber zuvor über die laufenden Frist bei einem polnischen Anwalt!

Bitte beachten Sie, dass wir die Fälle vor dem deutschen Gericht nicht führen!


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

Corona in Polen – aktuelle Hinweise- Beschränkungen durch Covid-19

Covid-19: Aktuelle Hinweise zu Einschränkungen aufgrund von Corona in Polen

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU – Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Die EuGVVO – Verordnung über die Anerkennung Vollstreckung von EU-Titel (verkürzt) – wurde nun reformiert. Zukünftig entfällt -wie bei EU-Vollstreckungstitel- das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat. Der nachfolgende Artikel verschafft einen Überblick über die Änderungen und die Auswirkungen.

die alte EuGVVO – EG 44/2001

die neue EuGVVO – EG 1215/12

kein Anerkennungsverfahren / Vollstreckbarkeitserklärung

keine Adresse im Ausland mehr erforderlich

Sicherungsmaßnahmen

Unterlagen für die Auslandsvollstreckung

Bescheinigung nach Art. 53 und Anhang I der EuGVVO

Übersetzungen

Zusammenfassung

 

alte EuGVVO – 44/2001

Die wichtigsten Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU enthält die sog. EuGVVO. Diese wurde mit der Verordnung 44/2001 eingeführt und regelte bisher die Anerkennung und die Vollstreckung u.a. von deutschen Titeln im EU-Ausland (so z.B. auch im Verhältnis zu Polen).

Nach der “alten” EuGVVO war geregelt, dass als Voraussetzung für eine Vollstreckung im EU-Ausland die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Vollstreckungsstaat erforderlich war. Bei einer Vollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen musste von daher in Polen noch der deutsche Titel vor dem polnischen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies kostete Zeit und Gebühren. Bei der Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wurde dies bereits für diese Titel abeschafft (siehe Art. 5 der EuVTVTO). Dieses Verfahren im Ausland erspart man sich nun zukünftig.

Unabhängig davon musste – nach der alten EuGVVO-  darüber hinaus noch der Titel (bzw. die Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst eigentlichem Urteil) übersetzt werden. Für eine Zwangsvollstreckung im Polen war und ist darüber hinaus noch eine Vollstreckungsklausel erforderlich, welche in Polen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erteilt wird, notwendig.

 

die neue EuGVVO – EG 1215/2012

Die EuGVVO ist nun zum 10.1.2015 reformiert worden. Anstelle der alten Rechtsverordnung EG 44/2001 tritt nun ab dem 10.1.2015 die EG VO 1215/2012 in Kraft. Die Verordnung lautet: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung wird auch als Brüssel Ia-Verordnung bezeichnet.

 

keine Vollstreckbarkeitserklärung (nach Anhang der EuGVVO) mehr erforderlich

Danach ist nun (nach Art. 39) keine Vollstreckbarkeitserklärung für eine Zwangsvollstreckung im EU-Ausland mehr nötig. Diese musste zuvor beim zuständigen Gericht im Ursprungsland eingeholt und dann später zusammen mit dem Titel im Vollstreckungsstaat vorgelegt werden. Dies dauerte zwar in Deutschland nicht sehr lange, allerdings spart man sich nun den Aufwand.

Die Regelung dazu besagt:

Artikel 39

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

keine Adresse im Ausland und Vertreter im Ausland mehr erforderlich

Bisher scheitere die Vollstreckung aus dem Ursprungsstaat im EU-Ausland schon an der fehlenden Adresse im Ausland. Gerichte und Gerichtsvollzieher (so auch in Polen) forderten in der Regel eine Zustellungsadresse im Inland (also hier im Vollstreckungsstaat). Auch wurde meistens gefordert, dass sich ein bevollmächtigter Vertreter im Vollstreckungsstaat befindet. Dies soll nun anders werden. In Art. 41 Abs. 3 der EuGVVO n.F. ist nun geregelt, dass dies von den Behörden im Vollstreckungsstaat nicht mehr gefordert werden darf.

Art. 41

(3)   Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Damit sollen Vollstreckungen direkt aus dem Ursprungsstaat leichter werden. Ob dies in der Praxis allerdings tatsächlich so sein wird, darf bezweifelt werden. Ohne Kenntnisse vom Vollstreckungsrecht des Vollstreckungsstaates die Zwangsvollstreckung “aus der Ferne” zu betreiben, dürfte mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein.

Zwangsvollstreckung innerhalb der EU - Vollstreckungserleichterungen ab 10.1.2015

Vollstreckung in Polen

Sicherungsmaßnahmen und Recht des Vollstreckungsstaates

Der Gläubiger kann im Vollstreckungsstaat alle Sicherungsmaßnahmen treffen, die dort rechtlich für rein inländische Vollstreckungen möglich sind (Art. 40 EuGVVO neu).  Weiter gilt für die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat allein das Recht dieses Staates (Art. 41 EuGVVO neu). Der Gläubiger mit dem ausländischen Vollstreckungstitel hat aber die gleichen Rechte als würde er eine inländische (gleichartige) Entscheidung vollstrecken.

