Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.
Zwangsvollstreckung von geringen Geldforderungen in Polen.
Häufig ist es so, dass deutsche Gläubiger gegen polnische Staatsbürger oder Firmen eine Forderung haben. Da die Schuldner häufig gar nicht mehr in Deutschland wohnen/ ihren Sitz haben oder später nach Polen umziehen, wird der Prozess in Deutschland vor Gericht geführt. Gerade bei kleinen Forderungen bietet sich das Mahnverfahren an und später besteht die Möglichkeit eine Bescheinigung als EU-Titel zu beantragen.
Urteil/ Titel – und was nun?
Das Urteil ist schnell da, denn meistens ergeht ein Versäumnisurteil oder das Mahnverfahren wird bis zum Ende durchgeführt. Das Problem kommt später. Selbst wenn man einen vollstreckbaren Titel nebst EU-Titelbescheinigung hat, können selbst deutsche Anwaltskanzleien die Vollstreckung in Polen nicht durchführen. Dies scheitert zum einen an der Sprache und zum anderen am fehlenden Kanzleisitz in Polen und auch am Fehlen der entsprechenden Kenntnisse des polnischen Rechts.
polnischer Anwalt – Vollstreckung in Polen
An der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Polen kommt man bei der Vollstreckung des Titels in Polen nicht vorbei. Trotz der Bescheinigung als EU-Vollstreckungstitel muss in Polen zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragt werden.
Danach erfolgt die „richtige Zwangsvollstreckung“.
Wirtschaftlich sinnvoll- Vollstreckung in Polen?
Aufgrund der obigen Ausführungen ist klar, dass für die Vollstreckung in Polen ein gewisser Aufwand erforderlich ist. Wenn nun die Forderung nur einige Hundert Euro beträgt, macht eine Vollstreckung (und auch die Schaffung des Titels in Deutschland) keinen Sinn. Es wird sich kein Anwalt in Polen finden, der für ein paar Euro die Vollstreckung durchführt. Der polnische Rechtsanwalt nimmt für die Vollstreckung – egal, ob dies für den Mandanten wirtschaftlich ist – soviel Geld, dass sich der Fall für ihn lohnt. Dies sind mit Sicherheit auch einige Hundert Euro. Wirtschaftlich macht die Vollstreckung von daher keinen Sinn, denn selbst beim Erfolg der Zwangsvollstreckung werden die Anwaltskosten nur zu geringen Teil erstattet.
Man sollte sich von daher schon vorher überlegen, ob die ganze Angelegenheit überhaupt wirtschaftlich Sinn macht. Meiner Ansicht nach macht die Schaffung eines Titels in Deutschland keinen Sinn, wenn im Ausland zu vollstrecken ist und die Forderung weniger als € 2.500,00 bis € 3.000,00 beträgt.
Anwalt Martin – Rechtsanwalt Polen – Stettin
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