BGH: Vollstreckung aus ausländischen Schiedsspruch auch bei Verstoß gegen zwingendes materielles Recht möglich

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 28.1.2014, III ZB 40/13) hält eine Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schiedsspruch in Deutschland für zulässig, auch wenn dieser gegen zwingendes materielles, deutsches Recht verstößt. Allein, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public (wesentlichen Wertvorstellungen des deutschen Rechts) vorliegen würde, stünde dies einer Vollstreckung in Deutschland entgegen.

Die Entscheidung ist nicht überraschend und entspricht auch den Regelungen in der EuGVVO, der EuGVÜ und dem Lugano-Abkommen. Alles andere wäre “sehr unpraktisch” gewesen. Man stelle sich vor, dass die deutschen Gerichte beim Antrag auf Klauselerteilung in Deutschland den materiellen Inhalt des ausländischen Urteils/Schiedsspruches und dessen Vereinbarkeit mit deutschen Recht überprüfen müssten.

RA A. Martin

 

Warenbetrug durch polnischen Geschäftspartner-Strafanzeige stellen?

Bei der Abwicklung von Kaufverträgen zwischen deutschen Firmen und polnischen  Unternehmen/Geschäftspartnern  ist es häufig so, dass  in der Praxis kaum auf den jeweiligen Fall angepasste Verträge geschlossen werden.  Häufig gibt es nur E-Mail Verkehr oder einige Fax-Schreiben ohne grundlegende Regelungen zum anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht (Gerichtstandsvereinbarung).

Wird Ware aus Polen bestellt, verlangt man in Polen meistens  eine Vorauszahlung. Dies ist nichts Ungewöhnliches und in Polen durchaus üblich.  Ein weiteres Problem ist, dass sich deutsche Unternehmen fast nie ausreichend über dem polnischen Geschäftspartner informieren.   In vielen Fällen kennen diese noch nicht einmal die richtige Rechtsform des polnischen Unternehmers und haben keine oder nur unzureichende Informationen über dessen wirtschaftlichen Background.

Wird nun die bestellte Ware vom polnischen Unternehmer nicht geliefert, obwohl das Geld dafür bereits gezahlt wurde, stellt sich die Frage, ob sich der polnische Unternehmer einer Straftat, nämlich des Betruges strafbar gemacht hat und der deutsche Unternehmer in Polen Strafanzeige stellen sollte.

Art. 286  des polnische Strafgesetzbuches (kodeks karny – kurz KK)  regelt den polnischen Betrugstatbestand, der vergleichbar ist mit der deutschen Regelung des § 263 BGB.  Die Strafdrohung in Polen dafür liegt beim Betrug von 6 Monaten  bis zu acht Jahren, in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahren.

Für das vorliegen des Warenbetruges ist aber Voraussetzung, dass man Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass von Anfang an  die Gegenseite  durch Erregung eines Irrtums  eine Vermögensverfügung zu ihren Gunsten  erreichen wollte ( in Deutschland  bezeichnet man dies auch als Eingehungsbetrug).   Dies wird aber schwierig sein.  Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass die Gegenseite  nach Lieferung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist  oder aus anderen Gründen die Ware nicht versenden konnte.   Der bloße Nachweis, dass man für Ware bezahlt hat, die man aber immer noch nicht erhalten hat, reicht der polnischen Polizei/Staatsanwaltschaft  in der Regel nicht aus,  um ein Strafverfahren einzuleiten.   Im übrigen bekommt der deutsche Unternehmer allein mit der Strafanzeige  ja noch nicht die bestellte Ware bzw. sein Geld zurück.

In solchen Fällen macht es meist mehr Sinn-er sei denn man weiß sicher, dass die Gegenseite tatsächlich zahlungsunfähig und vermögenslos ist –  zivilrechtlich  gegenüber dem polnischen Unternehmer vorzugehen.

RA A. Martin

Klage und Vollstreckung gegen polnische Firma – PESEL-Nummer notwendig

Wer in Deutschland oder in Polen gegen polnische Firmen/Geschäftspartner vorgehen möchte,  sollte schon bei der Klageerhebung wissen, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung-die meisten Fällen ja nach der Titulierung der Forderung notwendig ist –  in Polen möglich ist.  Darüber hatte ich schon mehrfach berichtet.

Klage in Deutschland

Eine Klage in Deutschland gegen eine polnische Firma/ Gesellschaft  hat Vor- und Nachteile.  Ein erheblicher Nachteil kann aber der sein, dass auch das deutsche Gericht sich nicht mit dem polnischen Rechtsformen und Vorschriften in der Regel auskennen wird und so auch nicht auf Fehler der klagenden deutschen Firma hinweisen wird, die dazu führen könnten, dass eine Vollstreckung in Polen gar nicht möglich ist.  Häufig wird erst im  Klausel Erteilungsverfahren vor dem polnischen Gericht bemerkt, dass Fehler im deutschen Erkenntnisverfahren gemacht wurden.  der klassische Fehler ist hier meistens die falsche Bezeichnung des polnischen Beklagten.

