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Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – worauf müssen Sie achten?

Ausschlagung einer Erbschaft in Polen bei minderjährigen Kindern – worauf müssen Sie achten?

Erbschaft in Polen

Haben Sie minderjährige Kinder, die als Erben berufen sind oder denen die Erbschaft durch Ihre Ausschlagung anfällt, können Sie als gesetzlicher Vertreter auch für diese die Erbschaft ausschlagen. Dies geht sowohl in Deutschland als auch in Polen. Bitte beachten Sie aber, dass in einem solchen Fall es sehr wichtig ist, die Zuständigkeit des Gerichts sowie das anwendbare Recht vorab zu klären, insbesondere in deutsch-polnischen Erbrechtsfällen. Es ist ratsam hier schon von Anfang an einen Rechtsanwalt in Polen zu beauftragen, um notwendige Fristen abzuklären. Hier ohne polnischen Anwalt – bei laufender Ausschlagungsfrist zu handeln – ist grob fahrlässig.


Welches Recht findet Anwendung?

Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist leider nicht so einfach zu beantworten. War der Erblasser Pole mit Aufenthalt in Polen wird – sofern es keine andere wirksame notarielle Regelung gibt – auf den Erbfall materielles polnisches Recht Anwendung finden. Dies gilt dann in der Regel auch für die Ausschlagung, auch diese hat nach polnischem Recht zu erfolgen. Für die Frage der Genehmigung der Ausschlagung gilt dies wohl aber nicht (so jedenfalls deutsche Gerichte – OLG Hamm Beschluss vom 4.5.2020 – 13 WF 66/20). Dies ist aber nicht so einfach; für die Ausschlagung und die Frage der Genehmigung könnte auch deutsches Recht Anwendung finden. Dazu unten mehr.


Was wäre denn für die Frage der Ausschlagung eines Minderjährigen der Unterschied zwischen dem deutschen und polnischen Recht?

Es gibt diverse Unterschiede zwischen dem deutschen und polnischen Erbrecht.

Grundsätzlich ist nach dem deutschen Recht die Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind durch dessen Eltern genehmigungsbedürftig (§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht dann vor, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, das das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, eintritt und dieser nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB).

Im Fall der Erbausschlagung von Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter ist nach dem polnischen Recht vorab eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich (Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen).

Eine Versagung der Genehmigung in der Annahme und Hoffnung, die polnischen Gerichte und Behörden von der materiellen Anwendbarkeit deutschen Rechts zu überzeugen und deren Rechtspraxis zu ändern, vermag den Schutz des Vermögens des Kindes nicht hinreichend zu gewährleisten.


Was ist die Lösung?

Das Oberlandesgericht Hamm OLG Hamm (Beschluss vom 4.5.2020 – 13 WF 66/20) hat das Problem erkannt und formuliert:

Das hier anwendbare polnische Erbstatut (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO) bestimmt nicht über die Frage, ob für die Ausschlagung eine Genehmigung erforderlich ist; vielmehr entscheidet darüber das Statut der elterlichen Sorge (OLG Koblenz v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17, FamRZ 2019, 367 = FamRB 2019, 106; EuGH v. 19.4.2018 – C-565/16, FamRZ 2018, 1015 = NJW 2018, 1741).

Die Kollisionsnormen für die Ermittlung des auf das Statut der elterlichen Sorge anwendbaren Rechts sind auch dann dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) v. 19.10.1996 zu entnehmen, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der Brüssel IIa-VO ergibt, die die Zuständigkeitsnormen des KSÜ verdrängt, ihrerseits aber keine Kollisionsnormen enthält (OLG Hamm v. 2.2.2011 – 8 UF 98/10, FamRZ 2012, 143 = IPRspr 2011, Nr. 249, 636). Das KSÜ gilt sowohl in Deutschland als auch in Polen.

Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an; es gilt demnach die lex fori. Dies führt im vorliegenden Fall zur Anwendung des deutschen Rechts. Somit könnte das deutsche Familiengericht keine Genehmigung erteilen, da eine solche nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Allerdings verlangen polnische Gerichte (möglicherweise in Verkennung der Rechtslage, dass die Frage der Genehmigung der
FamRB 2020, 399 Ausschlagung nicht dem polnischen Recht, sondern dem deutschen Aufenthaltsrecht folgt) in der Regel eine gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung.

Die Eltern eines in Deutschland lebenden minderjährigen Erben stehen nunmehr vor dem Dilemma, dass das deutsche Familiengericht die Erteilung einer Genehmigung unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ, § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB ablehnen muss, die polnischen Nachlassgerichte aber oftmals irrtümlich von einer unwirksamen (da ohne gerichtliche Genehmigung erklärten) Ausschlagung ausgehen. Hier half bereits das OLG Koblenz in einem vergleichbaren Fall gestützt auf Art. 15 Abs. 2 KSÜ den Eltern und entschied, dass deutsche Familiengerichte eine Genehmigung der Ausschlagung erteilen können (OLG Koblenz v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17, FamRZ 2019, 367 = FamRB 2019, 106).

Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert.

Kurz: Die polnischen Gerichte wenden auch in Bezug auf die Frage der Genehmigung der Ausschlagung polnisches Recht an und bestehen auf die familiengerichtliche Genehmigung aus Deutschland.

 

Update März 2024:

Schauen Sie sich dazu auch den letzten Beitrag in Bezug auf die Gesetzesänderung in Polen an.


Zusammenfassung

Sobald Sie als gesetzlicher Vertreter das Erbe in Polen (für sich selbst)  ausgeschlagen haben, sollten Sie vor dem zuständigen deutschen Gericht eine o.g. Genehmigung für die Ausschlagung des Kindes beantragen; am besten unter Verweis auf die obige Entscheidung des OLG Hamm. Erst mit der Genehmigung können Sie in Namen der Kinder das Erbe in Polen ausschlagen.

Informieren Sie sich aber zuvor über die laufenden Frist bei einem polnischen Anwalt!

Bitte beachten Sie, dass wir die Fälle vor dem deutschen Gericht nicht führen!


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

polnischer Schuldner – Mahnverfahren oder Klageverfahren – was ist besser?

polnischer Schuldner - Mahnverfahren oder Klageverfahren - was ist besser?

Klage oder Mahnverfahren

Schuldet der polnische Geschäftspartner dem deutschen Unternehmer Geld, dann stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung (Inkasso in Polen). Dies ist nicht immer einfach. Es kommt bei der Klage, wo man klagt oder anmahnt, zum einen auf die Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte (EuGVVO) als auch auf die richtige Taktik an. Wie man am besten vorgeht, hängt immer vom Einzelfall ab. Nachfolgend aber einige mögliche Ansätze;

Chancen der erfolgreichen Forderungsbeitreibung

Häufig fragen deutsche Geschäftsleute bei uns in der Kanzlei dann zunächst “nach den Chancen für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung”. Diese Frage ist verständlich, denn niemand möchte gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen. Die Chancen der rechtlichen Geltendmachung (Schaffung eines Titels/ Urteils) kann man als Anwalt gut einschätzen; ein Restrisiko verbleibt selbstverständlich immer. Es bestehen bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen eine polnische Firma aber eine Reihe von Besonderheiten, die schon bei der Klage zu beachten sind (PESEL-Angabe/ richtige Rechtsform). Die Chancen der faktischen Geltendmachung, insbesondere bei der Vollstreckung des Urteils in Polen sind sehr schwer vorab durch einen Rechtsanwalt einschätzbar. Dies sollte man auch fairerweise dem deutschen Mandanten sagen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass man im Normalfall nicht kurzfristig die Vermögensverhältnisse des Schuldners einsehen kann.

europäische Mahnverfahren?

