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Genau, wie in Deutschland, werden in Polen auch vor Gericht die Gerichtskosten erhoben. Es gibt allerdings einige Unterschiede zwischen den deutschen Gerichtskosten und den polnischen.

Begriff der Gerichtskosten in Polen

Der Begriff  “Gerichtskosten” umfaßt die Gebühren und die Auslagen.

gesetzliche Grundlage

Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des polnischen Gerichtskostengesetzes vom 28. Juli 2005 für Zivilsachen erhoben. Das Gesetz ist am 2.03.2006 in Kraft getreten.

Entrichtung der polnischen Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind durch die Partei zu entrichten, die dem Gericht einen Schriftsatz übersandt hat, dergebührenpflichtig ist oder Auslagen zur Folge hat (Artikel.2 des polnischen Gerichtskostengesetzes).

Diese Regelung ist wichtig, da nach Artikel 126 ZPO das Gericht untätig bleibt, wenn die verlangte Gebührnicht bezahlt wird.

Arten der Gerichtsgebühren in Polen

  • konstante Gebühr ( Opłata stała)- hauptsächlich in  den Nichtvermögensangelegenheiten aber auch in den gesetzlichen normierten Vermögensangelegenheiten. Gebühr ist konstant, unabhängig vom Streitwert. Gebühr mindestens 30 Zloty bis 5000 Zloty (Artikel.2 Gerichtskostengesetz).
  • relative Gebühr ( Opłata stosunkowa)- in Vermögensangelegenheiten, 5 % vom Streitwertaber mindestens 30 Zloty und bis 100 000 Zloty (Artikel.2 Gerichtskostengesetz).
  • Grundgebühr (Opłata podstawowa) – für alle Fällen, in denen die beiden anderen Gebühren nicht anfallen – Grundgebühr beträgt 30 Zloty

bei Nichtzahlung der Gebühren

Wenn  ein Schriftsatz aufgrund der Nichtzahlung der Gerichtsgebühr nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden kann, wird die Partei aufgefordert, innerhalb  einer Woche den Mangel zu beheben (130 ZPO und Artikel 1301 ZPO). Wohnt die Partei aber im Ausland bzw. hat diese ihren Geschäftssitz dort und hat die Partei keinen Vertreter in Polen, dann beträgt die Frist für die Behebung des Mangels wenigstens 1 Monat.  Nach dem erfolglosen Ablauf  der gesetzten Frist, wird der Schriftsatz an die Partei zurückgeschickt. Ein solcher Schriftsatz entfaltet keine Rechtswirkungen.

Auslagen

Gemäß Artikel 5 des polnischen Gerichtskostengesetzes zählen zu den Auslagen des Gerichts insbesondere:

    1. die Reisekosten einer Partei, die vom Gericht zum persönlichen Erscheinen  aufgefordert wird,
    2. die Reise- und Hotelkosten eines Zeugen sowie die Verdienstausfallentschädigung für sein Erscheinen vor Gericht,
    3. die Vergütung und Auslagen für Gutachtern, Übersetzer und Bewährungshelfer,
    4. die Vergütung und Auslagen anderer Personen und Institutionen,
    5. die Kosten für die Erhebung sonstiger Beweise,
    6. die Kosten für Transport und Unterbringung von Tieren und Sachen,
    7. die Kosten für Anzeigen,
    8. Verwahrungskosten,
    9. Auslagen von Bewährungshelfer für Nachforschungen im Umfeld.

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