Weitere klassische Fehler sind:

  •  polnische Firma existiert nicht mehr
  •  PPH oder FHU wird als  Rechtsformzusatz verwendet
  •  polnischer Beklagter ist in Insolvenz
  •  die polnische Beklagte ist nicht rechtsfähig

Personenidentifikationsnummer PESEL

Wichtig ist auch, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel in Polen –  unabhängig davon, ob eine Bescheinigung nach der EuGVVO oder ein  Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel  vorliegt –  immer die Beantragung einer polnischen Vollstreckungsklausel beim polnischen Gericht  notwendig ist.  Mittlerweile ist es so, dass dort  verlangt wird, dass auch die PESEL-Nummer  des polnischen Schuldners angegeben wird.   Dabei handelt es sich um einen  elfstelligen Zifferncode,  der eindeutig einer Person,  die einen polnischen Pass oder Ausweis hat,  zugeordnet werden kann. Die PESEL- Nummer  ist von daher eine Personenidentifikationsnummer.  Eine solche Nummer gibt es ja in Deutschland nicht.  Die polnischen Gerichte verlangen diese Nummern nun zur Klauselerteilung im Zwangsvollstreckungsverfahren, um zu verhindern,  dass gegen die  falsch Person vollstreckt wird.

Die PESEL-Nummer  findet man im polnischem Reisepass oder  auf im polnischen Personalausweis.  Da sich der deutsche Gläubiger aber nicht im Besitz solcher Dokumente in der Regel jedenfalls befindet,  kann dies durchaus dazu führen,  dass die  Zwangsvollstreckung in Polen  nicht betrieben werden kann.  Die Ermittlung der Nummer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber  kann aber lange Zeit in Anspruch nehmen und es gibt keine Sicherheit,   dass die Nummer tatsächlich ermittelt wird.

Dies betrifft vor allem Einzelpersonen und Einzelfirmen (Körperschaften haben solche Nummern natürlich nicht). In Polen gibt man mittlerweile bereits in der Klage die PESEL-Nummer des Schuldners an.

Von daher sollte man diese Nummer immer beim Vertragsschluss notieren oder sich ggfs. (z.B. beim Arbeitnehmer) den Ausweis kopieren.

RA A. Martin

Neuer Fachanwaltstitel – Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer hat am 6.12.2013 entschieden, dass der 21 der Fachanwaltstitel eingeführt wird und zwar der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Für den Erwerb dieses Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

Von deutschen Unternehmen, die sich im Ausland wirtschaftlich betätigen, werden anwaltliche Dienstleistungen in internationalen Fällen immer stärker nachgefragt. Aufgrund der umfangreichen internationalen Regelungen ist eine Spezialisierung sinnvoll. Dies gilt auch für deutsch-polnische Streitfälle.

Rechtsanwalt A. Martin

Verhalten gegenüber der polnischen Polizei

Wer als Deutscher in Polen unterwegs ist und zum Beispiel einen Verkehrsunfall hat, hat früher oder später mit der polnischen Polizei zu tun.

Hier sollten ein paar einfache Regeln beachtet werden.

Sprache in Polen ist nicht Deutsch

 Zunächst einmal sollte man sich vor Augen halten, dass man in einem fremden Land ist und nicht voraussetzen kann, dass die Polizisten vor Ort der deutsche Sprache mächtig sind. Wenn man Glück hat, kann man sich gegebenenfalls auf Englisch mit dem polnischen Polizeibeamten verständigen. Ansonsten führt kein Weg an einen Dolmetscher für die polnische Sprache vorbei. Hierbei zu beachten, dass es problematisch sein kann, wenn man sich „mit Händen und Füßen“ mit den Polizeibeamten verständigt, da gerade bei unklaren Sachverhalten es auf eine genaue Sachverhaltsschilderung ankommt.