Viele Mandanten meinen, dass das Mahnverfahren ein kostengünstige und schnelle Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist. Dies wird dann auch automatisch für die sog. europäische Mahnverfahren angenommen. Wie so oft, kommt es darauf an. Man kann nicht sagen, dass das Mahnverfahren generell sinnvoller als ein Klageverfahren ist. Auch mit der Kostengünstigkeit ist es so eine Sache. Wenn nämlich ohnehin zu erwarten ist, dass die Gegenseite Widerspruch / Einspruch einlegt, dann ist das Verfahren nicht billiger und dauert sogar länger als ein normales Klageverfahren. In der Regel raten wir vom Mahnverfahren ab.

Klageverfahren

Gerade, wenn der Gerichtsstand in Deutschland ist, macht das Klageverfahren meist mehr Sinn.

polnischer Schuldner meldet sich nicht

Häufig vertrösten polnische Schuldner ihre Gläubiger häufig mit der baldigen Zahlung. Später meldet man sich einfach nicht mehr zurück und hofft darauf, dass man in “fernen Polen” ja ohnehin nicht belangt wird. Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage verteidigen wird, dann wäre eine Mahnverfahren ohnehin sinnlos und würde darüber hinaus ohnehin wieder als streitiges Verfahren vor Gericht “landen”. Dann besser gleich das Klageverfahren.

Schuldner wird sich verteidigen

Wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich nicht wehren wird, wird bei der Anordnung des gerichtlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, was schnell erlassen ist.

Verhalten des Schuldners schwer einschätzbar

Ist nicht klar – dies ist wohl der Normalfall – wie sich die Gegenseite verhalten wird, besteht der Vorteil des Klageverfahrens in Deutschland vor allem darin, dass bei Forderungen über € 5.000 die Gegenseite für das Führen des Verfahrens in Deutschland einen deutschen Rechtsanwalt benötigt. Dies bedeutet zusätzliche Kosten und dies schreckt vor allem dann ab, wenn man voraussichtlich das Verfahren ohnehin verlieren wird. Meist geht es den polnischen Schuldnern um die Verzögerung des Verfahrens. Dies geht dann aber nur mit Hilfe eines Anwalts und der kostet Geld, welches der polnische Schuldner entweder nicht hat oder nicht ausgeben möchte. Die Folge ist meistens, dass es hier ebenfalls ein Versäumnisurteil gibt.

Mahnverfahren ohne Anwalt – Verzögerung möglich

Beim Mahnverfahren wäre dies anders, hier könnte der Schuldner aus Polen auch ohne Anwalt Widerspruch/ Einspruch einlegen, was dieser in der Regel auch machen wird, da dies eben nichts kostet und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens eintreten wird.

Aus dem Versäumnisurteil kann man dann unter Beantragung einer Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Polen beantragen. Man benötigt dazu in Polen – nach Übersetzung des Urteils –  nur noch eine Vollstreckungsklausel, die man immer in Polen beantragen muss.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Stettin / Berlin

das polnische Urteil – Unterschiede zum deutschen Titel

Für den deutschen Rechtsanwalt, der zum ersten Mal ein polnisches Urteil in den Händen hält, sind einige erhebliche Unterschiede zum deutschen Titel (Urteil) auf den ersten Blick erkennbar.

Diese sind u.a.:

  • keine genaue Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits (meist auch ohne Anschriften)
  • Zinsen nur als “gesetzliche Zinsen” bezeichnet
  • Kosten des Rechtsstreits und Entscheidung, wer diese zu erstatten hat, bereits beziffert

Bezeichnung der Parteien

Im deutschen Urteil sind die Parteien im Langrubrum genau bezeichnet. Dort steht der vollständige Name und die Anschrift der Parteien. Im polnischem Urteil ist dies anders. Dort sind die Parteien im Kurzrubrum ohne Anschrift bezeichnet und man kann sich vorstellen, dass es zu Problemen bei der Vollstreckung kommen kann, wenn es sich hier um Allerweltsnamen, wie Müller oder Meier (in Polen: Nowak, Kowalski, Malinowski …).

Weiter versteht der deutschen Anwalt auch nicht, weshalb selbst diese Namen nicht exakt so heißen, wie die Parteien. Dies liegt darin, dass in der polnischen Sprache auch Namen dekliniert werden. So wird z.B. aus Andreas Martin im Urteil Andreasa Martina, da die Namen ebenfalls dekliniert werden.

