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EU-Verzugsrichtlinie nun in Deutschland endlich umgesetzt

29. August 2014/0 Kommentare/in Allgemein, Allgemeines, Inkasso Polen, News, Rechtsanwalt Polen/von ramartin

Schon lange gibt es die EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -ABl L 48 v. 23.2.2011, S. 1). Richtlinien gelten im Normalfall nicht unmittelbar, sondern müssen ins innerdeutsche Recht „transformiert“ werden. Die Frist hierfür ist für die Bundesrepublik Deutschland schon lange abgelaufen.

Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Die Umsetzung ist nun erfolgt durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Dieses Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten. Das Gesetz ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar.

Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr

Das Gesetz regelt vor allem

  • Zahlungsfristen
  • Überprüfungsfristen
  • Abnahmefristen.

Es führt Höchstfristen ein um so eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs zu erreichen und vor allem kleinere und mittelständische Firmen davor zu schützen, dass ihnen von großen Unternehmen unangemessen lange Zahlungsfristen aufdiktiert werden. In der Praxis war dies bisher ein Problem. Gerade große Konzerne behielten sich Zahlungsfristen von 60 Tagen und mehr vor.

Umsetzung ins BGB

Es erfolgte nun eine Umsetzung durch Änderung der entsprechenden Vorschriften des BGB. Hauptnorm ist hier § 271 a BGB, welcher lautet:

§ 271 a BGB

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1

1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

 

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Regelung sind:

  • Zahlungsfristen über 60 Tage müssen nun ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein; der Verweis auf die AGB reicht nicht mehr aus
  • Rechnungen gegenüber der öffentlichen Hand, wenn dieser Auftraggeber ist, werden automatisch 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig; max auf 60 Tage kann die Fälligkeit verlängert werden
  • Überprüfungs -und Abnahmefristen dürfen 30 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überschreiten; auch hier darf aber die Verlängerung nicht grob unbillig sein.

Der Gesetzgeber hofft auf einen „flüssigeren Zahlungsverkehr“ für KMU, ob dies tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten, ist aber zu bezweifeln. Die deutschen – hier umgesetzten Vorschriften- finden auf „deutsch-polnische Verträge“ aber nicht automatisch Anwendung. Nur wenn deutsches Recht tatsächlich  zur Anwendung kommt, kann man unmittelbar darauf zurückgreifen. Zu beachten ist, dass es gerade bei internationalen Kaufverträgen/ Werklieferungsverträgen mangels wirksamer oder vergessener Vereinbarung des anzuwendenden Rechts die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung finden, die aber nicht abschließend „alles“ regeln, so findet sich dort z.B. keine Vorschrift über die Höhe des Verzugszinses. Hier ist dann auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften abzustellen (meistens Recht des Verkäufers).

Anwalt  A. Martin

 

 

Schlagworte: 30 Tage, 60 Tage, EG-Richtlinie, EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -ABl L 48 v. 23.2.2, EU, EU-Verzugsrichtlinie nun in Deutschland endlich umgesetzt, Fristen, öffentliche Hand, Richtlinie, Umsetzung, Verzug, Zahlung, Zahlungsverkehr, Zahlungsverzug, § 271 a BGB
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