Drogentest 

Bei Verkehrsunfällen wird in der Regel ein Drogentest/Alkoholtest zunächst durchgeführt. Man sollte sich hier kooperativ zeigen, zumindest dann wenn man keinen Alkohol getrunken bzw. keine Drogen genommen hat. Ansonsten wird eine anwaltliche Vertretung – bereits hier – sinnvoll.

 kein unhöfliches oder aggressives Verhalten / keine Drohungen

Die Polizei befragt in der Regel dann alle Beteiligten. Man sollte sich höflich verhalten. Dies allein schon deshalb, da die Polizei am längeren Hebel sitzt. Drohungen und Belehrungen über die Rechtslage (gerne wird hier mit pauschalen Gerechtigkeitserwägungen zum EU-Recht “argumentiert”) sollte man sich ersparen; damit beeindruckt man die Polizisten nicht und es bringt auch wenig, da die Wahrscheinlichkeit, dass man dadurch – vor Ort – etwas erreicht, ist meist sehr gering. Ebenso bringt es nicht viel mit der Einschaltung eines Anwalts – und schon gar nicht mit der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalt – zu drohen. Ein Vorteil kann es aber durchaus bringen, wenn sich tatsächlich (nicht leere Drohung) ein polnischer Anwalt oder Rechtsberater (ggfs. telefonisch) vor Ort meldet.

Bußgeld – meistens noch vor Ort / Strafverfahren später 

Die Polizei verschafft sich – im groben – einen Überblick über die Sachlage und es ist in Polen – zu mindest, wenn die Polizei meint, dass der Schuldige hier leicht gefunden ist-nicht unüblich, dass die Polizei vor Ort noch ein Bußgeld verhängt und auch dieses sofort kassiert.

 

Hierbei ist wichtig, dass nach polnischem Recht die Bezahlung des Bußgeldes als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Bei Ausländern ohne Wohnsitz in Polen wird die Polizei aber auf eine sofortige Bezahlung bestehen, ansonsten wird häufig damit gedroht, dass der deutsche Unfallbeteiligte mit auf das Polizeirevier genommen wird, häufig mit der Begründung, dass die Identität zunächst überprüft werden müsse.

 

D.h. für den deutschen Unfallbeteiligten, dass er nach Zahlung des Bußgeldes sich sofort an einen Anwalt wenden muss, denn es bleiben nur 7 Tage Zeit sich gegen den Bußgeldbescheid in Polen vor Gericht (!) zu wehren. Wehrt sich der Beteiligte nicht, so sind in der Regel die  zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den Unfallgegner ausgeschlossen.

 

Dass aber trotzdem Ansprüche durchsetzbar sein können, soll nicht verschwiegen werden. In der Regel ist es möglich, dass der Geschädigte beim Verkehrsunfall in Polen auch in Deutschland (an seinem Wohnsitz) Klage erheben kann und dann deutsche Gerichte – nach polnischem Recht- darüber entscheiden, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht. Da das polnische Recht meistens den Gerichten nicht bekannt ist, kann es durchaus sein, dass übersehen wird, dass die Zahlung der Geldbuße ein Schuldanerkenntnis nach polnischem Recht ist.

Wird jemand beim Unfall verletzt, dann kann auch ein Strafverfahren gegen den Schädiget eingeleitet werden. Bei Verletzungen, die länger als 1 Woche behandelt werden müssen, wird in der Regel ein Strafverfahren in Polen wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Polizeirevier notieren – Tagebuchnummer wird in Polen nicht vor Ort mitgeteilt

In Polen ist es normal, dass die Polizei den Unfallbeteiligten keine Tagebuchnummer aushändigt. Der Unfallbeteiligte bekommt also nichts von der Polizei und muss von daher erfragen, von welchem Polizeirevier die Polizeibeamten waren. Dort kann man dann gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.

 Akteneinsicht in Polen – keine Übersendung der Akte

Wichtiges auch hier zu wissen, dass in Polen grundsätzlich die Akteneinsicht bei der Behörde selbst zu nehmen ist. D.h., auch Anwälten wird die Akte nicht übersandt. Wenn man Glück hat, kann es sein, dass ein freundlicher Polizeibeamter-wenn die Akte nur wenige Seiten dick ist – diese Seiten per Fax versendet.

Strafanzeige in Polen

Möchte man selbst Strafanzeige – aufgrund irgendeinen Sachverhalts, der sich in Polen ereignet hat – erstatten, sollte man mit einem Dolmetscher zum Polizeirevier gehen. Wichtig wäre es, wenn der Dolmetscher ggfs. dort schon bekannt ist. In Polen öffnen sich viele Türen über Bekanntschaften. Geht man allein und kann auch kein Polnisch sind die Chancen sehr gering, dass die Polizei hier den Fall aufnimmt. Gegebenenfalls wird man nicht direkt sagen, dass man nichts machen wird. Meist läuft es so, dass die Polizei sagt, dass niemand hier Deutsch spricht und der Dolmetscher nicht erreicht werden kann. Oder man wartet auf den Dolmetscher, der von der Polizei “gerufen” wurde mehrere Stunden und geht dann selbst.