Abhilfe dieser “Ungenauigkeiten” schafft hier die neue gesetzliche Regelung in Polen, dass schon in der Klage die PESEL-Nummer der Parteien anzugeben sind. Damit ist die Bezeichnung eindeutig, da es eben für jede Person in Polen mit polnischer Staatsangehörigkeit eine PESEL-Nummer (Identnummer) gibt. Ein Problem ist aber, wenn sich  Klage gegen einen Deutschen richtet (der manchmal auch noch falsch bezeichnet wird); denn dieser hat keine PESEL-Nummer.

Zinsen in Polen – “gesetzliche Zinsen”

Im polnischen Urteil steht, dass z.B. der Beklagte die Hauptforderung nebst gesetzlicher Zinsen ab dem … zu zahlen hat. Die Höhe der Zinsen steht dort aber nicht. Die Zinshöhe der gesetzlichen Zinsen ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Verordnung des polnischen Ministerrates in Verbindung mit der Regelung im polnischen KC (BGB). Die gesetzlichen Zinsen in Polen betragen derzeit 13 % pro Jahr.

Kosten des Rechtsstreits

In Deutschland findet man im Urteil ein sog. Kostengrundentscheidung, dass heißt, dass dort nur steht, wer die Kosten zu tragen hat und erst in einem zweiten Schritt im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beschlossen wird (im Kostenfestsetzungsbeschluss). In Polen ist dies anders. Hier steht schon im Urteil, wie hoch die Kosten sind, die die Gegenseite zu zahlen hat, wenn diese den Prozess verloren hat. Dies ist praktisch, da man nur aus einem Titel vollstrecken muss. In Polen setzt also der Richter gleich im Urteil die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten und Gerichtskosten fest. Dies ist meist für den Richter auch nicht besonders schwer, da es in Polen eine Anwaltsgebührenordnung für das gerichtliche Verfahren gibt; allerdings sind die Rahmengebühren, die – je nach Schwierigkeit bis zum Faktor 6 erhöht werden können. Dies alles interessiert den polnischen Richter aber nicht, denn in Polen wird vom Gericht immer nur den Mindestgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

Anwalt A. Martin – Stettin (Polen)

Forderungseinzug in Polen – in Deutschland oder Polen klagen?

Viele deutsche Firmen und Geschäftsleute treiben seit Jahren Handel mit polnischen Partnern oder engagieren sich auf andere Art in Polen. Wie auch in Deutschland kann es hier zu Zahlungsschwierigkeiten der polnischen Geschäftspartner kommen, was die Frage nach sich zieht, ob hier eine gerichtliche Durchsetzung in Polen oder in Deutschland sinnvoller ist (sofern man hier überhaupt die Wahl hat/ siehe Problem des Gerichtsstandes).

Klage in Deutschland oder Polen gegen polnischen Geschäftspartner

Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben. Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Es spielen hier viele Faktoren eine Rolle. Weiter muss man überhaupt die Wahl haben (häufig gilt hier die EuGVVO für die Frage, welches Gericht zuständig ist), was nicht immer der Fall ist. Eine solche Wahlmöglichkeit kann sich aber eröffnen, wenn man zuvor eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart hat (diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden; eine bloße Regelung innerhalb der AGB reicht in der Regel nicht aus – Art. 23 EuGVVO) oder der Erfüllungsort in Deutschland (siehe hier – sofern anwendbar – Art. 5 EuGVVO) liegt.

Kosten für Gerichtsverfahren in Polen nicht automatisch geringer?

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute meinen, dass ein Gerichtsverfahren (siehe polnische Anwalts– und Gerichtskosten) in Polen “ein Schnäppchen” sei. Dem ist nicht so. Auch ist zu beachten, dass man selbst beim Gewinnen des Prozesses in Polen fast immer auf einen Teil seiner eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt. Dies hängt mit der (leider ständigen) Rechtsprechung polnischer Gerichte in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren zusammen.

Auch die Gerichtskosten müssen nicht geringer sein. Gerade bei hohen Streitwerten können die Gerichtskosten in Polen sogar höher sein.

