Schlagwortarchiv für: da sein Hauptarbeitsort Polen sein muss.

Beschäftigung von Ukrainern in Deutschland über eine polnische Firma!

Häufig bekommen wir Anfragen zur GmbH-Gründung in Polen durch deutsche Unternehmer mit dem Hintergrund, sodann ukrainische Staatsbürger über die polnische GmbH (Spzoo) in Deutschland arbeiten zu lassen bzw. in die Bundesrepublik zu entsenden.

Viele Mandanten weisen darauf hin, dass sie Mitbewerber kennen, wo dies unproblematisch funktioniere und können es kaum glauben, wenn man darauf hinweist, dass dies nicht so einfach möglich ist. Dabei ist die Firmengründung in Polen nicht das Problem, sondern die Entsendung der ukrainischen Arbeitskräfte nach Deutschland.

Beschäftigung von Ukrainern in Deutschland

Beschäftigung Ukrainer

Beschäftigung von Ukrainern in Polen und Deutschland

Immer mehr ukrainische Staatsbürger sind auf dem polnischen Arbeitsmarkt tätig. Bis Ende Jahr 2018 werden es schätzungsweise mehr als 3 Millionen Menschen sein. Allein in Stettin sollen mittlerweile über 20.000 Für die legale Beschäftigung eines Ausländers in Polen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Möglichkeit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt im Wesentlichen den Bedingungen, die das Recht dieses Staates, nämlich Deutschland, vorsieht.

neue Regelungen für die Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern in Polen seit Anfang 2018

Anfang 2018 traten neue Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern in Polen in Kraft. In der Regel sollte ein ukrainischer Staatsbürger, der eine Beschäftigung in Polen aufnimmt, im Besitz einer Arbeitserlaubnis eines zuständigen Wojewode (oberster Verwaltungschef eines „Bundeslandes“ in Polen, wie z.B. Westpommern) sein.

Ausnahmen von dieser Regel sind jedoch vorgesehen und es betrefft Bürger nicht nur der Ukraine, sondern auch Armeniens, Weißrusslands, Georgiens, der Republik Moldau und Russlands. Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den oben genannten Ländern erfolgt im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage einer Erklärung des beim zuständigen Kreisarbeitsamt (Powiatowy Urzad Pracy) registrierten Arbeitgebers über die Absicht, die Arbeit einem Ausländer anzuvertrauen. Wichtig ist aber, dass diese Möglichkeit, im so genannten vereinfachten Verfahren zu arbeiten, besteht nur für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten in den folgenden 12 Monaten (unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber in diesem Zeitraum). Wenn ein Unternehmer einen Arbeitnehmer nach diesem Zeitraum ohne Unterbrechung beschäftigen möchte, muss er vor Ablauf der angegebenen Frist von 6 Monaten eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um für ihn weiter arbeiten zu können.

Entsendung von Ukrainern durch polnische Unternehmer nach Deutschland

Polnische Unternehmen, die ukrainische Staatsbürger beschäftigen, dürfen sie nicht zu den gleichen Bedingungen wie ihre anderen polnischen Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Zunächst muss vorab eine deutsche Arbeitserlaubnis eingeholt werden. Die polnische Genehmigung berechtigt auch nicht zur Arbeit in Deutschland. Dies bedeutet, dass ein polnischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Ukraine auf der Grundlage eines „Vander Elst“ Visums nach Deutschland entsenden kann, das von einem ukrainischen Staatsbürger persönlich beantragt werden muss.

Visum + Hauptarbeitsort muss Polen sein

Insbesondere muss der Arbeitnehmer bei seinem polnischen Arbeitgeber fest angestellt sein und nur gelegentlich in Deutschland arbeiten. Einem Arbeitnehmer, der ausschließlich für die Entsendung nach Deutschland beschäftigt ist, wird kein Visum erteilt, da sein Hauptarbeitsort Polen sein muss.

Entsendung zur Arbeit in Zeitarbeitsfirma

Die Entsendung von ukrainischen Leiharbeitnehmern, die von einem polnischen Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland beschäftigt werden, ist in der Regel ausgeschlossen. In diesem Fall wird das „Vander Elst“-Visum nicht ausgestellt und es werden keine Ausnahmen für langfristig Aufenthaltsberechtigte gewährt.

Visumsantrag

Ein vollständiger Visumsantrag muss im Original und in zweifacher Ausfertigung bei der Deutschen Botschaft in Warschau eingereicht werden. Bewerbungen werden nur persönlich entgegengenommen. Die Antragsgebühr beträgt 75 EUR.

Ausnahmen bei Urkrainern mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in Polen

Ausnahmsweise können ukrainische Staatsbürger, die einen „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ in Polen haben, ohne Visum „Vander Elst“ für maximal 3 Monate in den folgenden 12 Monaten nach Deutschland entsandt werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen sollte der Arbeitgeber die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsendung eines Arbeitnehmers in ein anderes Land erfüllen.

Update April 2022

Durch den Krieg in der Ukraine gibt es nun (Frühjahr 2022) viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland. Hier stellen sich nun die gleichen Fragen; die Rechtslage ist aber für Flüchtlinge eine andere!

Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen in Deutschland?

Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen aus der Ukraine stellt sich wiederum die Frage nach einer Arbeitserlaubnis.

Dürfen Flüchtlinge aus der Ukraine sofort (ohne Arbeitserlaubnis) in Deutschland arbeiten?

Nein, dies ist nicht möglich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel oder ohne Bescheinigung des Online-Antrages ist während des dann ausschließlich visafreien Aufenthalts in Deutschland nicht erlaubt.

Wann darf ein ukrainischer Flüchtling in Deutschland legal arbeiten?

Der Flüchtling darf in Deutschland arbeiten, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten hat. Eine weitere Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig.

Zusammenfassung:

Die Beschäftigung von ukrainischen Arbeitskräften in Deutschland über eine polnische Firma ist nicht unmöglich, aber sehr schwierig. Ein Visum muss über für den einzelnen Arbeitnehmer beantragt werden. Die Versendung von „Gruppen von Ukrainern“, wie oft von deutschen Mandanten gewünscht ist nicht möglich. Bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen ist dies aber anders. Diese brauchen für eine Arbeitsaufnahme nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.

Achtung!

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit zu diesem Thema aufgrund starker Arbeitsbelastung nicht beraten.

Rechtsanwalt Andreas Martin 

Kanzlei Stettin/ Polen