RA A. Martin

Forderungseinzug in Polen und Informationen über den polnischen Geschäftspartner

Eine effektive Durchsetzung eigener Forderungen gegen polnische Geschäftspartner hängt oft davon ab, ob man über den Gegner/ Geschäftspartner ausreichend informiert ist. Daran scheitert ist beim Inkasso / Forderungseinzug in Polen häufig.

Wer ist mein Geschäftspartner eigentlich?

Deutsche Mandanten, die in Polen Forderungen durchsetzen wollen, teilen oft mit, dass die Gegenseite am Anfang sehr sympathisch war und einen guten Eindruck hinterlassen hat. Meist kommt der Kontakt über Dritte oder übers Internet zustande; viel mehr weiß man dann nicht. Die ersten Geschäfte klappen meist und auf erst später gibt es Zahlungsschwierigkeiten, der deutsche Geschäftsmann liefert aber trotzdem weiter, da ja bisher alles so gut geklappt hat.

Wer die Gegenseite eigentlich genau ist, welche Rechtsform diese hat und welche Vermögenswerte zur Absicherung zur Verfügung stehen, wissen die wenigsten deutschen Geschäftsleute. Wenn diese Fragen erstmals im Rahmen der Forderungsdurchsetzung gestellt werden, ist es manchmal schon zu spät.

Dabei ist es nicht schwer sich zumindest über die Rechtsform des Geschäftspartners zu informieren. Das polnische Handelsregister (KRS) ist öffentlich. Damit wäre dann auch geklärt, wer eigentlich für Schulden haftet (die Gesellschaft z.B. Spzoo, AG oder die natürliche Person selbst z.B. bei Einzelfirma).

Viele polnische Geschäftsleute, die eine Einzelfirma betreiben, geben dieser exotische Namen, schreiben aber nicht auf den eigenen Briefkopf den Namen des Inhabers und der deutsche Geschäftsmann weiß nicht, um welche Rechtsform es sich handelt. Wer Bezeichnungen, wie PHU und FHU für Rechtsformzusätze hält (in der Praxis ist dies leider so), sollte sich erst informieren und dann in Polen Geschäfte machen. Auch hier kann eine anwaltliche Beratung nicht schaden.

Referenzen des polnischen Geschäftspartners bringen dem deutschen Geschäftsmann wenig. Zum einen kann er mit den Namen der Firmen nichts anfangen; er kennt diese schlichtweg nicht und zum anderen ist die Hemmschwelle in Polen sich von Verwandten und Bekannten solche Referenzen schreiben zu lassen recht gering.

Kreditratings, wie in Deutschland, gibt es in Polen nur im geringen Umfang und meist nur für große Firmen. Der gescheiterte polnische Firmeninhaber gründet meist noch vor Liquidation der alten Firma ein neue und führt die Geschäfte dann weiter. Man sollte die “Flexibilität” polnischer Geschäftsleute (vor allem bei kleinen Gesellschaften und Einzelfirmen) nicht unterschätzen.

Trotzdem ist es grundlegend zunächst zu überprüfen, wer überhaupt Geschäftsinhaber ist und welche Rechtsform hier betrieben wird. Wer ist vertretungsberechtigt und ggfs. bis zu welcher Forderung (in Polen kann die Vertretungsbefugnis auch im Außenverhältnis begrenzt werden; dies steht dann im Handelsregister). Ein Besuch beim Geschäftspartner kann nicht schaden.

Ein Bekannter erzählte mir,dass sich bei ihm zwei polnische Geschäftsleute als “Direktor” und Vizedirektor” ihrer Firma vorstellten. Als man dann die Firma besichtigte, war dies nur eine alte Lagerhalle und die Firma bestand nur aus zwei Personen; dem Direktor und dem Vizedirektor.

Absicherung über Vertrag

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind die Möglichkeiten sich Informationen über den polnischen Geschäftspartner zu beschaffen zwar limitiert aber dennoch vorhanden. Eine Absicherung sollte zumindest über einen Vertrag erfolgen, der die Gegenseite genau bezeichnet. Zuvor müssen die Rechtsform und die Vertretung der Gegenseite überprüft und notiert werden. Es muss sich nicht um einen 50-seitigen Vertrag handeln, der alle Eventualitäten abdeckt, zumindest dann nicht, wenn es nicht um Millionen geht. Grundsätzliches sollte aber dennoch geregelt werden. Leider wird sehr häufig in der Praxis überhaupt kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dies ist für den deutschen Forderungsinhaber meistens nachteilig, denn Regelungen über das zuständige Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung) und das anwendbare Recht sind grundlegend und dürfen in keinem deutsch-polnischen Vertrag fehlen! Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann man nicht mündlich schließen;diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden (siehe Art. 23 der EuGVVO – EG 44/2001). Allein die Option sich aussuchen zu können, wo man klagt – sowohl die Klage in Polen als auch in Deutschland kann Vorteile oder auch Nachteile haben – ist sehr viel wert. Daran denkt man bei einer Geschäftsanbahnung meistens nicht; später kann dies aber über Erfolg oder Misserfolg entscheiden!