Es findet polnisches Recht bei Klage in Polen Anwendung?

Ein weiteres Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute häufig glauben, dass bei einer Klage in Polen immer polnisches Rechts Anwendung findet. Auch dies stimmt nicht. Die Frage, wo man klagt und welches Rechts Anwendung findet, darf man nicht miteinander vermischen. Bei vielen Kaufverträgen zwischen deutschen und polnischen Firmen – ohne wirksame Vereinbarung des anwendbaren Rechts – findet ohnehin CISG (UN-Kaufrecht) Anwendung, egal, ob man in Polen oder Deutschland klagt. Es kann durchaus sein, dass bei einer Klage in Polen sogar deutsches Recht oder ein Recht eines Drittstaates oder internationale Regeln Anwendung finden; welches Recht letztendlich Anwendung findet, hängt von mehreren Faktoren ab und muss zunächst sorgfältig geprüft werden. Ohne diese Prüfung ist eine sinnvolle Beantwortung der Frage, ob man besser in Polen oder in Deutschland die Forderung einklagt, nicht möglich.

Siehe : EG 593/2008 – Verordnung über auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, welche einheitlich das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festlegt.

Vorteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat in der Regel folgende Vorteile

  • Vollstreckung ohne Anerkennung der Entscheidung in Polen und damit schneller möglich
  • u.U. kann gleichzeitig mit der Klage der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners beschränkt werden
  • sofern polnisches Recht gilt, ist das Verfahren hier vorhersehbarer und ein Gutachten ist hier nicht notwendig

Nachteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat  in der Regel folgende Nachteile

  • die formellen Voraussetzungen für den Kläger sind in Polen strenger (Klageforderung muss komplett belegt sein)
  • die Verfahrensvorschriften sind in Polen strenger (z.B. kurze Berichtigungsfristen – meist 7 Tage)
  • das Verfahren dauert meist länger als in Deutschland (es gibt meist mehr als 2 mündliche Verhandlungen)
  • polnische Gerichte (oft in den Eingangsinstanzen) sind häufig im Umgang mit internationalen Vorschriften unsicher
  • der Klagegegner kann sich u.U. selbst vertreten oder hat hier bereits einen Anwalt – wird also am Verfahren teilnehmen
  • selbst bei vollen Gewinnen des Verfahrens sind die Anwaltskosten nur zum Teil erstattungsfähig (der Mandant muss also auf jeden Fall einen Teil der Kosten selbst tragen)

Vorteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland (Beklagter ist Pole) hat in der Regel folgende Vorteile:

  • Verfahrensdauer ist kalkulierbarer und meist kürzer
  • formelle Voraussetzungen sind geringer als in Polen für den Kläger
  • der polnische Gegner beteiligt sich entweder gar nicht (ignoriert das Verfahren) oder verteidigt sich zu spät
  • zwischen polnischen Gegner und seinen deutschen Anwalt (wenn er denn einen einschaltet) gibt es häufig Abstimmungsschwierigkeiten (Dokumente und Informationen werden nicht rechtzeitig oder gar nicht übersandt – siehe polnische Mentalität)
  • gesetzlichen Anwaltsgebühren sind voll erstattungsfähig
  • Gerichte sind “sicherer” beim Umgang mit internationalen Regelungen

Nachteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland hat in der Regel folgende Nachteile:

  • Vollstreckung in später in Polen nötig
  • häufig wird die Gegenseite (also der Beklagte9 nicht richtig bezeichnet (Rechtsform oder Name falsch), da der Mandant oder Anwalt kein Polnisch kann bzw. die Rechtsform nicht kennt (siehe hier Problem z.B. Einzelfirma FHU oder PPHU).
  • Probleme der Gerichte beim Umgang mit polnischem Recht (Bestellung eines Gutachters), was zur Verlängerung des Verfahrens führt

 

Wir bereits oben ausgeführt, kommt es immer auf den Einzelfall an. Pauschal lässt sich schlecht sagen, ob man in Polen oder Deutschland klagen sollte. Gerade bei hohen Forderungen/ Inkassoforderungen in Polen sollte man besser eine deutsch-polnische Kanzlei einschalten, denn selbst bei einer Klage in Deutschland besteht erhebliches Fehlerpotenzial und Fehler im Titel kann man in der Regel im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen nicht mehr korrigieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin – Löcknitz – Berlin

 

 

In Polen vor dem polnischen Gerichten selbst auftreten oder sich über den deutschen Anwalt vertreten lassen?

