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Warenbetrug durch polnischen Geschäftspartner-Strafanzeige stellen?

Betrug durch polnische Firma

Ein Betrug durch einen polnischen Geschäftspartner kann zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen. Oft hat der deutsche Geschäftspartner aber selbst die “Weichen” falsch gestellt.

Verträge mit polnischen Firmen

Bei der Abwicklung von Kaufverträgen zwischen deutschen Firmen und polnischen  Unternehmen/Geschäftspartnern  ist es häufig so, dass  in der Praxis kaum auf den jeweiligen Fall angepasste Verträge geschlossen werden.  Häufig gibt es nur E-Mail Verkehr oder einige Fax-Schreiben ohne grundlegende Regelungen zum anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht (Gerichtstandsvereinbarung). Dies ist später problematisch, wenn Forderungen / Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden sollen.

Vorauszahlung in Polen

Wird Ware aus Polen bestellt, verlangt man in Polen meistens  eine Vorauszahlung. Dies ist nichts Ungewöhnliches und in Polen durchaus üblich.  Ein weiteres Problem ist, dass sich deutsche Unternehmen fast nie ausreichend über dem polnischen Geschäftspartner informieren.   In vielen Fällen kennen diese noch nicht einmal die richtige Rechtsform des polnischen Unternehmers und haben keine oder nur unzureichende Informationen über dessen wirtschaftlichen Background.

Straftat und Warenbetrug

Wird nun die bestellte Ware vom polnischen Unternehmer nicht geliefert, obwohl das Geld dafür bereits gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob sich der polnische Unternehmer einer Straftat, nämlich des Betruges strafbar gemacht hat und der deutsche Unternehmer in Polen Strafanzeige stellen sollte.

polnisches Strafrecht

Art. 286  des polnische Strafgesetzbuches (kodeks karny – kurz KK)  regelt den polnischen Betrugstatbestand, der vergleichbar ist mit der deutschen Regelung des § 263 BGB.  Die Strafdrohung in Polen dafür liegt beim Betrug von 6 Monaten  bis zu acht Jahren, in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahren.

polnischer Betrugsfall

Für das Vorliegen des Warenbetruges ist aber Voraussetzung, dass man Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass von Anfang an  die Gegenseite  durch Erregung eines Irrtums  eine Vermögensverfügung zu ihren Gunsten  erreichen wollte ( in Deutschland  bezeichnet man dies auch als Eingehungsbetrug).   Dies wird aber schwierig sein.  Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass die Gegenseite  nach Lieferung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist  oder aus anderen Gründen die Ware nicht versenden konnte.   Der bloße Nachweis, dass man für Ware bezahlt hat, die man aber immer noch nicht erhalten hat, reicht der polnischen Polizei/Staatsanwaltschaft  in der Regel nicht aus,  um ein Strafverfahren einzuleiten.   Im übrigen bekommt der deutsche Unternehmer allein mit der Strafanzeige  ja noch nicht die bestellte Ware bzw. sein Geld zurück.

In solchen Fällen macht es meist mehr Sinn-er sei denn man weiß sicher, dass die Gegenseite tatsächlich zahlungsunfähig und vermögenslos ist –  zivilrechtlich  gegenüber dem polnischen Unternehmer vorzugehen.

RA A. Martin