Viele polnische Geschäftsleute lassen sich bei einer Klage in Deutschland (dann ja meist vor den Landgerichten mit Anwaltszwang) nicht ein bzw. bestellen keinen deutschen Anwalt, so dass hier eine schnelle Titulierung oft möglich ist. Selbst wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gibt es meistens ein Informatinsdefizit auf der “polnischen Seite”, da der polnische Klagegegner seinen Anwalt meist nur schleppend und unzureichend informiert und meistens meint, dass der Anwalt “dies schon selbst erledigt” (dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen). Dies nützt aber alles nichts, wenn der  Anwalt des deutschen Klägers z.B. kein Polnisch versteht und nicht überprüft, ob die Rechtsform der Gegenseite überhaupt richtig angegeben wurde und ob die Firma überhaupt noch eingetragen ist. Spätestens bei der Zwangsvollstreckung in Polen gibt es dann Problem, dann kann es aber bereits zu spät sein.

Anwalt A. Martin

Beim Verkehrsunfall in Polen immer die Polizei rufen!

Viele Deutsche fahren nach Polen, um dort Urlaub zu machen oder Geschäftliches zu erledigen. Obwohl die polnische StVO ähnlich ist, wie die deutsche, fällt es vielen Deutschen nicht immer einfach in Polen mit dem Kfz zu fahren, was vor allem damit zu tun hat, dass man in Polen bedeutend aggressiver Auto fährt als in Deutschland.

“Wir brauchen keine Polizei.”

Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen ist Ruhe zu bewahren. Ist nämlich die Gegenseite (Pole) Schuld am Unfall wird häufig – wie selbstverständlich mitgeteilt – dass man keine Polizei brauche; “man könne sich auch so einigen”. Der polnische Unfallbeteiligte möchte dadurch ein sog. “Mandat” (eine Geldbuße) umgehen und seine Chancen im Verfahren selbst seinen Schaden regulieren zu können verbessern. Zahlt man in Polen nämlich die Geldbuße und wehrt sich nicht gegen deren Festsetzung, denn wirkt dies (nach polnischem Recht), wie ein Schuldanerkenntnis und man kann später im Zivilprozess seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Dies ist in Deutschland (nach deutschem Recht) anders. In Polen weiß man dies in der Regel und versucht die Situation für sich zu nutzen.

Von daher kommt – wie oben ausgeführt – fast immer der Einwand, dass man keine Polizei brauche und die Unfallabwicklung ohne Probleme gehen wird, man habe ja eine gute Versicherung, die schnell reguliert.

Kfz-Haftplichtversicherungen in Polen

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Polen sind alles andere als gut. Diese Regulierungen – wenn überhaupt – sehr langsam und meist gibt es bei der Schadenhöhe Probleme, da von den Sachbearbeitern oft die irrige Auffassung vertreten wird, dass man sein Kfz in Polen reparieren lassen muss. Wenn dann hier noch der Unfallhergang streitig ist und der Unfall auch nicht von der Polizei aufgenommen wurde (Stichwort: Unfallmanipulation) wird oft schon deshalb nicht reguliert.

Polizei rufen

Von daher ist es fast immer sinnvoll zur Aufnahme des Unfalls die polnische Polizei zu rufen, es sei denn, man hat allein schuldhaft und dann noch unter Alkoholeinfluss des Unfall verursacht. Aber auch hier wird die Gegenseite schon dafür sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint.

Die Polizei lässt sich vor Ort die Fahrzeugpapiere, den Führerschein und den Ausweis zeigen und nimmt die Daten auf. Meist wird ein Alkoholtest vor Ort durchgeführt. Jede Seite wird zur Schilderung des Unfallherganges aufgefordert. Dann wird entschieden, wer eine Geldbuße erhält.

Die Polizei gibt den Beteiligten keinen Zettel (wie in Deutschland) mit der Anschrift und der Tagebuchnummer. In Polen fragt man, von welchem Revier die Polizei kommt und sieht dann später die Akte ein.

Unabhängig davon sollte man selbst vor Ort Bilder vom Unfallort und von den Fahrzeugen machen; dies macht die Polizei nicht immer. Auch sollte man selbst alle wichtigen Daten der Gegenseite notieren. Bei Fahrzeugen außerhalb der EU sollte man auf jeden Fall die grüne Karte abfotografieren.

Forderungseinzug in Polen – in Deutschland oder Polen klagen?