Auch vor dem polnischen Gerichten gibt es einen so genannten Anwaltszwang, allerdings nicht vor jedem Gericht. Dort, wo kein Anwaltszwang herrscht, und ein deutscher Bürger oder eine deutsche Firma beteiligt ist, ist die Versuchung groß, dass man sich selbst vertritt oder einen deutschen Anwalt beauftragt, die man kennt und vertraut. Schließlich könnte man ja theoretisch die Schreiben ins polnische übersetzen lassen oder manche Mandanten meinen sogar, dass das polnische Gericht die Schreiben selbst übersetzen müsste. So könnte man – vermeintlich- viel Geld sparen und geht einfach zum Anwalt „um die Ecke“, mit dem man vor Ort die Sache besprechen kann und muss nicht mit einem polnischen Anwalt, der vielleicht nicht perfekt Deutsch spricht, die Sache über eine weite Entfernung erörtern oder gar eine weite Reise in Kauf nehmen, um den Fall in Polen zu besprechen.

 

Dabei wird aber übersehen, dass sich das polnische Zivilprozessrecht und auch das materielle Recht erheblich vom deutschen Recht unterscheiden. Selbst wenn es vor dem Gericht nicht zwingend notwendig sein sollte, einem polnischen Anwalt zu nehmen, ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland (also in Polen), ist aber der Regel dennoch erforderlich, hat eine eigene Vertretung meist keine Aussicht auf Erfolg und eine Vertretung über den deutschen Rechtsanwalt ist meistens gefährlich, da dieser meist entweder das polnische Recht und schon gar nicht das polnische Zivilprozessrecht kennt. Dies wäre so, als würde man einem polnischen Kollegen, der die deutsche Sprache nicht kann und das deutsche Recht nicht kennt als Prozessbevollmächtigten für einen Fall in Deutschland wählen. Dies würde Deutschland wahrscheinlich auch niemand tun.

 

Die vorstehenden allgemeinen Erwägungen möchte ich aber noch wie folgt kurz durch konkrete Unterschiede zwischen dem Deutschen polnischen Zivilprozessrecht ergänzen.

 

In Deutschland ist es zum Beispiel normal und üblich und auch zulässig, dass man eine Frist, die das Gericht gesetzt hat durch einen Schriftsatz, die man vorab an das Gericht per Fax schickt war. Dies gilt selbst dann, wenn der Schriftsatz erst kurz vor 24:00 Uhr am letzten Tag des Ablaufes der Frist bei Gericht eingeht. Nach dem polnischen Zivilprozessrecht ist dies nicht zulässig. Ein Fax an das Gericht wahrt die Frist nicht. In Polen ist es üblich, dass man entsprechende fristwahrende Schreiben per Post an das Gericht schickt und der Poststempel Auskunft darüber gibt, ob die Frist gewahrt ist oder nicht. Man bringt also das Schriftstück zur Post und lässt sich das absenden der Post, zum Beispiel am letzten Tag der Frist, beim Postamt bestätigen. Dies geht auch noch dann, wenn der Schreiben vor 24:00 Uhr zur Post aufgegeben wird. Aber säße man dies weiß, ist man immer noch nicht davor geschützt, entsprechende Fristen Polen zu wahren. Man muss auch wissen, dass dies allein in der Regel zur Wahrung der Frist noch nicht einmal ausreichen. In Polen muss man nämlich auch das fristwahrende Schriftstück nicht nur dem Gericht rechtzeitig zustellen, sondern auch der Gegenseite. Was bei uns in Deutschland Zustellung im Parteibetrieb genannt wird, dass man also direkt an den Kollegen der Gegenseite Einschreiben zustellt, das ist in Polen der Normalfall im Zivilprozess. In Polen muss also das fristwahrende Schreiben nicht nur rechtzeitig dem Gericht zugestellt werden, sondern auch dem Kollegen der Gegenseite. Wer dies nicht weiß, hat den Fall eigentlich schon „verloren“. Dieses kleine Beispiel zeigt, dass man nicht ohne weiteres, wenn man zum Beispiel als deutscher Anwalt das deutsche Zivilprozessrecht kennt, darauf vertrauen kann, dass das polnische Zivilprozessrecht ähnlich ist. Wer hier Fehler macht, kann alleine deshalb den Prozess verlieren.