 

folgende Unterlagen für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich

In Art. 42 EuGVVO n.F. ist nun geregelt welche Unterlagen für die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen sind:

Artikel 42

(1)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

(2)   Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)

die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass

i)

das Gericht in der Hauptsache zuständig ist,

ii)

die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

c)

wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

(3)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

(4)   Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.

Übersichtlicher ist die EuGVVO n.F. leider nicht geworden. Unter wird aber nochmals zusammengefasst, welche Unterlagen nun erforderlich sind.

Bescheinigung nach Art. 53 – Anhang I der neuen EuGVVO

Während früher der Anhang V der alten EuGVVO eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung im Ausland war, ist dies nun der Anhang I (Art 53) der neuen EuGVVO. Das Formular ähnelt dem Formular für die Bestätigung als EU-Titel. Kürzer ist das Formular aber nicht geworfen, während beim damaligen Anhang 5 der EuGVO nur rund 16 Angaben zu tätigen waren, sind dies nun mehr als 3 x zu viele. Nun werden auch Angaben z.B. zu den Zinsen getätigt. Dies hat insbesondere eine Vereinfachung für Vollstreckungen aus polnischen Urteilen in Deutschland zur Folge, da im polnischem Titel in der Regel nur steht, dass die gesetzlichen Zinsen (derzeit 13 % pro Jahr) zu zahlen sind. Insgesamt kann der Vorteil des Anhang 1 der EuGVVO allenfalls darin gesehen werden, dass dieser die Entscheidung für den Vollstreckungsstaat etwas klarer beschreibt. Einfacher ist das Formular mit Sicherheit nicht.

Auch liest man in vielen Ankündigungen zur neuen EuGVVO, dass durch das neue Formular die Ausstellung nun schneller gehen soll, was mit Sicherheit nicht der Fall ist. Allein der Wegfall des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsstaat macht das Verfahren zukünftig wohl schneller.

Übersetzung der Bescheinigung

In der Regel ist nun nur noch die Bescheinigung nach Anhang 1 der neuen EuGVVO zu übersetzen und nicht mehr die Titel. Dies spart Kosten die Übersetzung ist von einem Dolmetscher, der in einen der Mitgliedsstaaten als Dolmetscher zugelassen ist, vorzunehmen:

Artikel 57

(1)   Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

(2)   Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

(3)   Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Dies ist ebenfalls von Bedeutung, da bisher häufig die Gerichte im Vollstreckungsstaat auf Übersetzungen von im Inland zugelassenen Dolmetschern bestanden haben. Dies dürfte nun nicht mehr erforderlich sein. Allerdings stellt sich dann die Frage, wie der Nachweis zu führen ist, dass der z.B. deutsche Übersetzen in Deutschland tatsächlich berechtigt und zugelassen ist. Bei Vollstreckungen in Polen aus deutschen Titeln stellt sich aber das Problem nicht, da ohnehin die Übersetzungen in Polen günstiger sind.

Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen für die Vollstreckung im Ausland

Folgende Unterlagen sind nun noch für die Zwangsvollstreckung im Ausland erforderlich:

  • vollstreckbare Titel im Original (z.B. deutsche Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss)
  • Bescheinigung nach Art. 53  EuGVVO = Anhang I im Original (für alle Titel)
  • Übersetzung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (nicht des Urteils)

Insgesamt ist damit die Durchführung der Vollstreckung in Polen aus deutschen Urteilen aus formellen Gründen etwas einfacher als früher. Ob die Zwangsvollstreckung Erfolg hat, hängt aber noch von anderen Faktoren, wie zum Beispiel der Erfahrung auf diesem Gebiet ab.

 

 RA A. Martin (Berlin-Stettin)

polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst “nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung”. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in “fernen Polen” ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht “landen”. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

das polnische Urteil – Unterschiede zum deutschen Titel

Für den deutschen Rechtsanwalt, der zum ersten Mal ein polnisches Urteil in den Händen hält, sind einige erhebliche Unterschiede zum deutschen Titel (Urteil) auf den ersten Blick erkennbar.

Diese sind u.a.:

  • keine genaue Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits (meist auch ohne Anschriften)
  • Zinsen nur als “gesetzliche Zinsen” bezeichnet
  • Kosten des Rechtsstreits und Entscheidung, wer diese zu erstatten hat, bereits beziffert

Bezeichnung der Parteien

Im deutschen Urteil sind die Parteien im Langrubrum genau bezeichnet. Dort steht der vollständige Name und die Anschrift der Parteien. Im polnischem Urteil ist dies anders. Dort sind die Parteien im Kurzrubrum ohne Anschrift bezeichnet und man kann sich vorstellen, dass es zu Problemen bei der Vollstreckung kommen kann, wenn es sich hier um Allerweltsnamen, wie Müller oder Meier (in Polen: Nowak, Kowalski, Malinowski …).