Viele deutsche Firmen und Geschäftsleute treiben seit Jahren Handel mit polnischen Partnern oder engagieren sich auf andere Art in Polen. Wie auch in Deutschland kann es hier zu Zahlungsschwierigkeiten der polnischen Geschäftspartner kommen, was die Frage nach sich zieht, ob hier eine gerichtliche Durchsetzung in Polen oder in Deutschland sinnvoller ist (sofern man hier überhaupt die Wahl hat/ siehe Problem des Gerichtsstandes).

Klage in Deutschland oder Polen gegen polnischen Geschäftspartner

Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben. Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Es spielen hier viele Faktoren eine Rolle. Weiter muss man überhaupt die Wahl haben (häufig gilt hier die EuGVVO für die Frage, welches Gericht zuständig ist), was nicht immer der Fall ist. Eine solche Wahlmöglichkeit kann sich aber eröffnen, wenn man zuvor eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart hat (diese muss wenigstens halbschriftlich geschlossen werden; eine bloße Regelung innerhalb der AGB reicht in der Regel nicht aus – Art. 23 EuGVVO) oder der Erfüllungsort in Deutschland (siehe hier – sofern anwendbar – Art. 5 EuGVVO) liegt.

Kosten für Gerichtsverfahren in Polen nicht automatisch geringer?

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute meinen, dass ein Gerichtsverfahren (siehe polnische Anwalts– und Gerichtskosten) in Polen “ein Schnäppchen” sei. Dem ist nicht so. Auch ist zu beachten, dass man selbst beim Gewinnen des Prozesses in Polen fast immer auf einen Teil seiner eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt. Dies hängt mit der (leider ständigen) Rechtsprechung polnischer Gerichte in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren zusammen.

Auch die Gerichtskosten müssen nicht geringer sein. Gerade bei hohen Streitwerten können die Gerichtskosten in Polen sogar höher sein.

Es findet polnisches Recht bei Klage in Polen Anwendung?

Ein weiteres Missverständnis besteht darin, dass deutsche Geschäftsleute häufig glauben, dass bei einer Klage in Polen immer polnisches Rechts Anwendung findet. Auch dies stimmt nicht. Die Frage, wo man klagt und welches Rechts Anwendung findet, darf man nicht miteinander vermischen. Bei vielen Kaufverträgen zwischen deutschen und polnischen Firmen – ohne wirksame Vereinbarung des anwendbaren Rechts – findet ohnehin CISG (UN-Kaufrecht) Anwendung, egal, ob man in Polen oder Deutschland klagt. Es kann durchaus sein, dass bei einer Klage in Polen sogar deutsches Recht oder ein Recht eines Drittstaates oder internationale Regeln Anwendung finden; welches Recht letztendlich Anwendung findet, hängt von mehreren Faktoren ab und muss zunächst sorgfältig geprüft werden. Ohne diese Prüfung ist eine sinnvolle Beantwortung der Frage, ob man besser in Polen oder in Deutschland die Forderung einklagt, nicht möglich.

Siehe : EG 593/2008 – Verordnung über auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, welche einheitlich das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festlegt.

Vorteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat in der Regel folgende Vorteile

  • Vollstreckung ohne Anerkennung der Entscheidung in Polen und damit schneller möglich
  • u.U. kann gleichzeitig mit der Klage der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners beschränkt werden
  • sofern polnisches Recht gilt, ist das Verfahren hier vorhersehbarer und ein Gutachten ist hier nicht notwendig

Nachteile einer Klage in Polen

Die Klage in Polen hat  in der Regel folgende Nachteile

  • die formellen Voraussetzungen für den Kläger sind in Polen strenger (Klageforderung muss komplett belegt sein)
  • die Verfahrensvorschriften sind in Polen strenger (z.B. kurze Berichtigungsfristen – meist 7 Tage)
  • das Verfahren dauert meist länger als in Deutschland (es gibt meist mehr als 2 mündliche Verhandlungen)
  • polnische Gerichte (oft in den Eingangsinstanzen) sind häufig im Umgang mit internationalen Vorschriften unsicher
  • der Klagegegner kann sich u.U. selbst vertreten oder hat hier bereits einen Anwalt – wird also am Verfahren teilnehmen
  • selbst bei vollen Gewinnen des Verfahrens sind die Anwaltskosten nur zum Teil erstattungsfähig (der Mandant muss also auf jeden Fall einen Teil der Kosten selbst tragen)

Vorteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland (Beklagter ist Pole) hat in der Regel folgende Vorteile:

  • Verfahrensdauer ist kalkulierbarer und meist kürzer
  • formelle Voraussetzungen sind geringer als in Polen für den Kläger
  • der polnische Gegner beteiligt sich entweder gar nicht (ignoriert das Verfahren) oder verteidigt sich zu spät
  • zwischen polnischen Gegner und seinen deutschen Anwalt (wenn er denn einen einschaltet) gibt es häufig Abstimmungsschwierigkeiten (Dokumente und Informationen werden nicht rechtzeitig oder gar nicht übersandt – siehe polnische Mentalität)
  • gesetzlichen Anwaltsgebühren sind voll erstattungsfähig
  • Gerichte sind “sicherer” beim Umgang mit internationalen Regelungen

Nachteile einer Klage in Deutschland

Die Klage in Deutschland hat in der Regel folgende Nachteile:

  • Vollstreckung in später in Polen nötig
  • häufig wird die Gegenseite (also der Beklagte9 nicht richtig bezeichnet (Rechtsform oder Name falsch), da der Mandant oder Anwalt kein Polnisch kann bzw. die Rechtsform nicht kennt (siehe hier Problem z.B. Einzelfirma FHU oder PPHU).
  • Probleme der Gerichte beim Umgang mit polnischem Recht (Bestellung eines Gutachters), was zur Verlängerung des Verfahrens führt

 

Wir bereits oben ausgeführt, kommt es immer auf den Einzelfall an. Pauschal lässt sich schlecht sagen, ob man in Polen oder Deutschland klagen sollte. Gerade bei hohen Forderungen/ Inkassoforderungen in Polen sollte man besser eine deutsch-polnische Kanzlei einschalten, denn selbst bei einer Klage in Deutschland besteht erhebliches Fehlerpotenzial und Fehler im Titel kann man in der Regel im Zwangsvollstreckungsverfahren in Polen nicht mehr korrigieren.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Stettin – Löcknitz – Berlin

 

 

polnische Spzoo – ist keine (deutsche) GmbH

Genau wie in Deutschland, gibt es in Polen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In vielen Punkten bestehen Gemeinsamkeiten zur deutschen GmbH. Selbst die Übersetzung der polnischen Bezeichnung Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością entspricht der deutschen Bezeichnung (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Was liegt da näher als im Rechtsverkehr die polnische Spzoo einfach als (polnische) GmbH zu bezeichnen?

 Spzoo = GmbH?

Die obigen Gemeinsamkeiten  führen häufig dazu, dass Geschäftsleute-sowohl in Polen als auch in Deutschland-die Rechtsformzusatz (Spzoo) gleich mit GmbH übersetzen. Dann wird zum Beispiel aus der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der “Bau Spzoo”, die “Bau GmbH”. Diese Bezeichnung wird dann in Schreiben, in der Werbung und teilweise auch in Klagen übernommen. Auf den ersten Blick erscheint dies auch nachvollziehbar.

 polnische GmbH = deutsche GmbH

Dies ist aber falsch. Die polnische GmbH – die Spzoo –  ist eben keine deutsche GmbH. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Bau Spzoo und einer Bau GmbH. Dies resultiert allein daraus, dass in Polen zwar viele ähnliche Bestimmungen im Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung existieren, es aber auch erhebliche Unterschiede gibt, insbesondere zum Beispiel beim Stammkapital, etc.

Übersetzung des Rechtsformzusatzes ist falsch

Man kann und darf also nicht den polnischen Rechtsformzusatz durch den ähnlichen Zusatz in Deutschland ersetzen. Eine Spzoo bleibt auch in Deutschland – mit oder ohne Übersetzung – eine Spzoo.

Vorsicht, immer Vertretungsbefugnis prüfen beim Abschluss von Verträgen mit polnischen Geschäftspartnern!

Viele deutsche Unternehmer treiben mit polnischen Geschäftsleuten Handelsgeschäfte. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass die Verträge, die hier geschlossen werden, meistens völlig unzureichend sind, sofern es überhaupt schriftliche Verträge gibt. Wenn alles gut läuft, denkt niemand darüber nach und man freut sich über die gut laufenden Geschäfte. Wenn es aber Probleme gibt, dann meistens richtig, die Durchsetzung der Ansprüche erschwert sich durch unzureichende Verträge erheblich.

 Gerichtsstandsvereinbarungen/ anzuwendendes Recht

Es fehlt hier häufig schon an den einfachsten Vereinbarungen, d.h. an der Regelung, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist und wo bei Streitigkeiten der Rechtsstreit (Gerichtsstandsvereinbarung) zu führen ist. Gerade durch eine vorteilhafte Gerichtsstandsvereinbarung (die wenigstens halbschriftlich zu schließen ist – siehe Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO) ist eine Forderungsdurchsetzung und ein möglicher Rechtsstreit erfolgreicher zu führen, als wenn es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

 Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers/ Vorstandes der polnischen GmbH (Spzoo)

Unabhängig von diesen Problemen gibt es in Polen – gerade bei Vertragsschlüssen mit polnischen Körperschaften, wie zum Beispiel der polnischen GmbH (Spzoo) – noch  weitere Probleme, welche  im Vorfeld des Vertragsschlusses bestehen. Eines davon ist die Vertretungsbefugnis der polnischen GmbH.