RA A. Martin

Von daher ist es für eine professionelle Prozessvertretung in Polen vor Gericht erforderlich, dass man einen dort ansässigen bzw. zugelassenen Kollegen beauftragt.

GmbH in Polen gründen: geringere Gerichtskosten für das Handelsregister (KRS)

Über die Voraussetzungen den Ablauf einer GmbH-Gründung in Polen ist schon viel geschrieben worden.

Nach der Errichtung der polnischen GmbH (Spzoo) beim Notar wird in der Regel ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnet und dort die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung beim polnischen Handelsregister (KRS) eingezahlt. Ohne diesen Gerichtskostenvorschuss wird der Antrag erst gar nicht beim KRS bearbeitet.

Höhe der Gerichtsgebühren in Polen 

Die Gerichtsgebühren für die Registrierung der Spzoo werden vorab erhoben.

alte Regelung – vormalige Gebührenhöhe

Für die “normale GmbH-Gründung in Polen” waren ursprünglich PLN 1.500 (dies sind ungefähr EUR 375) zu zahlen. In Anbetracht des geringeren Einkommens und des auch geringen Stammkapitals der polnischen GmbH erscheint dies recht viel.

Zu beachten ist aber, dass gleichzeitig – anders als in Deutschland – das KRS die Unterlagen an das Statistikamt (REGON) und an das polnische Finanzamt (zum Erhalt der Steuernummer: NIP) weiterleitet.

neue Regelung – jetzige Gebührenhöhe

Die Gerichtsgebühren für die Anmeldung und Registrierung der polnischen GmbH (Spzoo) betragen mittlerweile nur noch PLN 600 (EUR 150). Damit wurde die Gebühren mehr als halbiert.

Vollmachtsgebühr

Gleichgeblieben ist die Gebühr für das Einreichen einer Vollmacht in Höhe von 17 PLN (EUR 4) z.B. bei Vertretung der Spzoo beim KRS über einen Anwalt. Diese Gebühr ist ohnehin für deutsche Mandanten schwer verständlich und birgt wahrscheinlich einen höheren Verwaltungsaufwand als Einnahmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Stettin- Berlin

Anwälte in Polen – was ist zu beachten? – Kostenerstattung

Anwälte in Polen – was ist zu beachten?

Wer mit polnischen Geschäftspartnern zu tun hat, wird auf langer Sicht nicht an der Beauftragung eines Rechtsanwalt in Polen vorbeikommen. Die Frage ist nun, was ist dabei zu beachten?

keine Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich

Wer einen Rechtsanwalt in Polen beauftragt, sollte beachten, dass es in Polen grundsätzlich keine Kostenerstattung im außergerichtlichen Bereich gibt. Faktisch heißt dies, dass es z.B. beim Verkehrsunfall in Polen keine Kostenerstattung gibt, egal, ob die Gegenseite den Unfall verschuldet hat oder nicht. Genauso ist es bei Abmahnungen, bei denen in Deutschland der zu Recht Abgemahnte die Kosten tragen muss (Wettbewerbsrecht); auch hier gibt es keine Kostenerstattung durch die Gegenseite. Dies gilt auch dann, wenn sich z.B. die Gegenseite vor der Beauftragung des polnischen Rechtsanwalts im Zahlungsverzug befindet.

Anwalt A. Martin – Stettin – Berlin