Urteil des Bezirksgerichts Stettin – Fahren unter Einfluss von Marihuana

Cannabisverbot in Polen - Vorsicht beim Grenzübertritt!

Bezirksgericht Stettin in Strafsachen – Canabis im Blut beim Autofahrer in Polen

Mein Artikel zur Problematik von Führern von Fahrzeugen in Polen unter Einfluss von Cannabis-Marihuana und die unterschiedlichen Strafen bei den entsprechenden Delikten wurde fand regen Anklang. Daher möchte ich hier ein Urteil eines polnischen Gerichts veröffentlichen, und zwar des Bezirksgerichts in Strafsachen Stettin-Zentrum  (Sąd Rejonowy Szczecin-Centrum w Szczecinie V Wydział Karny), welches sich mit einem Fahrzeugführer zu beschäftigen hatte, der aus Polen stammt und nicht zum ersten Mal unter Einfluss von Drogen sein Auto führte. Interessant ist vor allem auch die Strafe, die das Gericht verhangen hat.

Das Urteil kann man auf Polnisch hier nachlesen.

Sachverhalt – Was war passiert?

Am 26. März 2018, gegen 2:40 Uhr, wurde der Angeklagte K. C. (geboren am (…), Sohn von H. und G.) auf der Straße (…) in Szczecin von einer motorisierten Polizeistreife angehalten. Er führte ein Fahrzeug der Marke F. mit dem Kennzeichen (…). Während der Verkehrskontrolle bemerkten die Polizisten M. W. und M. S., dass der Angeklagte auffällig nervös war und sich unzusammenhängend äußerte. Aufgrund des Verdachts auf Drogenkonsum wurde vor Ort ein erster Test durchgeführt. Das Ergebnis deutete auf den Konsum von Amphetamin und Marihuana hin. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Blutentnahme ins Krankenhaus gebracht.

Das toxikologische Gutachten bestätigte den Verdacht: Es wurden 246,7 ng/ml Amphetamin und 1,5 ng/ml THC (Marihuana) im Blut nachgewiesen. Damit stand fest, dass der Angeklagte während des Führens des Fahrzeugs unter dem Einfluss dieser Substanzen stand.

Ermittlungen ergaben weiterhin, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft war. Insbesondere wurde er durch das Amtsgericht Szczecin am 27. November 2007 im Verfahren XIV K 1217/07 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verurteilt.

Der Angeklagte, von Beruf Schlosser mit einem monatlichen Einkommen von 2.500 PLN, ist verpflichtet, Unterhaltszahlungen zu leisten. Während der Ermittlungen sowie im Verlauf des Prozesses gestand er den Konsum von Amphetamin und Marihuana am Vortag und räumte die Tat ein.

Die Beweismittel umfassten unter anderem:

  • Die Aussagen der Polizeibeamten M. W. und M. S. (Protokollstellen k.7–10),
  • den Bericht zur Blutentnahme (k.25),
  • das chemisch-toxikologische Gutachten (k.21–24),
  • die Einlassung des Angeklagten (k.30–31, 41).
Hinweis

Wichtig ist hier, dass der Autofahrer nicht das erste Mal auffällig war und nicht nur Marihuana im Blut hatte.

Entscheidung des polnischen Strafgerichts

Das Gericht unter Vorsitz von SSR P. P.  kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat gemäß Art. 178a § 4 kk (Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, trotz Vorstrafe) begangen hat. Es wurde festgestellt, dass K. C. sich der gesetzlichen Ordnung wiederholt widersetzt hat und keine Einsicht zeigt.

  1. Strafe: Der Angeklagte wurde zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Seine mehrfache Vorstrafe, insbesondere für ähnliche Delikte, ließ keine positive Prognose zu.
  2. Fahrverbot: Ein lebenslanges Fahrverbot wurde gemäß Art. 42 § 3 kk verhängt. Diese Maßnahme war obligatorisch aufgrund der wiederholten Verstöße des Angeklagten.
  3. Geldstrafe: Der Angeklagte wurde zur Zahlung von 10.000 PLN (ungefähr € 2.500) zugunsten des Opferhilfe- und Resozialisierungsfonds verpflichtet (Art. 43a § 2 kk).
  4. Öffentliche Bekanntmachung: Das Urteil wird für sechs Monate auf der Website der Polizeidirektion Szczecin veröffentlicht (Art. 43b kk).
  5. Verfahrenskosten: K. C. wurde zur Zahlung von 120 PLN Verfahrenskosten verpflichtet.

Erwägungen des Gerichts:

Das Gericht berücksichtigte bei der Strafzumessung:

  • Zu Lasten: die mehrfache Vorstrafe des Angeklagten sowie sein nachlässiger Umgang mit den gesetzlichen Normen.
  • Zu Gunsten: das Geständnis des Angeklagten sowie die Tatzeit in den späten Nachtstunden, als das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer geringer war.

Das Gericht lehnte eine Bewährungsstrafe ab, da Art. 69 § 1 und § 4 kk solche bei einschlägigen Vorstrafen ausschließt. Es betonte, dass das Verhalten des Angeklagten keinen Einzelfall darstellt, sondern Ausdruck eines wiederkehrenden Musters ist.

Hinweis

Es gab keine Bewährung wegen der Vorstrafen. Ein lebenslanges Fahrverbot wäre in Deutschland nicht verhangen worden. Die Veröffentlichung des Urteils auf einer Internetseite der Polizei gibt es in Deutschland als Strafe nicht.

Fahren als Ausländer in Polen unter den Einfluss von Canabis

Auch für Ausländer, insbesondere Deutsche, die in Polen unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führen, drohen ähnliche Strafen. Der Unterschied ist aber, dass hier eine Bewährung ausgeschlossen ist, da der Fahrer bereits mehrfach vorbestraft war wegen ähnlicher Delikte. In der Regel wird wohl eine Bewährungsstrafe der Normalfall sein. Das Fahrverbot kann sich natürlich nur auf die Republik Polen beziehen. In Polen kann das Gericht kein Fahrverbot für Deutschland aussprechen.

Problem mit Dauer des Nachweises von THC im Blut

Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist es sehr schwer einzuschätzen, wie lange dieser im Blut noch nachgewiesen werden kann. Mit Sicherheit wird ein solcher Nachweis noch einige Tage, vielleicht sogar Wochen, möglich sein. Dies sollte man beachten. In der Regel wird die Polizei einen sog. Rollertest machen und auf der Stirn den Cannabisgehalt im Schweiss prüfen. Wenn der Test positiv ist, wird Blut durch einen Arzt abgenommen.

Beratung und ggs. Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Polen ist sinnvoll

Die obigen rechtlichen Probleme in Polen kann man ohne anwaltliche Hilfe in Polen kaum lösen.

Zumindest ist hier anwaltliche Beratung dringend erforderlich.

Kontakt und Rechtsberatung zur Kanzlei in Stettin

anwaltliche Beratung und Vertretung bei rechtlichen Problemen in Polen

Für weitere Informationen zum obigen Thema können Sie uns gern kontaktieren.

Rechtsanwalt Martin ist seit dem Jahr 2005 in Stettin (Polen) als erster ausländischer Rechtsanwalt zugelassen (Nummer 0001 in der Anwaltslisten der Anwaltskammer Stettin). In der Kanzlei in Stettin arbeitet Anwalt Martin zusammen mit 3 polnischen Rechtsanwälten (Adwokaci).

Wir beraten Sie gern zum polnischen Recht sowohl in deutscher als auch in polnischer Sprache.

Rechtsanwalt Andreas Martin   – Anwalt in Polen (Stettin)

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