Vertretungsbefugnis kann in Polen auch im Außenverhältnis beschränkt sein

Der deutsche Geschäftsmann geht davon aus, dass die Rechtslage Polen ähnlich wie in Deutschland ist und dass jeder Geschäftsführer einer polnischen GmbH, der Einzelvertretungsbefugnis hat, diese auch unabhängig von der finanziellen Höhe des Geschäftsschlusses, uneingeschränkt vertreten darf. In Deutschland ist es nämlich so, dass im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis nicht eingeschränkt werden darf. Wenn also im Geschäftsführervertrag sich eine Regelung findet, wonach der Geschäftsführer Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000 Euro selbständig abschließen darf und darüber hinaus aber die Zustimmung einer weiteren Person oder eines Organs der Gesellschaft benötigt, so bindet diese Regelung allein den Geschäftsführer aber nicht Dritte, also nicht den Vertragspartner. Schließt in diesem Fall der deutsche Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung also ein Rechtsgeschäft zum Beispiel über 100.000 € ab, so macht er sich im Innenverhältnis gegebenfalls schadenersatzpflichtig, der Vertrag ist im Außenverhältnis aber trotzdem wirksam, was heißt, dass die GmbH an diesem Vertrag gebunden ist.

“Abschlussbefugnis” des polnischen Vorstandes ggfs. nur bis zu einer bestimmten Höhe einer Forderung

In Polen ist dies anders. Hier kann die Vertretungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis auch als im Außenverhältnis beschränkt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Vertragsschluss. Im obigen Beispiel ist der vertraglich wirksam zu Stande gekommen, da der Geschäftsführer den Vertrag nicht allein unterzeichnen durfte. Er durfte nur bis zum Wert von 50.000 € selbstständig handeln. Diese Wirkung im Außenverhältnis gilt natürlich nur dann, wenn auch nach außen hin die beschränkte Vertretungsbefugnis kundgetan ist, nämlich über das polnische Handelsregister (KRS). Im polnischen Handelsregister, dass jeder Geschäftsmann, der mit einer polnischen GmbH eine Vertragsschluss, vorher einsehen sollte, finden sich neben der allgemeinen Vertretungsbefugnis auch Einschränkungen im Außenverhältnis.

in der Praxis ist dies aber die Ausnahme

Auch wenn in der Praxis diese Einschränkungen nicht sehr häufig vorkommen, kann dies ganz drastische Auswirkungen für den deutschen Geschäftspartner haben, wenn diese tatsächlich im Register notiert sind, aber der deutsche Geschäftsmann dies nicht überprüft hat.

polnisches Handelsregister (KRS) auf jeden Fall vor Vertragsschluss einsehen lassen!

Unabhängig davon, ist alleine schon für den deutschen Geschäftsmann das einsehen des polnischen Handelsregisters, dass man online einsehen kann, deshalb notwendig, um herauszufinden, ob überhaupt der Geschäftsführer der polnischen GmbH allein das Rechtsgeschäft abschließen darf bzw. ob dieser überhaupt der Geschäftsführer ist oder gegebenfalls er mit weiteren Personen die polnische GmbH vertritt. In Polen gibt es häufig die Regelung, dass der Vorstandsvorsitzende allein Geschäfte abschließen kann und die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht.

 Beispiel der eingeschränkten Vertretungsbefugnis

Eine typische Regelung im Handelsregister im Bezug auf die Vertretung der GmbH mit eingeschränkter Vertretungsbefugnis abhängig von der Höhe des Rechtsgeschäftes sieht zum Beispiel so aus:

REPREZENTACJA JEDNOOSOBOWA, PRZY ZACIĄGANIU ZOBOWIĄZAŃ O WARTOŚCI PRZEWYŻSZAJĄCEJ RÓWNOWARTOŚĆ 500.000,00 (PIĘĆSET TYSIĘCY) ZŁOTYCH REPREZENTACJA ŁĄCZNA PRZEZ DWÓCH CZŁONKÓW ZARZĄDU ALBO JEDNEGO CZŁONKA ZARZĄDU ŁĄCZNIE Z PROKURENTEM.“

 

„Einzelvertretung zum Abschluss von Verpflichtungen bis zum Wert 500.000,00 (fünfhundert tausend) Zloty, gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes im Zusammenwirken mit einem Prokuristen.“

 

RA A. Martin