Weiter versteht der deutschen Anwalt auch nicht, weshalb selbst diese Namen nicht exakt so heißen, wie die Parteien. Dies liegt darin, dass in der polnischen Sprache auch Namen dekliniert werden. So wird z.B. aus Andreas Martin im Urteil Andreasa Martina, da die Namen ebenfalls dekliniert werden.

Abhilfe dieser “Ungenauigkeiten” schafft hier die neue gesetzliche Regelung in Polen, dass schon in der Klage die PESEL-Nummer der Parteien anzugeben sind. Damit ist die Bezeichnung eindeutig, da es eben für jede Person in Polen mit polnischer Staatsangehörigkeit eine PESEL-Nummer (Identnummer) gibt. Ein Problem ist aber, wenn sich  Klage gegen einen Deutschen richtet (der manchmal auch noch falsch bezeichnet wird); denn dieser hat keine PESEL-Nummer.

Zinsen in Polen – “gesetzliche Zinsen”

Im polnischen Urteil steht, dass z.B. der Beklagte die Hauptforderung nebst gesetzlicher Zinsen ab dem … zu zahlen hat. Die Höhe der Zinsen steht dort aber nicht. Die Zinshöhe der gesetzlichen Zinsen ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Verordnung des polnischen Ministerrates in Verbindung mit der Regelung im polnischen KC (BGB). Die gesetzlichen Zinsen in Polen betragen derzeit 13 % pro Jahr.

Kosten des Rechtsstreits

In Deutschland findet man im Urteil ein sog. Kostengrundentscheidung, dass heißt, dass dort nur steht, wer die Kosten zu tragen hat und erst in einem zweiten Schritt im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beschlossen wird (im Kostenfestsetzungsbeschluss). In Polen ist dies anders. Hier steht schon im Urteil, wie hoch die Kosten sind, die die Gegenseite zu zahlen hat, wenn diese den Prozess verloren hat. Dies ist praktisch, da man nur aus einem Titel vollstrecken muss. In Polen setzt also der Richter gleich im Urteil die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten und Gerichtskosten fest. Dies ist meist für den Richter auch nicht besonders schwer, da es in Polen eine Anwaltsgebührenordnung für das gerichtliche Verfahren gibt; allerdings sind die Rahmengebühren, die – je nach Schwierigkeit bis zum Faktor 6 erhöht werden können. Dies alles interessiert den polnischen Richter aber nicht, denn in Polen wird vom Gericht immer nur den Mindestgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Anwalt A. Martin – Stettin (Polen)

gesetzliche Zinsen (Verzugszinsen) in Polen

Verzugszinsen Polen -Update 2019

polnisches Urteil – Zinsen

Wer schon einmal ein polnisches Urteil in den Händen gehalten hat bzw. dessen Übersetzung wird ggfs. bemerkt haben, dass in Polen die Hauptforderung meist immer mit den “gesetzlichen Zinsen” verzinst wird.

Odsetki ustawowe = gesetzliche Zinsen

Im Urteil in Polen steht aber nicht die Höhe der gesetzlichen Zinsen (odsetki ustawowe) .

Zinshöhe steht im Urteil nicht

Ein weiterer Unterschied besteht im übrigen darin, dass in Polen die Anwalts- und Gerichtskosten, die die Gegenseite zu erstatten hat, bereits im Urteil beziffert sind.

keinen Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen

Einen Kostenfestsetzungsbeschluss – wie in Deutschland – gibt es in Polen nicht.

gesetzlicher Zins in Polen

Wie hoch dieser Zins ist, steht im Urteil nicht. Dies kann ein Problem für den deutschen Unternehmer sein, der ein Urteil in Polen erlangt hat und in Deutschland vollstrecken will. Ebenso wenig weiß dies der deutsche Gerichtsvollzieher. Um die Zinsen berechnen zu können, muss dies aber klar sein.

Der gesetzliche Zins in Polen bestimmt sich nach dem polnischen BGB (KC) und der Verordnung des Ministerrates. Der Ministerrat beschließt die Höhe der Zinsen.

Zinssatz in Polen ab 1988

ZeitraumZinshöhe Polen in Prozent
16.04.1998 – 31.01.199933 %
1.02.1999 – 14.05.199924 %
15.05.1999 – 31.10.200021 %
1.11.2000 – 14.12.200130 %
15.12.2001 – 24.07.200220 %
  25.07.2002 – 31.01.200316 %
1.02.2003 – 24.09.200313 %
25.09.2003 – 9.01.200512,25 %
10.01.2005 – 14.10.200513,5 %
15.10.2005 – 14.12.200811,5 %
15.12.2008 – 22.12.201413 %
23.12.2014 – 31.12.20158 %
1.01.2016 – 31.05.20197 %

aktueller Zinssatz in Polen – 2019

Der aktuelle Zinssatz in Polen beträgt derzeit 7 % pro Jahr.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin/ Polen